Rheinland-Pfalz |
Hochschulgesetz (HochSchG). In-Kraft-Treten am 1. September 2003
(Regierungskoalition: SPD + FDP)
http://www.mwwfk.rlp.de/Wissenschaft/Rechtsvorschriften/HochSchG_5_8_03.pdf
Generelle Regelungen
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Teil 1 "Allgemeine Bestimmungen", § 2 Aufgaben: "(9) Das fachlich zuständige Ministerium kann den Hochschulen im Benehmen mit ihnen durch Rechtsverordnung oder durch Vereinbarung weitere Aufgaben übertragen, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen. Durch Vereinbarung können auch Ziele festgelegt werden, die die Aufgaben der Hochschule konkretisieren..."
Teil 1 "Allgemeine Bestimmungen", § 2 Aufgaben: "(1) [...] Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming)."
Teil 9 „Hochschulen in freier Trägerschaft, § 121 Rechtsaufsicht, Finanzhilfe: „(2) Das Land gewährt Universitäten in freier Trägerschaft staatliche Finanzhilfe nach Maßgabe einer zwischen dem Träger der Hochschule und dem Land zu treffenden Vereinbarung." |
Spezielle Vereinbarungs-Gegenstände |
Keine Angaben |
Zuständigkeit/ Berichtspflicht |
Keine Angaben |
Zielstellung/
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In einem Papier des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur Rheinland-Pfalz "Umsetzung der Änderungen und Reformschritte im Entwurf zur LHG-Novelle (Stand: 10. 10. 2002)" heißt es:
Das neue Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz Seine Ziele und die Maßnahmen zu deren Umsetzung: "[...] 8. Die Autonomie der Hochschulen wird in Rheinland-Pfalz groß geschrieben und deshalb zügig ausgebaut! 8.1 Die bisherigen staatlichen Vorgaben werden dereguliert. Die Devise heißt nunmehr: Global- statt Detailsteuerung! Staatliche Vorschriften sollen reduziert werden; an deren Stelle können Vereinbarungen mit den Hochschulen über die Erreichung von Zielen oder die Konkretisierung von Aufgaben geschlossen werden. § 2 Abs. 9..." |
Stand:
Juni 2004 * Aktualisiert: 13.07.2004
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