Baden-Württemberg |
Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg
(Landeshochschulgesetz – LHG), in Kraft getreten am 1.1.2005
(Regierungskoalition: CDU + FDP)
Gesetz:
http://www.mwk-bw.de/Aktuelles/Publikationen/Publikationen_Gesetze.htmlGesetzentwurf und Begründung: DS 13/3640:
http://www3.landtag-bw.de/WP13/Drucksachen/3000/13_3640_D.PDF
Generelle Regelungen
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Erstes Kapitel, „Hochschulen", Zweiter Teil, „Aufbau und Organisation der Hochschule", 1. Abschnitt „Rechtsstellung der Hochschule", § 13 Finanz- und Berichtswesen: „[…] (2) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an ihren Aufgaben, den vereinbarten Zielen und den erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Die staatliche Finanzierung soll anteilig in mehrjährigen Hochschulverträgen, nach Leistungs- und Belastungskriterien sowie in ergänzenden Zielvereinbarungen, die insbesondere Ziele und Schwerpunkte der Entwicklung der Hochschulen unter Berücksichtigung der übergreifenden Interessen des Landes zum Gegenstand haben, festgelegt werden; dabei sind die Zielsetzungen aus genehmigten Struktur- und Entwicklungsplänen zu beachten. … (9) Aus dem Informationssystem, aus der Kosten- und Leistungsrechnung, über die Ergebnisse und Folgemaßnahmen von Evaluationen und über die Umsetzung der Hochschulverträge und Zielvereinbarungen ist in regelmäßigen Abständen an das Wissenschaftsministerium mit den dazu erforderlichen Grunddaten zu berichten; […]." |
Spezielle Vereinbarungs-Gegenstände |
Keine Angaben |
Zuständigkeit/ Berichtspflicht |
Erstes Kapitel, „Hochschulen", Zweiter Teil „Aufbau und Organisation der Hochschule", 2. Abschnitt „Zentrale Organisation der Hochschule", § 16 Vorstand: „[…] (3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die in diesem Gesetz oder in der Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Er ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: […] 4. den Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen gemäß § 13 Abs. 2, […]."
Erstes Kapitel, „Hochschulen", Zweiter Teil „Aufbau und Organisation der Hochschule", 2. Abschnitt „Zentrale Organisation der Hochschule", § 19 Senat: „(1) […] Der Senat ist insbesondere zuständig für die […] 5. Stellungnahme zum Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen, […]."
Erstes Kapitel, „Hochschulen", Siebter Teil „Staatliche Mitwirkung, Aufsicht", §67 Aufsicht: „(2) Der Fachaufsicht durch das Wissenschaftsministerium unterliegen […] 2. die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten; soweit diese in Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen geregelt sind, nur deren Vollzug, […]."
Das Studentenwerksgesetz vom 19. Juli 1999 (GBl. S. 299) wird wie folgt geändert. Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Das Wissenschaftsministerium kann für die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden mit einem Studentenwerk oder einer Einrichtung, welche die soziale Betreuung selbst übernommen hat, Zielvereinbarungen schließen." |
Zielstellung/ |
Begründung zum zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Zweites Hochschulrechtsänderungsgesetz – 2. HRÄG) „I. Allgemeines 1. Der Gesetzentwurf knüpft an die Hochschulreform der Gesetzesnovellen von 1995 und insbesondere 1999 an und führt sie fort. Sein wesentliches Ziel besteht darin, normative Vorgaben erheblich zu reduzieren und die Hochschulautonomie bei gleichzeitiger Stärkung der Leitungsstrukturen konsequent zu erweitern, damit sich die Hochschulen im internationalen Wettbewerb erfolgreich behaupten können. Diesem Ziel dient ein Bündel von Maßnahmen, deren Leitgedanken sind: – Zusammenfassung der vier Hochschulgesetze und des bisherigen Berufsakademiegesetzes zu einem einheitlichen und übersichtlichen Landeshochschulgesetz; – Abbau normativer Vorgaben durch Deregulierung und Delegation; – die weitere Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Hochschulen durch Stärkung der Leitungsstrukturen; – die Nachwuchsförderung durch die Einführung der Juniorprofessur; – die gesetzliche Verankerung der gestuften Studienstruktur (Bachelor- und Masterstudiengänge); – die Fortentwicklung des Finanzierungssystems der Hochschulen (Hochschulverträge und Zielvereinbarungen sowie Berichtswesen). Finanzierung der Hochschulen (Hochschulverträge und Zielvereinbarungen sowie Berichtswesen). […] […] 7.1 Die Regelungen über die Orientierung der staatlichen Finanzierung der Hochschulen werden dahin gehend ergänzt, dass neben deren Aufgaben und den erbrachten Leistungen auch vereinbarte Ziele als Maßstab treten. Als Instrumente zur strategischen Steuerung der staatlichen Finanzierung der Hochschulen werden daher Hochschulverträge sowie ergänzende Zielvereinbarungen vorgesehen. Der Vorstand der Hochschule ist für den Abschluss solcher Vereinbarungen zuständig; dem Senat steht ein Stellungnahmerecht zu, während der Aufsichtsrat dem Abschluss von Hochschulverträgen im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion zuzustimmen hat. Im Gegenzug wird die Fachaufsicht des Wissenschaftsministeriums auf den Vollzug der Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten beschränkt. Die staatliche Finanzierung der Hochschulen beruht künftig daher auf folgenden Elementen: 7.1.1 Einer staatlichen Grundfinanzierung im Rahmen von mehrjährigen Hochschulverträgen, 7.1.2 einer Ergänzung mittels einer leistungsorientierten Finanzierung nach Belastungs- und Leistungskriterien sowie 7.1.3 der Finanzierung innovativer Entwicklungen im Rahmen von Zielvereinbarungen. Diese Dreiteilung berücksichtigt zum ersten die Verfassungslage, die den Hochschullehrern und Hochschulen eine Grundausstattung garantiert, zum zweiten den rahmengesetzlichen Auftrag zur Leistungsorientierung und zum dritten eine differenzierte Berücksichtigung individueller Zielsetzungen der Hochschulen, womit gezielt Chancen zur Weiterentwicklung und Profilierung eröffnet werden. Zur Sicherstellung der Leistungsorientierung soll eine durchgängige Anwendung der Grundsätze der Finanzierung auch für die Verteilung der Stellen und Mittel innerhalb der Hochschulen gelten. |
Bemerkung |
Stand:
März 2005 * Aktualisiert: 03.03.2005
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