Leistungsorientierte Besoldung der Professuren – Erhöhung des Gestaltungsspielraumes der Länder
Professorinnen und Professoren werden seit dem 1.1.2005 nur noch nach z.T. leistungsorientierten W-Gehältern besoldet. Grundlage bildete das Professorenbesoldungsreformgesetz vom 16.2. 2002. Damit hatte der Bund den gesetzlichen Rahmen für die Neugestaltung der Vergütung von Professorinnen und Professoren geschaffen und den Ländern Gestaltungsspielräume, die bis zum 1.1.2005 umzusetzen waren, gesetzt. Einheitlich ist geregelt, dass die Besoldung aus einem Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen besteht. Der variable Teil kann sich aus Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen, Bezügen für besondere Leistungen z. B. in Lehre und Forschung sowie aus Funktionsleistungsbezügen zusammensetzen. Damit wurde ausgehend von der Föderalismusreform des Bundes den Ländern die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Besoldung übertragen.
Wie die Umsetzung in der Landesgesetzgebung erfolgte, zeigt die vom Institut für Hochschulforschung erstellte tabellarische Übersicht. Sie gibt Auskunft über die aktuelle Besoldungsgesetzgebung auf Landesebene. Die Analyse dieser gesetzlichen Regelungen ist Bestandteil des vom BMBF geförderten Forschungsprojektes „’Männliche’ Forschung – ‚weibliche’ Lehre? Konsequenzen der Föderalismusreform für Personalstruktur und Besoldung am Arbeitsplatz Hochschule“ (LehrWert).
Der Zugriff ist über die ausgewiesenen Links oder durch Download der Texte als pdf-Datei möglich. Die Informationen zu den besonderen Leistungsbezügen erfolgten unter Hervorhebung entsprechend der Schwerpunktsetzung des Projektes auf die besonderen Leistungsbezüge für Lehre und Forschung und deren Kriterien, die für jedes Bundesland gesondert als Druckversion im pdf-Format angeboten werden.
Die Übersicht mit Stand Mai 2011 wurde von Doreen Trümpler erarbeitet, von Karin Hildebrandt für die Website aufbereitet und von Petra Dimitrova technisch umgesetzt.
Weitere Informationen: Übersicht zu gleichstellungspolitischen Regelungen in den LGG und LHG der Bundesländer
Gesetzliche Grundlagen (Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung, Bundesbesoldungsgesetz)
1. Bund – Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (ProfBesReformG) – vom 16. Februar 2002
2. Bundesbesoldungsgesetz – vom 23.05.1975_neu gefasst 19.6.2009_zuletzt geändert_19.11.2010
3. Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010-2011 – vom 19. November 2010
4. Bund – Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) – vom 24.08.1976_zuletzt geändert 12.12.2007
5. Bundesbesoldungstabellen A, B, W, R,R1, R2, C vom 01.07.2009 – alle Bundesländer
6. Besoldungstabelle W-Besoldung – Grundgehälter W1, W2, W3 – Stand Januar 2011 – alle Bundesländer
7. Besoldungstabelle C- C3, C4 – Stand März 2010 – alle Bundesländer
8. Die Mindest-Jahres-Bruttobesoldung der W-Professoren – Stand März 2010 – alle Bundesländer
Gesetzliche Grundlagen auf Landesebene (LBG, LBV)
Bundesland | Gesetze |
---|---|
BW LBesGBW LBVO |
1. Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) – vom 9. November 20102. Leistungsbezügeverordnung (LBVO) – vom 14. Januar 2005_zuletzt geändert_9. November 2010 |
BY BayBesG BayHLeistBV |
1. Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) – vom 5. August 20102. Bayerische Hochschulleistungsbezügeverordnung (BayHLeistBV) – vom 14. Januar 2011 |
BE LBesG (BerlBVAnpG) |
1. Landesbesoldungsgesetz (LBesG) – vom 9. April 1996_zuletzt geändert_25. Januar 2010 (1a. Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2010-2011 (BerlBVAnpG) in Kraft ab 23.07.2010) (1b. Amtszulagen ab 01.08.2010 nach LBesG und BerlBVAnpG 2010-2011) |
BB BbgBesG HLeistBV |
1. Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG) – vom 10. Januar 2005_zuletzt geändert_20. Dezember 20102. Hochschulleistungsbezügeverordnung (HLeistBV) – vom 23. März 2005 – aktuell – Zusatz 1a. Brandenburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009-2010 (BbgBVAnpG) – vom 7. Juli 2009 |
