Sachsen |
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen vom 11. Juni 1999 (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG), Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11 vom 25. Juni 1999, S. 294. Rechtsbereinigt mit Stand vom 23. Mai 2004
(Regierungskoalition: CDU + SPD)
Link Gesetz:
http://www.saxonia-verlag.de/recht-sachsen/711_8bs.pdfLink Gesetz – Begründung DS 2/10805: (2. Wahlperiode, DS 10805)
http://ws.landtag.sachsen.de/images/2_Drs_10805_1_1_10_.pdf
Generelle Regelungen
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Teil 4 "Selbstverwaltung und Staatsverwaltung", Abschnitt 5 "Haushaltswesen", § 99 Fortentwicklung der Hochschulhaushalte (2): "Voraussetzungen für das Wettbewerbs- und Budgetierungsmodell sind insbesondere: 1. Zielvereinbarungen, die zwischen dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und den Hochschulen sowie hochschulintern auf der Grundlage eines Leistungskataloges abzuschließen sind, […]." |
Spezielle Vereinbarungs- |
Teil 2 "Aufgaben der Hochschule in Lehre und Forschung", Abschnitt 3 "Ablauf des Studiums", § 20 Studiengänge (2): "[…] Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst […] kann im Benehmen mit den Hochschulen die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen verlangen oder in Zielvereinbarungen regeln, wenn es die Hochschulentwicklungsplanung erfordert." |
Zuständigkeit/ Berichtspflicht
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Teil 4 "Selbstverwaltung und Staatsverwaltung", Abschnitt 4 "Die zentralen Gremien der Hochschule", § 97 Kuratorium (4): "Beschlüsse […] über den Abschluss von Zielvereinbarungen gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Hochschule mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums. Das Kuratorium kann seine Zustimmung aus wichtigem Grund verweigern. Stimmt das Kuratorium einem Beschluss nach Satz 1 nicht zu, muss das beschließende Gremium der Hochschule die Angelegenheit erneut behandeln. Das Kuratorium kann verlangen, dass es an der Beratung dieser Angelegenheit beteiligt wird. Das beschließende Gremium entscheidet endgültig. Folgt das beschließende Gremium nicht der Auffassung des Kuratoriums, ist dies gesondert zu begründen." |
Zielstellung/ Begründung |
Im Vorblatt des Gesetzentwurfes, den die Staatsregierung am 15. Februar 1999 als Drucksache 2/10805 in den Sächsischen Landtag einbrachte, heißt es: B. Wesentlicher Inhalt "Zur Verwirklichung der Stärkung der Selbstverwaltung der Hochschulen und der Deregulierung werden einige Vorschriften neu gestaltet […] Es handelt sich u.a. um folgende wesentliche Änderungen: […] 2. […] Es wird ermöglicht, den Hochschulen eine stärkere Finanzautonomie auf der Basis von Zielvereinbarungen einzuräumen. Das Haushaltsrecht soll wettbewerbsbezogen und auf eine Budgetierung und Globalisierung hin entwickelt werden […]." |
Bemerkungen |
In der Koalitionsvereinbarung zwischen CDU und SPD vom Dezember 2004 vereinbaren die Koalitionspartner u. a. folgende Punkte (vgl. http://www.sachsen.de/de/bf/Aktuell/Koalitionsvereinbarung.pdf, S. 31 bis 33).
„Die Eigenverantwortung der Hochschulen wird auch im Bereich der Ressourcenverwendung erhöht. Dazu werden ergebnisorientierte Planungs- und Steuerungsmethoden eingeführt. Durch die Einführung von Budgetierung und von Globalhaushalten mit der Kosten- und Leistungsrechnung wird die Haushaltsflexibilität erweitert. Ergebnisorientierte hochschulspezifische Steuerungsmodelle werden zügig an weiteren Hochschulen eingeführt. […] [Die Koalitionspartner] […] werden das Sächsische Hochschulgesetz novellieren mit dem Ziel der Entbürokratisierung und des Abbaus landesseitiger Vorgaben bei gleichzeitiger Stärkung des Selbstverwaltungsrechts der Hochschulen. Die Leitungsstrukturen der Hochschulen sollen durch Vereinfachung ihrer Gremienstrukturen gestärkt werden. Im partnerschaftlichen Zusammenwirken zwischen Staatsregierung und Hochschulen soll die hochschulübergreifende, regionale und landesweite Abstimmung gesichert werden. Die leistungsbezogene Mittelverteilung soll ausgebaut und das Instrument der Zielvereinbarungen stärker genutzt werden. Staatliche Eingriffe in die Selbstverwaltung der Hochschulen werden mit einfachen und wirkungsvollen Eingriffsrechten und wenigen Zustimmungsvorbehalten auf staatliche Kernaufgaben beschränkt. Darüber hinaus soll die Novelle den Hochschulen weitere Einnahmemöglichkeiten, zum Beispiel über kostenpflichtige Angebote, eröffnen."
