Thüringen

Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) in der Fassung des am 25.4.2003 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes sowie zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Aufhebung der Pädagogischen Hochschule Erfurt (in der Fassung vom 24.6.2003; mit der am 1.5.2004 in Kraft getretenen Änderung), Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 10 vom 29.4.2004

(Regierung: CDU)

Link Gesetz: http://www.thueringen.de/de/tmwfk/hochschulen/hsg/content.html

 

Generelle Regelungen

 

 

Achter Teil "Übergangs- und Schlußbestimmungen", § 132 c Erprobungsklausel:

"(2) Die Hochschulen können mit dem Ministerium Vereinbarungen treffen, die konkrete Ziele bei der Erfüllung der Hochschulaufgaben oder Erprobungen nach Absatz 1 zum Gegenstand haben und die jeweiligen Leistungen festlegen."

Spezielle Vereinbarungs-Gegenstände

Achter Teil "Übergangs- und Schlußbestimmungen", § 132 c Erprobungsklausel:

"(1) Zur Erprobung neuer Modelle der Hochschulorganisation mit dem Ziel der Verbesserung von Leitungsstrukturen und Entscheidungsprozessen in den Hochschulen, einer Stärkung der Selbstverwaltung der Hochschulen sowie einer besseren Erfüllung ihrer Aufgaben kann das Ministerium auf Antrag einer Hochschule Abweichungen von den Vorschriften der §§ 11, 42, 63, 74 bis 80, 82 bis 94 und 122 sowie von den entsprechenden entgegenstehenden Regelungen der Grundordnung oder anderer Satzungen zeitlich begrenzt zulassen..."

Zuständigkeit/ Berichtspflicht

Keine Angaben

Zielstellung/
Begründung

Keine Angaben

Bemerkungen

Das Thüringer Hochschulgesetz wurde verschiedentlich in Einzelpunkten novelliert. Mit dem 2002 vorgelegten Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes wurden folgende neue Schwerpunkte aufgegriffen:

 

  1. die Erprobung von Eignungsfeststellungsverfahren mit dem Ziel der Stärkung des Selbstauswahlrechts der Hochschulen,
  2. die Schaffung der Rechtsgrundlage für die künftige Erhebung von Studiengebühren für Langzeitstudierende,
  3. die stärkere Förderung der wissenschaftlichen und berufsbezogenen Weiterbildung,
  4. die Änderung dienstrechtlicher und anderer Vorschriften im Hochschulbereich.

 

Zu Zielvereinbarungen gab es keine neuen Ausführungen, die Regelungen des Thüringer Hochschulgesetzes in der Fassung von 1999 blieben – rahmenrechtlich leicht verändert – bestehen.

Umsetzung

Folgende Regelungen des Hochschulgesetzes in der Fassung von 1999 sind in die "Rahmenvereinbarung zur Sicherung der Leistungskraft der Thüringer Hochschulen" (Hochschul- und Zukunftspakt) zwischen der Landesregierung und den Hochschulen des Landes in der Fassung vom 3. Dezember 2002 eingeflossen und gelten im Prinzip auch bezogen auf das derzeit gültige Gesetz:

 

Erster Teil "Stellung und Aufgaben der Hochschulen", Erster Abschnitt "Grundlagen", § 4 Aufgaben der Hochschulen:

"(1) Die Hochschulen dienen der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten einschließlich unternehmerischer Selbständigkeit vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeiten zu künstlerischer Gestaltung erfordern..."

= Hochschulpakt Präambel + Abschnitt II. (1)

"(3) Die Hochschulen fördern und sichern durch geeignete Maßnahmen die tatsächliche Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern;..."

= Hochschulpakt Präambel

"(4) Die Hochschulen fördern im Rahmen ihrer besonderen Aufgaben den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs."

= Hochschulpakt Präambel

"(5) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium, bieten den interessierten Bürgern Weiterbildungsmaßnahmen an und beteiligen sich an Weiterbildungsveranstaltungen und Umschulungsmaßnahmen anderer Institutionen. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals." [wurde neu gefasst: §4 (5) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium und fördern die Weiterbildung ihres Personals."]

= Hochschulpakt Präambel + Abschnitt II. (1)

"(7) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen;..."

= Hochschulpakt Abschnitt II. (1)

"(8) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander, mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie der gesamten gesellschaftlichen Öffentlichkeit zusammen, um durch Kooperation besonders der regionalen Strukturentwicklung ihres Umfeldes unter sozialen und ökologischen Gesichtspunkten zu dienen..."