HB BremBesG BremHLBV |
1. Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG) – vom 22. April 1999_zuletzt geändert_14.12 20102. Hochschul-Leistungsbezügeverordnung – (BremHLBV) – vom 1. Juli 2003_zuletzt geändert_14.12 2010 |
HH HmbBesG (HmbBeamtVG) |
1. Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG) – vom 26. Januar 2010_zuletzt geändert_08. Juni 2010 (1a. Besold.- u. Versorg.anpassungsgesetz 2009-2010 (HmbBVAnpG) – vom 16. Juni 2009_zuletzt geändert_23. Februar 2010) (1b. Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG) – vom 26. Januar 2010_zuletzt geändert_8. Juni 2010) |
HE HBesG HmbBeamtVG |
1. Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) – vom 25. Februar 1998_zuletzt geändert_25. November 20102. Hessische Hochschul-Leistungsbezügeverordnung (HmbBeamtVG) – vom 4. Februar 2005_zuletzt geändert_22. September 2010 |
MV LBesG M-V HsLeistbVO M-V |
1. Landesbesoldungsgesetz (LBesG M-V) – vom 5. September 2001 _zuletzt geändert_24. Juni 20102. Hochschul-Leistungsbezügeverordnung (HsLeistbVO M-V) – vom 28. Januar 2005 – aktuell |
NI NBesG NHLeistBVO |
1. Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG) – vom 7. November 2008_zuletzt geändert_17.12.20102. Hochschul-Leistungsbezügeverordnung (NHLeistBVO) – vom 16. Dezember 2002 – aktuell zum 23.02.2011 |
NRW LBesG HLeistBVO |
1. Landesbesoldungsgesetz (LBesG) – vom 17. Februar 2005_zuletzt geändert_8. Dezember 20092. Hochschul-Leistungsbezügeverordnung (HLeistBVO) – vom 17. Dezember 2004_zuletzt geändert_23. November 2009 |
RP LBesG RPLeistBVO |
1. Landesbesoldungsgesetz 20. Oktober 2010 (LBesG) – vom 12. April 2005_zuletzt geändert_20. Oktober 20102. Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich – vom 16. Juni 2004_zuletzt geändert_27.06.2008 – aktuell |
SL SBesG SLeistBVO |
1. Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG) – vom 9. Mai 1958_zuletzt geändert_8. Dezember 20102. Saarländische Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Prof. – vom 3. Januar 2005_zuletzt geändert_24. Juni 2010 |
SN SächsBesG SächsHLeistBezVO |
1. Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG) – vom 28. Januar 1998_rechtsbereinigt_1. Januar 20112. Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung (SächsHLeistBezVO) – vom 10. Januar 2006_rechtsbereinigt_18. September 2010 |
ST LBesGST HLeistBVO LSA |
1. Besoldungsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (LBesGST) – vom 3. März 2005_zuletzt geändert_15. Dezember 20092. Hochschulleistungsbezügeverordnung (HLeistBVO LSA) – vom 21. Januar 2005_zuletzt geändert_8. Februar 2011 |
SH LBesG LBVO |
1. Besoldungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LBesG) – vom 18. Januar 2005_zuletzt geändert_17.12.20102. Hochschul-Leistungsbezüge-Verordnung – (LBVO) – vom 17. Januar 2005 – aktuell |
TH ThürBesG ThürHLeistBVO |
1. Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) – vom 24. Juni 2008_zuletzt geändert_08. Juli 20092. Thüringer Hochschul-Leistungsbezügeverordnung (ThürHLeistBVO) – vom 14. April 2005_zuletzt geändert_24. Juni 2008 – aktuell – |
Regelungen auf Landesebene
Ländervergleich
Ländervergleich (Tabelle): Besoldungsdurchschnitt, Vergaberahmen, Kontingentierung, Honorierung besonderer Leistungen, Altersgrenze
W-Besoldung 2009-2011
Besoldungstabelle W-Besoldung 2009-2011
(Monatsgrundgehälter in Euro)
Normative Vorgaben
Normative Vorgaben zur Vergabe besonderer Leistungsbezüge in Ländervergleich
Besoldungsregelungen an Universitäten
Landesregelungen
2002 erfolgte mit dem Professorenreformbesoldungsgesetz die verbindliche Einführung der W-Besoldung. Darin wurden die Länder aufgefordert, ihre Landesbesoldungsgesetze und die Leistungsbezügeverordnungen an die neuen Regelungen anzupassen. Dies erfolgte in den einzelnen Bundesländern sowohl in unterschiedlichem Tempo als auch in unterschiedlicher Form. Übersicht 1enthält die gesetzlichen Regelungen der einzelnen Länder differenziert nach den Bestandteilen der W-Besoldung sowie deren Ziele.
