Rheinland-Pfalz

Hochschulgesetz (HochSchG). In-Kraft-Treten am 1. September 2003

(Regierungskoalition: SPD + FDP)

http://www.mwwfk.rlp.de/Wissenschaft/Rechtsvorschriften/HochSchG_5_8_03.pdf

 

Generelle Regelungen

 

 

Teil 1 "Allgemeine Bestimmungen", § 2 Aufgaben:

"(9) Das fachlich zuständige Ministerium kann den Hochschulen im Benehmen mit ihnen durch Rechtsverordnung oder durch Vereinbarung weitere Aufgaben übertragen, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen. Durch Vereinbarung können auch Ziele festgelegt werden, die die Aufgaben der Hochschule konkretisieren..."

 

Teil 1 "Allgemeine Bestimmungen", § 2 Aufgaben:

"(1) [...] Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming)."

 

Teil 9 „Hochschulen in freier Trägerschaft, § 121 Rechtsaufsicht, Finanzhilfe:

„(2) Das Land gewährt Universitäten in freier Trägerschaft staatliche Finanzhilfe nach Maßgabe einer zwischen dem Träger der Hochschule und dem Land zu treffenden Vereinbarung."

Spezielle Vereinbarungs-Gegenstände

Keine Angaben

Zuständigkeit/ Berichtspflicht

Keine Angaben

Zielstellung/
Begründung

 

 

 

In einem Papier des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur Rheinland-Pfalz "Umsetzung der Änderungen und Reformschritte im Entwurf zur LHG-Novelle (Stand: 10. 10. 2002)" heißt es:

 

Das neue Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz

Seine Ziele und die Maßnahmen zu deren Umsetzung:

"[...] 8. Die Autonomie der Hochschulen wird in Rheinland-Pfalz groß geschrieben und deshalb zügig ausgebaut!

8.1 Die bisherigen staatlichen Vorgaben werden dereguliert. Die Devise heißt nunmehr: Global- statt Detailsteuerung!

Staatliche Vorschriften sollen reduziert werden; an deren Stelle können Vereinbarungen mit den Hochschulen über die Erreichung von Zielen oder die Konkretisierung von Aufgaben geschlossen werden. § 2 Abs. 9..."

 

 


Stand: Juni 2004 * Aktualisiert: 13.07.2004
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