Sachsen-Anhalt

Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 5. Mai 2004, Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt Nr. 25/2004 vom 12. Mai 2004, S. 256

(Regierungskoalition CDU + FDP)

Gesetz: http://www.verwaltung.uni-halle.de/senat/HSG.pdf

http://www.mk-intern.bildung-lsa.de/Wissenschaft/ge-hsg.pdf

 

Generelle Regelungen

 

 

Abschnitt 7 "Selbstverwaltung und Staatsverwaltung", § 57 Zusammenwirken von Hochschulen und Staat:

„(1) Das Ministerium und die Hochschulen wirken mit dem Ziel der Stärkung der Autonomie der Hochschulen zusammen. Sie bedienen sich hierbei insbesondere Zielvereinbarungen und entsprechender Formen staatlicher Mittelzuweisungen. Die Hochschulstrukturplanung gemäß § 5 schafft dazu den erforderlichen Rahmen und legt die Ziele fest.

(2) Das Ministerium und die einzelnen Hochschulen schließen Zielvereinbarungen ab, die die Ziele mehrjähriger Entwicklungen, die Höhe und Berechnung der staatlichen Mittelzuweisungen einschließlich der diesbezüglichen Planungssicherheit und weiterer flankierender Maßnahmen im Rahmen dieses Gesetzes umfassen. Die Hochschulen berichten dem Ministerium und dem Landtag über die Zielerreichung und die Mittelverwendung. Art und Umfang der Berichterstattung sind Gegenstand der Zielvereinbarungen. Die weiteren Gegenstände der Zielvereinbarungen sind die durch die Hochschulplanung sowie zur Einhaltung des Haushaltsgesetzes vorgegebenen Ziele zu Profilbildung, Schwerpunktbildung, Studienplätzen und Studienangeboten sowie die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags. Weiterhin können in den Zielvereinbarungen insbesondere Festlegungen getroffen werden über:

1. die Verkürzung der Studienzeit und die Verringerung der Zahl der Studienabbrecher und Studienabbrecherinnen,

2. die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,

3. die Sicherung der Qualität von Lehre, Forschung und Weiterbildung,

4. die weitere Internationalisierung.

Während der Laufzeit von Zielvereinbarungen können Ergänzungsvereinbarungen zu diesen abgeschlossen werden. Die §§ 54 bis 61 und 62 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt gelten entsprechend.

(3) Die Grundsätze und Verfahrensweisen der staatlichen Mittelzuweisungen und die damit verbundenen Verpflichtungen zur internen Mittelverwendung werden in den Zielvereinbarungen geregelt oder werden durch geeignete, abzustimmende Verfahren dokumentiert.

(4) Soweit Zielvereinbarungen gemäß Absatz 1 und 2 nicht zustande kommen, ist der für Wissenschaftsangelegenheiten zuständige Ausschuss des Landtages durch das Ministerium über die Gründe für das Nichtzustandekommen zu informieren. Das Ministerium regelt das Nähere im Benehmen mit diesem Ausschuss."

 

Abschnitt Verwaltung, Haushalt und Steuerung, § 114 Finanzwesen:

„(2) Jede Hochschule stellt nach den für die Aufstellung der Haushalte des Landes Sachsen-Anhalt maßgebenden Vorschriften den Vorentwurf des sie betreffenden Kapitels unter Berücksichtigung der Zielvereinbarungen und der Grundsätze nach den §§ 5 und 57 auf. Das Ministerium kann anordnen, dass zusätzliche Aussagen zu bestimmten Angelegenheiten getroffen werden.

(3) Budgets sind unter Berücksichtigung der Festlegungen in § 57 zu bemessen. Sie werden im Haushaltsplan des Landes Sachsen-Anhalt für die einzelnen Hochschulen als Globalzuschüsse in getrennten Kapiteln veranschlagt. Jede Hochschule bewirtschaftet das ihr zugewiesene Haushaltskapitel eigenverantwortlich. Die Bewirtschaftung regelt sich auf der Grundlage von § 17a der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Einzelheiten hierzu werden gemäß § 57 Abs. 3 geregelt..."