Die Landesbesoldungsgesetze regeln neben der Vergabe eines Grundgehaltes grundsätzlich die Vergabe von Bezügen für Berufungs- und Bleibeleistungen, die Vergabe der besonderen Leistungsbezüge und die Funktionsleistungsbezüge. Sie beinhalten Kriterien für die Vergabe dieser Leistungsbezüge. Hamburg hat diese Kriterien bereits im Landesbesoldungsgesetz festgelegt, während Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen Sachsen und Sachsen-Anhalt sie in der Besoldungsverordnung verankert haben. Die Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und das Saarland haben in den Gesetzen keine Kriterien festgelegt.
Vom Detailliertheitsgrad, dem Stellenwert und der Trennschärfe der Zuordnung der Kriterien zu den Bezügearten sind die Kriterien bereits in den Landesregelungen sehr unterschiedlich. Übersicht 2 zeigt die Kriterien, die in den Regelungen auf Landesebene formuliert sind.
Für die Vergabe der Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge werden in den Landesgesetzen im Wesentlichen drei Kriterien benannt. In einigen Landesgesetzen befinden sich darüber hinaus noch weitere. Für besondere Leistungen in der Lehre sind 17 und für besondere Leistungen in der Forschung 14 benannt.
Zur Honorierung von besonderen Leistungen im Bereich Gleichstellung enthalten fünf Landesgesetze entsprechende Regelungen getroffen:
- Baden-Württemberg (Förderung des weiblichen wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses)
- Brandenburg (Gleichstellung von Wissenschaftler/inne/n)
- Nordrhein-Westfalen (besonderes Engagement für die Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern)
- Rheinland-Pfalz (Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie eine Funktionszulage für Frauenbeauftragte) und
- Thüringen (Förderung des weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchses).
Regelungen der Universitäten
Die Leistungsbezügeverordnungen der Universitäten wurden – im Auftrag des LehrWert-Projektes – von Christoph Biester 2011systematisiert. In der Zwischenzeit haben eine Reihe von Universitäten diese Regelungen erneut überarbeitet. Von Interesse waren in diesem Zusammenhang insbesondere die Kriterien für die Leistungsbezüge (v.a. jene für besondere Leistungen in Lehre und Forschung) sowie der Abschluss von Zielvereinbarungen.
Entsprechend der Unterschiedlichkeit in den Landesregelungen sind die einzelnen Leistungsbezügeverordnungen der Universitäten in Ausgestaltung, Umfang und Detailliertheit ebenfalls sehr unterschiedlich (Biester 2011, S. 5). Auch wenn in der Zwischenzeit Überarbeitungen vorgenommen wurden, ist diese Gesamteinschätzung weiterhin zutreffend, da die Überarbeitungen vor allem zur Korrektur von Inkonsequenzen vorgenommen wurden.
Nicht alle Leistungsbezügeverordnungen regeln alle Leistungszulagen. Regelungen zu besonderen Leistungsbezügen existieren in 97 % der Verordnungen, im Vergleich dazu werden die Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge in 91% der Universitäten geregelt. Feste Kontingente gibt es in 24% der Universitäten für besondere Leistungsbezüge (bei 13% für Berufungs- u. Bleibeleistungsbezüge – vgl. ebd., S.6)
Für die Vergabe von Leistungsbezügen für Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge werden insgesamt 14 verschiedene Kriterien angeführt . „Bezüglich des Genderaspekts wird nur in einer einzigen Leistungsbezügeverordnung das Kriterium Frauenförderung genannt“ (ebd., S. 8)
In 38% der Leistungsbezügeverordnungen werden die Kriterien an Zielvereinbarungen gekoppelt. (ebd., S. 9).