„Die Koalitionspartner wollen den Anteil der Frauen an den Studierenden und am Hochschulpersonal basierend auf den bewährten Bund-Länder-Programmen weiter ausbauen. Frauenförderung ist in die Zielvereinbarungen und die Entwicklungsvereinbarungen mit den Hochschulen aufzunehmen." |
Umsetzung
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Folgende Regelungen sind in den Konsens über die Hochschulentwicklung (Hochschulkonsens – HK) zwischen den Staatlichen Hochschulen des Freistaates Sachsen und der Sächsischen Staatsregierung in der Fassung vom 1. März 2002 eingeflossen: Teil 2 "Aufgaben der Hochschule in Lehre und Forschung", Abschnitt 1 Studium und Lehre, § 8 Studienreform (1): "[…] Die Studienreform soll gewährleisten, dass 5. das Studium so aufgebaut wird, dass ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss in der Regelstudienzeit erreicht werden kann, […]." = HK § 2 Aufgaben der Hochschulen (8)
Teil 2 "Aufgaben der Hochschule in Lehre und Forschung", Abschnitt 3 Ablauf des Studiums, § 21 Studienordnungen: "(3) Die für den Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann […] (4) Die Studienordnung empfiehlt eine zeitliche Abfolge des Studienablaufs, durch die der berufsqualifizierende Hochschulabschluss innerhalb der Regelstudienzeit erreicht werden kann […]." = HK § 2 Aufgaben der Hochschulen (8)
Teil 2 "Aufgaben der Hochschule in Lehre und Forschung", Abschnitt 3 Ablauf des Studiums, § 22 Weiterbildende Studien: "(1) Weiterbildende Studien sollen angeboten werden als
[…] (4) Die Hochschulen können für die Teilnahme am weiterbildenden Studium und am Fernstudium Gebühren und Auslagen erheben […]" = HK § 2 Aufgaben der Hochschulen (7)
Teil 2 "Aufgaben der Hochschule in Lehre und Forschung", Abschnitt 6 Forschung, § 32 Aufgaben und Koordination der Forschung (2): "Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander, mit anderen Forschungseinrichtungen, mit Einrichtungen der Forschungsplanung und Forschungsförderung sowie mit Wissens- und Technologietransfereinrichtungen zusammen." = HK § 2 Aufgaben der Hochschulen (1)
Teil 2 "Aufgaben der Hochschule in Lehre und Forschung", Abschnitt 5 Haushaltswesen, § 99 Fortentwicklung der Hochschulhaushalte (1): "Mit dem Ziel der Stärkung der Autonomie der Hochschulen, einer wirtschaftlicheren Verwendung der Haushaltsmittel und der Belebung des Wettbewerbs zwischen den Hochschulen sowie hochschulintern soll an den Hochschulen ein Wettbewerbs- und Budgetierungsmodell zur leistungs- und ergebnisorientierten Mittelzuweisung für ein oder mehrere Jahre eingeführt werden." = HK § 2 Aufgaben der Hochschulen (8)
Teil 5 "Zentrale Einrichtungen, An-Institute, Forschungszentren, Verarbeitung personenbezogener Daten", § 101 Zentrale Einrichtungen (4): "Mehrere Hochschulen können gemeinsam Zentrale Einrichtungen errichten und diese einer Hochschule oder einem gemeinsamen Ausschuss der Hochschulen zuordnen. Die Hochschulen an einem Standort sollen für den Hochschulsport eine gemeinsame Zentrale Einrichtung bilden." = HK § 2 Aufgaben der Hochschulen (3) |
Stand:
Februar 2003 * Aktualisiert: 22.03.2005
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