Mecklenburg-Vorpommern |
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz LHG M-V) vom 5. Juli 2002, Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern, S. 398, Gl. Nr. 221 – 11
(Regierungskoalition: SPD + PDS)
Gesetz:
http://www.kultus-mv.de/_sites/bibo/gesetze/lhg2002.pdfGesetz – Begründung DS 3/2311 sowie DS 3/3004:
http://www.dokumentation.landtag-mv.de/parldok/
Generelle Regelungen
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Teil 2 "Staat und Hochschule", § 15 Hochschulplanung, Zielvereinbarungen (3): "Die Hochschulen schließen unter Berücksichtigung der Eckwerte der Hochschulentwicklung mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vereinbarungen über ihre jeweiligen Entwicklungs- und Leistungsziele (Zielvereinbarungen) ab..." |
Spezielle Vereinbarungsgegenstände |
Teil 2 "Staat und Hochschule", § 12 Selbstverwaltungs- und staatliche Angelegenheiten (3): "In Selbstverwaltungsangelegenheiten unterstehen die Hochschulen der Rechtsaufsicht des Landes; in staatlichen Angelegenheiten unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des Landes. Die Zielvereinbarungen können Regelungen über die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel und Stellen enthalten." Teil 2 "Staat und Hochschule", § 15 Hochschulplanung, Zielvereinbarungen (3): "[...] Die Zielvereinbarungen schreiben das für die Hochschule vorgesehene Budget einschließlich eines Anteils für die Erreichung der Entwicklungsziele sowie eines Anteils für die formelgebundene Mittelvergabe fest..." Teil 4 "Lehre, Studium und Prüfungen", § 28 Studienziel, Studiengänge (4): "[...] Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen untersagen, wenn sie den Festlegungen nach § 15 Abs. 2 und 3 widerspricht." Teil 14 "Übergangs- und Schlussbestimmungen", § 114 Übergangsvorschriften (3): "Bis zum erstmaligen Abschluss von Zielvereinbarungen zwischen Hochschule und Staat gemäß § 15 Abs. 3 bedarf die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen der Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur." |
Zuständigkeit/ Berichtspflicht
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Teil 2 "Staat und Hochschule", § 15 Hochschulplanung, Zielvereinbarungen (3): "[...] Die Zielvereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Landtags." Teil 9 "Aufbau und Organisation der Hochschule", Kapitel 1 "Zentrale Gremien und Verwaltung", § 88 Gleichstellungsbeauftragte (3): "Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen aller Gremien und Kollegialorgane sowie das Antrags- und Rederecht in allen ihren Aufgabenbereich nach Absatz 1 betreffenden Angelegenheiten..." |
Zielstellung/ |
In der Begründung zum Entwurf des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (von der Landesregierung am 4. Oktober 2001 in den Landtag Mecklenburg-Vorpommern [DS 3/2311] eingebracht) heißt es: Die wesentlichen Neuregelungen 1. Stärkung der Hochschulautonomie und neue Steuerungsinstrumente "[...] Zur Gewährleistung von Planungssicherheit für die Hochschulen werden künftig die vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erarbeiteten Eckwerte der Hochschulentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern dem Landtag zur Zustimmung vorgelegt. Bei der Entwicklung der Hochschulen werden künftig Zielvereinbarungen eine bedeutende Rolle einnehmen. In diesen Vereinbarungen zwischen der Landesregierung und den Hochschulen wird die Entwicklung jeder Hochschule für einen mehrjährigen Zeitraum umschrieben..." In der Beschlussempfehlung des Landtags-Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur [DS 3/3004] vom 19. Juni 2002 – nach der der Gesetzentwurf schlussendlich in geänderter Fassung angenommen wurde – heißt es: IV. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu § 15 Hochschulplanung, Zielvereinbarungen "Bei der Neufassung der Vorschrift ist der Landtag davon ausgegangen, dass die Hochschulplanung des Landes ihren Ausgangspunkt bei den Hochschulen selbst haben muss. Der Aufgabe der landesweiten Hochschulplanung, die ihren Niederschlag vor allem in den Eckwerten der Hochschulentwicklung findet, kommt in diesem Zusammenhang lediglich die Funktion zu, ein landesweit ausgewogenes Grundangebot in Forschung und Lehre sicherzustellen sowie die Grundlagen der Hochschulentwicklung in einem groben Raster festzulegen. Eine weiter gehende Steuerung erfolgt allein im Rahmen der Zielvereinbarungen, in denen den Hochschulen die Gelegenheit geboten wird, zusätzliche Entwicklungs- und Leistungsziele zu vereinbaren und hierfür zusätzliche Ressourcen zu erhalten. Auch die Zielvereinbarungen sollen regelmäßig einen hohen Abstraktionsgrad haben. Sowohl Zielvereinbarungen als auch die Eckwerte bedürfen der Zustimmung des Landtages. Die Selbstbindung des Etatgebers gewährleistet ein hohes Maß an Planungssicherheit." Zu § 88 Gleichstellungsbeauftragte "Die Ausstattung der Gleichstellungsbeauftragten an den Hochschulen in Mecklenburg-Vorpommern ist so schlecht wie nur in drei anderen Bundesländern. Es gibt keine verbindlichen Freistellungs- und Vertretungsregelungen, keine Personalausstattung und keine Sachmittel in größerem Umfang. Im Zusammenhang mit der Globalisierung der Hochschulfinanzierung, der Formulierung von Zielvereinbarungen und einer leistungsorientierten Mittelvergabe kommt der Gleichstellungsbeauftragten immer mehr "Hochschulmanagementfunktion" zu. Sie muss, um zukünftig ihren Aufgaben gerecht zu werden, sowohl wissenschaftspolitische, finanztechnische und strategische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzen. Eine entsprechende Personal- und Sachausstattung ist deshalb anzustreben." |
Stand:
Februar 2003 * Aktualisiert: 13.07.2004
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