Für die Vergabe von besonderen Leistungen in der Forschung sind insgesamt 23 Kriterien angegeben . Biester fasste diese wie folgt zusammen (S. 11):
1. Anerkennung
2. finanzielle Aspekte
3. Vernetzung
4. klassische wissenschaftliche Tätigkeiten
5. Tätigkeiten mit Schwerpunkt Organisation und Wissensmanagement
6. Verwertung
In vier Fällen wird die Förderung der Genderforschung als ein Kriterium für die Vergabe besonderer Leistungsbezüge genannt (ebd., S. 15).
Bezüglich Leistungen in der Lehre werden 24 Kriterien angeführt, die zusammenfassend schlussfolgern lassen, dass, wer sich überdurchschnittlich engagiert und sich evaluieren lässt, gute Chancen auf Gehaltszulagen hat. Das Kriterium „Verankerung der Geschlechterperspektive“ wird nur in zwei Fällen genannt. In 32% der Verordnungen wird die Vergabe der besonderen Leistungsbezüge an Zielvereinbarungen gekoppelt.
Deutlich wird insgesamt, dass die Kriterien keiner Systematik folgen. Ebenso sind die Verfahren zur Vergabe von besonderen Leistungsbezügen sehr unterschiedlich geregelt. Weniger als die Hälfte der Universitäten (44%) wenden Stufenmodelle an. Die Anzahl der Stufen variiert zudem sehr stark. (Maximum sind 10 Stufen, ebd., S 19).
Besoldung an ausgewählten Hochschulen
Im Projekt „LehrWert“ wurden ausgewählte Universitätsleitungen u.a. zu ihren Besoldungsreglungen befragt. Das Antwortverhalten dazu ist sehr unterschiedlich und ermöglicht dadurch kaum generalisierbare Aussagen. Aus diesem Grund erfolgte zunächst eine Konzentration auf die Analyse der Leistungsbezügeverordnungen. Die Übersicht zeigt insbesondere die Vergabe der Leistungsbezüge für besondere Leistungen und die Vergabe von Funktionsleistungsbezügen (Grad der Formalisierung in Leistungsstufen).
Deutlich wird, dass die Leistungsbezügeverordnungen der Universitäten eine breite Vielfalt sowohl an Kriterien als auch hinsichtlich der Höhe der Vergabe zeigen. Genderaspekte spielen darin eine vergleichsweise geringe Rolle.
Bezüglich der Kopplung an Zielvereinbarungen kann festgestellt werden, dass 63% der von uns befragten Universitäten persönliche Zielvereinbarung mit den neuberufenen Professoren und Professorinnen abschließen. Aussagen zum Inhalt der Zielvereinbarung und Kopplung an die Vergabe von Leistungsbezügen können nur in Verbindung mit problemzentrierten Interviews getroffen werden.
Fazit
1. Es besteht eine enorme Vielfalt hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Leistungsbezügeverordnungen der untersuchten Universitäten.
2. Berufungszielvereinbarungen werden nicht an allen Universitäten abgeschlossen, einige sind mit der Vergabe von Leistungsbezügen gekoppelt.
3. Genderaspekte spielen in der Besoldung kaum eine Rolle. Dies ist unabhängig davon, ob eine Verankerung in den landesgesetzlichen Regelungen existiert.