Spezielle Vereinbarungs-Gegenstände

Abschnitt 1 "Allgemeine Bestimmungen", § 3 Aufgaben:

"(5) [...] In Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie bei der Gestaltung der Arbeitsabläufe in den genannten Bereichen werden unterschiedliche Lebenswirklichkeiten und Interessen von Frauen und Männern berücksichtigt..."

 

Abschnitt 1 „Allgemeine Vorschriften", § 3 Aufgaben:

„(14) Die Hochschulen begutachten und bewerten mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung und -sicherung in regelmäßigen Abständen die Erfüllung ihrer Aufgaben (Selbstevaluation). Sie regeln das Verfahren in einer Ordnung. Alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen haben die Pflicht, hierbei mitzuwirken. Auf der Grundlage der Ergebnisse der internen Evaluation führt eine vom Land und von den Hochschulen unabhängige und wissenschaftsnahe Einrichtung eine weitere Begutachtung und Bewertung der Hochschulen durch (externe Evaluation). Die Evaluationsergebnisse werden veröffentlicht. Näheres wird zwischen dem Ministerium und der Hochschule in der jeweiligen Zielvereinbarung geregelt."

 

Abschnitt 2 „Studium und Lehre, § 9 Lehrangebote, Akkreditierung, Regelstudienzeiten:

„(3) Die Einrichtung und Schließung von Studiengängen erfolgt auf der Grundlage von Zielvereinbarungen. In besonderen Fällen oder wenn Zielvereinbarungen nicht zustande kommen, kann das zuständige Ministerium die Einrichtung und Schließung von weiteren Studiengängen genehmigen [...]

(8) Die Regelstudienzeit bis zum berufsqualifizierenden Abschluss beträgt [...]

Davon abweichende Regelstudienzeiten können in besonders begründeten Fällen mit Zustimmung des Ministeriums festgesetzt werden. Diese Zustimmung kann auch in einer Zielvereinbarung erfolgen."

 

Abschnitt 4 „Forschung", § 24 Koordinierung und Evaluierung der Forschung:

„(2) Die Hochschulen berichten regelmäßig durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Publikationen über die Forschungstätigkeit und Forschungsergebnisse an der Hochschule. Sie sichern die Qualität ihrer Forschungstätigkeit durch regelmäßige Eigen- oder Fremdevaluationen. Die Hochschulen erlassen Satzungen zur Regelung des Bewertungsverfahrens. Die Ergebnisse der Bewertung der Forschungstätigkeit werden in einem alle drei Jahre zu erstellenden Forschungsbericht dem Ministerium vorgelegt, der Teil der in den Zielvereinbarungen festzulegenden Berichterstattung ist. Der Forschungsbericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen."

Zuständigkeit/ Berichtspflicht

Abschnitt 9 „Organisation der Hochschule", § 67 Senat:

„(3) Der Senat hat insbesondere [...]

über den Hochschulentwicklungsplan und den Entwurf der Zielvereinbarung zu beraten, ..."

 

Abschnitt 9 "Organisation der Hochschule", § 68 Rektorat:

"(3) Das Rektorat leitet die Hochschule eigenverantwortlich. Das Rektorat ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. Es entscheidet insbesondere über

1. den Abschluss einer Zielvereinbarung mit dem Ministerium nach Erörterung im Senat und mit den Fachbereichen,..."

Zielstellung/
Begründung

Pressemitteilung des Kultusministeriums Nr. 071/04 vom 2. April 2004 "Zukunftsfähiges Hochschulgesetz verabschiedet":

"[...] Auf der Grundlage des neuen Gesetzes könnten die Hochschulen den Reformprozess weitgehend selbst gestalten und in Ausübung ihrer Autonomie die Entwicklungsrichtung selbst bestimmen. ‚Dies wird der Vielfalt der Reformansätze zu gute kommen und sie zugleich auf gemeinsame Maßstäbe verpflichten’, so der Kultusminister.

Wichtige Neuregelungen des Gesetzes gelten der Stärkung der Hochschulautonomie, Zielvereinbarungen unter gleichberechtigten Partnern, einem transparenten Verfahren bei der Hochschulstrukturplanung unter Beteiligung des Parlaments, der Stellung und den Perspektiven der Juniorprofessoren sowie den Stichwörtern Qualität und Evaluation unter Beteiligung der Studierenden.

