Bremen |
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG) vom 20. Juli 1999, Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen (Brem.GBl.) Nr. 36 vom 11. Juli 2003, S. 295
(Regierungskoalition: SPD + CDU)
Gesetz:
http://www.bildung.bremen.de/sfb/wissen/hochschulgesetz.pdf
Generelle Regelungen
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Teil V "Studium, Prüfungen und Studienreform", 4. Kapitel "Studienreform", § 68 Studienreform: "Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Sie können mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft Zielvereinbarungen über die Entwicklung von Maßnahmen der Studienreform abschließen und mit seiner Zustimmung befristete Modellversuche durchführen." Teil VIII "Hochschulplanung", § 105 a Zielvereinbarungen (1): "Die Hochschule und der Senator für Bildung und Wissenschaft schließen Zielvereinbarungen, die die Entwicklung der gesamten Hochschule oder einzelner Bereiche in einem bestimmten Zeitraum betreffen..." |
Spezielle Vereinbarungsgegenstände |
Teil V "Studium, Prüfungen und Studienreform", 2. Kapitel "Studium", § 53 Studiengänge (2): "Die Einrichtung eines neuen Studiengangs setzt ein Planungsverfahren voraus, das die Hochschule einleitet, wenn es nicht aufgrund der Hochschulgesamtplanung oder einer Zielvereinbarung vom Senator für Bildung und Wissenschaft eingeleitet wird." Teil VIII "Hochschulplanung", § 105 a Zielvereinbarungen (1): "[...] Gegenstand der Zielvereinbarungen sind die vom Land bereitgestellten Mittel und zu erbringenden übrigen Leistungen und die von der Hochschule zu erbringenden Leistungen." |
Zuständigkeit/ Berichtspflicht
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Teil VII "Aufbau und Organisation der Hochschulen", 2. Kapitel "Fachbereiche", § 87 Aufgaben des Fachbereichsrats: "[...] Der Fachbereichsrat berät die Zielvereinbarungen zwischen Fachbereich und Hochschulleitung sowie den jährlichen Bericht des Dekans." Teil VII "Aufbau und Organisation der Hochschulen", 2. Kapitel "Fachbereiche", § 90 Studienkommission, Studiendekan (1): "In den Fachbereichen werden Studienkommissionen gebildet,... [...] Die Beschlüsse der Studienkommissionen sollen bei den Zielvereinbarungen der Fachbereiche mit dem Rektor nach § 105 a Abs. 2 berücksichtigt werden." Teil VIII "Hochschulplanung", § 105 a Zielvereinbarungen (2): "Die Rektoren schließen mit den Fachbereichen und anderen Organisationseinheiten der Hochschulen Vereinbarungen über die Umsetzung der Hochschulziele und die dafür erforderlichen Ressourcen." |
Zielstellung/ |
Keine Angaben |
Stand:
Februar 2003 * Aktualisiert: 22.03.2005
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