4. Das faktische Handeln der Universitätsleitungen ist darüber hinaus sehr breit gefächert.
Quelle: Biester, Christoph: Auswertung der Leistungsbezügeverordnungen für das Projekt „Männliche Forschung – „weibliche Lehre? Arbeitsbericht, Dezember 2011 (Datenerhebung vom Mai bis Oktober 2009)
Professuren an deutschen Hochschulen nach Besoldungsgruppern von 2005 bis 2011
Die statistischen Daten der Entwicklung der Professuren zeigen für Deutschland insgesamt von 2005 bis 2011 einen kontinuierlichen Anstieg in den W-Besoldungsgruppen im Unterschied zu weiter sinkenden Anteilen in der C-Besoldung (bedingt durch die Reform der Professorenbesoldung). Auffällig dabei ist, dass die Frauenanteile in den C- Besoldungsgruppen, bedingt durch die Altersstruktur, leicht anstiegen. Während sich in den W-Besoldungsgruppen unterschiedliche Entwicklung zeigten: Zwischen 2005 und 2011 sank der Frauenanteil in der Besoldungsgruppe W2 leicht; während in der Gruppe W3 eine Steigerung von 4,1 Prozentpunkten zu verzeichnen ist.
Frauenanteile nach Bundesländern
Insgesamt zeigt sich, dass trotz des gestiegenen Frauenanteils von 2005 bis 2011, weiterhin gilt: Je höher die Statusgruppe (die Besoldung), desto geringer der Frauenanteil
Bei einer genaueren Betrachtung der Frauenanteile in den einzelnen Bundesländern sind unterschiedliche Entwicklungen innerhalb der W- und C-Besoldungsgruppen sowie zwischen den einzelnen Besoldungskategorien festzustellen.
a) Frauenanteile an den C-Besoldungsgruppen
In den meisten Bundesländern bleiben die Frauenanteile in beiden C-Besoldungsgruppen konstant. Mit Ausnahme der Länder Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Saarland: hier stieg der Frauenanteil innerhalb der C3-Besoldungsgruppe auf ca. 2 – 4%. Bei der C4-Besoldung zeigt nur Berlin einen Anstieg von 2,6%.
b) Frauenanteile nach W-Besoldungsgruppen
Von Interesse sind die Frauenanteile an den W-Besoldungsgruppen, da die Besoldung in dieser Gruppe seit 2002 erfolgt. Hier zeigen sich sehr unterschiedliche Entwicklungen: Während sich in der W3-Besoldungsgruppe in den Bundesländern Baden-Württemberg, Berlin, Bandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland zwischen 2005 und 2011 der Frauenanteil erhöhte, ist er in den restlichen Bundesländern: Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein sowie Thüringen konstant geblieben. Besonders erhöhte sich der Anteil der Frauen in Berlin, von 0% im Jahr 2005 auf 24,4% im Jahr 2011 und in Hamburg, von 0% auf 22%.
Innerhalb der W2-Besoldungsgruppe sind sehr differenzierte Entwicklungen in den Bundesländern zu verzeichnen. Nur in Niedersachsen und Sachsen bleibt die Entwicklung der Frauenanteile in dieser Besoldungsgruppe fast unverändert. Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt weisen einen fortdauernden Rückgang von Frauen in dieser Besoldungsgruppe auf. Die Länder Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen verzeichnen zunächst einen Rückgang zwischen 2005 und 2008 gefolgt von einem leichten Anstieg in den darauf folgenden Jahren. Ein gegenteiliges Bild ist in Hamburg zu beobachten, wo nach einem erheblichen Anstieg von 33,8% in den ersten drei Jahren ein Rückgang von 5,3% zu verzeichnen ist. Somit zeichnet die Gruppe der W2-Besoldung das differenzierteste Bild bei den Frauenanteilen innerhalb aller Besoldungsgruppen.
Übersicht der Professuren nach Bundesländern, Besoldungsgruppen und Geschlecht an Hochschulen von 2005 bis 2011
Quelle:
Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, Reihe 4.4 : Bildung und Kultur. Personal an Hochschulen; 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011
Frauenanteile an Universitäten nach W-Besoldungsgruppen
Von 2005 bis 2011erhöhten sich die in den Besoldungsgruppen (W1-W3) tätigen Personen an den Universitäten von 1.554 auf 12.869. 2011 wurden 6.705 Professorinnen und Professoren in der W3-Besoldungs- und 5.202 Professorinnen und Professoren in der W2-Besoldungsgruppe berufen.Die Frauenanteile an den W2- und W3- Besoldungskategorien an Universitäten verzeichnen folgende Entwicklung: die Anteile der Frauen an W2-Professuren blieben für die erhobene Periode mit kleinen Schwankungen fast konstant bei ca. 26%; die Anteile für die W3-Professorinnen dagegen, ähnlich wie bei den oben beschriebenen Entwicklungen an allen Hochschulen, weisen einen Anstieg von 3,5% auf.