Allgemeine Studiengebühren für grundständige Studiengänge bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss sieht das Gesetz nicht vor. Für Langzeitstudierende, die die Regelstudienzeit um mehr als vier Semester überschreiten, sind dagegen künftig Gebühren vorgesehen. Außerdem ermöglicht das Gesetz, zum Beispiel für Weiterbildungsangebote Gebühren zu erheben. ‚Es gibt auch für Studierende keinen unlimitierten Zugriff auf ein öffentliches Gut wie die Ressourcen der Hochschulen‘, so Olbertz. So sei es durchaus sozial gerecht, bei erheblicher Überschreitung der Regelstudienzeit eine Beteiligung an den Mehrkosten, nicht zuletzt im Interesse der jüngeren Studierendenjahrgänge, zu verlangen. Mit dem Gesetz sei sichergestellt, dass Gebühreneinnahmen unmittelbar der Hochschule zufließen. Darüber hinaus eröffne es den Hochschulen auch neue Möglichkeiten der Eigenerwirtschaftung von Mitteln, z.B. durch die Beteiligung an Unternehmen, eigenen Gründungen oder den Verkauf von Dienstleistungen..."

 

SACHSEN-ANHALT

 

Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 4. Dezember 2003, Drs. 4/1213

eingereicht von der SPD als Gegenvorschlag zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 13.11.2003 Drs. 4/1149

http://www.landtag.sachsen-anhalt.de/ltpapier/drs/4/d1213sge.doc

 

Generelle Regelungen

 

 

Abschnitt 1 „Allgemeine Bestimmungen", § 1 Staatliche Verwaltung:

„(3) [...] Das Ministerium trifft mit jeder Hochschule aufgrund der Landeshochschulplanung und der Entwicklungsplanung der jeweiligen Hochschule Zielvereinbarungen für mehrere Jahre über strategische Entwicklungs- und Leistungsziele für die Hochschule und deren staatliche Finanzierung. Die Entwicklungsplanung soll die Entwicklungs- und Leistungsziele in ihren Grundzügen bestimmen. Zielvereinbarungen mit einer Hochschule in Trägerschaft einer Stiftung werden zugleich mit der Stiftung getroffen. Gegenstände der Zielvereinbarungen sind insbesondere

  • die Sicherung der Qualität von Lehre und Forschung,
  • die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
  • die Festlegung der Forschungsschwerpunkte,
  • die Zahl der Studienplätze sowie die Einrichtung oder Schließung von Studiengängen,
  • die Maßnahmen zur Einhaltung der Regelstudienzeit und die Verringerung der Zahl der Studienabbrecherinnen und Studienabbrecher,
  • die weitere Internationalisierung und
  • die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags."

 

Abschnitt 9 „Hochschulen in Trägerschaft des Staates", § 68 Haushalts- und Wirtschaftsführung:

„(2) Jede Hochschule stellt nach den für die Aufstellung der Haushalte des Landes Sachsen-Anhalt maßgebenden Vorschriften den Vorentwurf des sie betreffenden Kapitels unter Berücksichtigung der Zielvereinbarungen und der Grundsätze gemäß §§ 1 und 5 auf."

 

Abschnitt 10 „Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts", § 72 Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel und Eigentumsübergang:

„(3) [...] Die Finanzhilfe wird nach den in der Zielvereinbarung festgelegten Entwicklungs- und Leistungszielen bemessen, deren Erreichung nachzuweisen ist. Bei der Fortschreibung der Zielvereinbarung soll die Höhe der Finanzhilfe die Erreichung der Entwicklungs- und Leistungsziele berücksichtigen. Zuschüsse für Investitionen dürfen nur für investive Zwecke verwendet werden."

Spezielle Vereinbarungs-Gegenstände

Abschnitt1 „Allgemeine Bestimmungen", § 3 Aufgaben:

„(5) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die tatsächliche Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern hin. In Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie bei der Gestaltung der Arbeitsabläufe in den genannten Bereichen werden unterschiedliche Lebenswirklichkeiten und Interessen von Frauen und Männern berücksichtigt."