= Hochschulpakt Abschnitt II. (1)

 

Erster Teil "Stellung und Aufgaben der Hochschulen", Erster Abschnitt "Grundlagen", § 8 Zusammenwirken der Hochschulen:

"Durch das Zusammenwirken der Hochschulen (§ 4 Abs. 8) ist insbesondere zu gewährleisten:

1. ein Angebot von abgestuften, aufeinander bezogenen Studiengängen und Studienabschlüssen in dafür geeigneten Bereichen; soweit es der Inhalt der Studiengänge zulässt, sollen gemeinsame Studienabschnitte oder aufeinander folgende Studiengänge geschaffen werden; [wurde ergänzt: „für gemeinsame Studiengänge sind von den beteiligten Hochschulen gemeinsame Prüfungsordnungen und Studienordnungen zu erlassen."]

2. ein Aufbau der Studiengänge, der bei einem Übergang in Studiengänge gleicher oder verwandter Fachrichtungen eine weitgehende Anrechnung erbrachter vergleichbarer Studien- und Prüfungsleistungen ermöglicht;

3. eine dem jeweiligen Studiengang entsprechende Verbindung von Wissenschaft und Praxis;

4. die Aufstellung und Durchführung fachbereichs- und hochschulübergreifender Forschungs- und Lehrprogramme sowie die Bildung von Schwerpunkten in Forschung und Lehre auch in Abstimmung mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen und mit Einrichtungen der Forschungsförderung;..."

= Hochschulpakt Präambel + Abschnitt II. (1)

 

Erster Teil "Stellung und Aufgaben der Hochschulen", Zweiter Abschnitt "Studium und Lehre", § 9 Ziel des Studiums:

"Lehre und Studium sollen die Studierenden auf ein berufliches Tätigkeitsfeld einschließlich unternehmerischer Selbständigkeit vorbereiten..."

= Hochschulpakt Abschnitt II. (1)

 

Erster Teil "Stellung und Aufgaben der Hochschulen", Zweiter Abschnitt "Studium und Lehre", § 10 Studienreform (1):

"Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt sowie in gesamtgesellschaftlicher und globaler Neuorientierung zu überprüfen und weiterzuentwickeln..."

= Hochschulpakt Abschnitt II. (1)

 

Erster Teil "Stellung und Aufgaben der Hochschulen", Zweiter Abschnitt "Studium und Lehre", § 10 a Lehrbericht:

"Die Hochschulen überprüfen die Lehrangebote und die Studienzeiten in den einzelnen Studiengängen und führen hierzu unter Beteiligung der Studierenden insbesondere Evaluationen des Lehr- und Studienbetriebs durch... [wurde ergänzt: „Die Lehrberichte sollen auch Aussagen zur Situation der Hochschulabsolventen sowie eine Bewertung der Arbeit der Hochschule bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages enthalten."] Die Hochschulen werten die Lehrberichte aus und entwickeln daraus die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Lehre und des Studiums."

= Hochschulpakt Abschnitt II. (1)

 

Erster Teil "Stellung und Aufgaben der Hochschulen", Vierter Abschnitt "Forschung", § 32 Koordination der Forschung:

"(1) Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden von der Hochschule in der sachlich gebotenen Weise koordiniert. Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen."

= Hochschulpakt Abschnitt II. (1)

"(3) Die Hochschulen überprüfen die Forschungstätigkeit an der Hochschule und führen hierzu insbesondere Evaluationen durch..."

= Hochschulpakt Abschnitt II. (1)

 

Dritter Teil "Aufbau und Organisation der Hochschule", Dritter Abschnitt "Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten", § 88 Wissenschaftliche Einrichtungen:

"(1) Zur Schwerpunktbildung und fachübergreifenden Zusammenarbeit in der Forschung können in den Fachbereichen wissenschaftliche Einrichtungen (Institute) eingerichtet werden,... (6) Für Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung, in denen Mitglieder der Hochschule aus den verschiedenen Fachbereichen zusammenarbeiten, kann der Senat wissenschaftliche Zentren einrichten, soweit dies mit Rücksicht auf die Aufgabe, Größe und Ausstattung zwecksmäßig ist;..."

= Hochschulpakt Abschnitt II. (1)

 


Stand: Juni 2004 * Aktualisiert: 22.03.2005
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