Differenzierte Entwicklungen in den Bundesländern
Im Rahmen der W2-Besoldung in den Bundesländern kann von drei unterschiedlichen Entwicklungsverläufen bei den Frauenanteilen gesprochen werden:
extreme Schwankungen, kontinuierlicher Steigerung oder konstante Entwicklung.
Extreme Schwankungen des Frauenanteils in dieser Besoldungskategorie, die sich durch abwechselnden Anstieg und Rückgang kennzeichnen, sind in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bayern, Baden-Württemberg, Bremen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Thüringen nachzuweisen. Ein Beispiel für extreme Schwankungen – Anstieg, Rückgang – Anstieg – ist Bremen. Hier steigen die Frauenanteile zwischen den Jahren 2005 und 2007 von 28,1% auf 41,5% – Anstieg von 13,4%, dann in den folgenden drei Jahren ein Rückgang von 15,5% auf 26,0%, gefolgt von einer weiteren Steigerung der Frauenanteile zwischen 2009 und 2011 auf 35,0%, was einen Anstieg von 9% entspricht.
Ein kontinuierlicher Anstieg der Frauenanteile bei der W2-Besoldung für 2005 bis 2011 ist in den Ländern Hessen und Mecklenburg-Vorpommern (fast 10%), Niedersachsen (4%), Schleswig-Holstein (14%) und Sachsen (25%) zu verzeichnen.
Nur in zwei Bundesländern kann die Entwicklung der Frauenanteile als konstant beschrieben werden: Hamburg und Nordrhein-Westfalen, wobei sich in NRW Schwankungen zwischen 2005 und 2009 zeigen.
Als allgemeine Tendenz für die W3-Besoldung kann für alle Bundesländer festgestellt werden, dass die Frauenanteile dieser Besoldungskategorie deutlich unter den Frauenanteilen der W2-Besoldungsgruppe liegen, was wiederum nicht verwundert, denn auch hier gilt: Je höher die Besoldung, desto geringer der Frauenanteil. Die einzelnen Bundesländer weisen aber unterschiedliche Entwicklungen innerhalb der Frauenanteile der W3-Besoldungsstufe auf. Hierbei kann von vier verschiedenen Entwicklungsverläufen gesprochen werden:
Schwankungen, Aufstieg, konstant bleibende Entwicklung sowie Rückgang.
Ähnlich wie bei der W2-Besoldung weisen die meisten Länder Schwankungen in der Entwicklung von 2005 bis 2011 auf: So Brandenburg, Bremen, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt. Beispiel für solche Schwankungen ist Mecklenburg-Vorpommern; hier hat sich der Frauenanteil bei den W3-Professuren zwischen 2005 und 2007 von 0% auf 18,2% erhört – ein Anstieg von 18,2%, gefolgt zwischen 2007 und 2009 von einem Rückgang von 18,2% auf 13,9% – insgesamt von 4,3% und einem erneuerten Anstieg von 5,1% zwischen 2009 und 2011 – von 13,9% auf 19,0%. Im Unterschied zur W2-Besoldungskategorie ist in einigen Ländern ein kontinuierlichen Anstieg des Frauenanteils bei der W3-Besoldungskategorie zu verzeichnen: Berlin, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein. Nur in drei der Bundesländer kann von einer konstanten Entwicklung gesprochen werden. Dies betrifft Nordrhein-Westfalen, Thüringen und Niedersachsen. Bayern ist das einzige Bundesland, das einen Rückgang des Frauenanteils bei der Besetzung der W3-Professuren mit Frauen aufweist.
Hierbei wird sehr deutlich, dass durch die insgesamt geringe Anzahl von Professorinnen in dieser Gruppe, bereits das Ausscheiden von einer Professorin (altersbedingte, Stellenwechsel) sich gravierend im prozentualen Frauenanteil niederschlägt.
Übersicht der Professuren nach Bundesländern, Besoldungsgruppen und Geschlecht an Universitäten von 2005 bis 2011
Quelle: Eigenen Erhebungen über die Statistischen Landesämter