 

Abschnitt 1 „Allgemeine Bestimmungen", § 5 Entwicklung des Hochschulwesens, Zusammenwirken der Hochschulen:

„(2) Die Hochschulentwicklungsplanung des Landes ist Aufgabe der Hochschulen und des Ministeriums unter Berücksichtigung der Grundsätze des Zusammenwirkens gemäß § 1 Absatz 3. Sie soll ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Lehre und Forschung sowie Dienstleistungen sicherstellen, eine hochschulübergreifende Abstimmung zur Profilbildung und Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre gewährleisten und zur Begründung der Grundsätze der Finanzierung der Hochschulstrukturen beitragen. Eckwerte und abgeleitete Strukturvorgaben sind auf mehrjährige Entwicklungen anzulegen. Die Hochschulen und das Ministerium können zur Beratung von grundsätzlichen Angelegenheiten den Landeshochschulrat gemäß § 34 beteiligen.

(3) Die Hochschulen erarbeiten Hochschulentwicklungspläne, die in Vorbereitung neuer Zielvereinbarungen fortzuschreiben sind."

Zuständigkeit/ Berichtspflicht

Abschnitt 1 „Allgemeine Bestimmungen", § 1 Staatliche Verwaltung:

„(4) In Zielvereinbarungen enthaltene Regelungen über die staatliche Finanzierung stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Landtag. Das Ministerium berichtet dem Landtag vor Abschluss und über die Umsetzung der Zielvereinbarungen. Wenn eine Zielvereinbarung nicht zustande kommt, können die Hochschulen bzw. das Ministerium den Landeshochschulrat gemäß § 34 als Schlichtungsstelle anrufen. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann das Ministerium eine Zielvorgabe erlassen, wenn dies zur Gewährleistung und Umsetzung der Landeshochschulplanung geboten ist."

 

Abschnitt 7 „Organisation", § 34 Landeshochschulrat:

„(2) Der Landeshochschulrat kann vor dem Abschluss von Zielvereinbarungen im Konfliktfall als Schlichtungsstelle fungieren."

 

Abschnitt 7 „Organisation", § 36 Präsidium:

„(1) [...] Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch dieses Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind; es entscheidet insbesondere über

1. den Abschluss einer Zielvereinbarung nach Stellungnahme des Senats,..."

 

Abschnitt 7 „Organisation", § 40 Senat:

„(3) Der Senat nimmt zum Entwurf des Präsidiums für eine Zielvereinbarung nach Anhörung der Organisationseinheiten Stellung und ist über den Abschluss einer Zielvereinbarung zu informieren."

 

Abschnitt 9 „Hochschulen in Trägerschaft des Staates", § 66 Hochschulrat:

„(1) Als besonderes Organ der Hochschule ist der Hochschulrat einzurichten, der das Präsidium und den Senat berät sowie sich zu Positionen des Ministeriums äußert. Zu seinen Aufgaben gehören: [...] 5. Stellungnahme zu den Entwürfen der Zielvereinbarungen,..."

Zielstellung/
Begründung

„In der Neufassung wurden folgende Schwerpunkte gesetzt:

Stärkere Autonomie der Hochschulen, §§ 1, 5, 7 und 34

Das neu gestaltete Hochschulgesetz verzichtet auf zahlreiche Genehmigungsvorbehalte, Programmsätze und andere einengende Vorschriften. Es ist mit 85 Paragraphen um ein Drittel kürzer als das bisher Geltende.

Die Hochschulentwicklungsplanung wird nicht als Festlegung durch das Land verstanden, sondern als ständiger Prozess unter Berücksichtigung der Entwicklungsplanungen der Hochschulen. Die Grundzüge der Hochschulentwicklung werden zwischen Hochschulen und Land in Zielvereinbarungen festgeschrieben, die Umsetzung liegt in den Händen der Hochschulleitung. Kommt es zwischen den Hochschulen und dem Ministerium zu keiner Einigung, kann der neu zu errichtende Landeshochschulrat als Schlichtungsstelle fungieren. Die Einrichtung von Studiengängen unterliegt nun nicht mehr der Genehmigungspflicht durch das Ministerium. Stattdessen reicht die Aufnahme in die Zielvereinbarung und die Akkreditierung durch eine externe, unabhängige Agentur. Prüfungsordnungen werden nicht mehr vom Ministerium genehmigt, sondern von der Hochschulleitung."

 

 


Stand: Juni 2004 * Aktualisiert: 13.07.2004
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