Sachsen |
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen vom 11. Juni 1999 (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG), Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11 vom 25. Juni 1999, S. 294. Rechtsbereinigt mit Stand vom 23. Mai 2004
(Regierungskoalition: CDU + SPD)
Link Gesetz:
http://www.saxonia-verlag.de/recht-sachsen/711_8bs.pdfLink Gesetz – Begründung DS 2/10805: (2. Wahlperiode, DS 10805)
http://ws.landtag.sachsen.de/images/2_Drs_10805_1_1_10_.pdf
Zuweisung staatlicher Mittel: Generelle Regelungen |
Teil 4 "Selbstverwaltung und Staatsverwaltung", Abschnitt 5 "Haushaltswesen", § 98 Haushalt und Haushaltsplan (5): "Die Mittel sollen auf die Hochschulen sowie innerhalb der Hochschulen auf die Fakultäten nach Maßgabe der erbrachten und zu erwartenden Leistungen verteilt werden. Für die Zuweisung der Mittel sind insbesondere die regelmäßigen Lehr- und Forschungsberichte, die Evaluationen, die Zahl der Studienbewerber, Studenten, Absolventen, Prüfungen und Graduierungen, die eingeworbenen Drittmittel und eingerichteten Sonderforschungsbereiche sowie die Leistungsspezifik der Kunsthochschulen zu berücksichtigen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages zu beachten. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann das Nähere im Benehmen mit der Landeshochschulkonferenz durch Richtlinien regeln, die der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen bedürfen."
Teil 4 "Selbstverwaltung und Staatsverwaltung", Abschnitt 5 "Haushaltswesen", § 99 Fortentwicklung der Hochschulhaushalte: "(1) Mit dem Ziel der Stärkung der Autonomie der Hochschulen, einer wirtschaftlicheren Verwendung der Haushaltsmittel und der Belebung des Wettbewerbs zwischen den Hochschulen sowie hochschulintern soll an den Hochschulen ein Wettbewerbs- und Budgetierungsmodell zur leistungs- und ergebnisorientierten Mittelzuweisung für ein oder mehrere Jahre eingeführt werden. (2) Voraussetzungen für das Wettbewerbs- und Budgetierungsmodell sind insbesondere: 1. Zielvereinbarungen, die zwischen dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und den Hochschulen sowie hochschulintern auf der Grundlage eines Leistungskataloges abzuschließen sind, 2. das Vorliegen eines Produkt- und Leistungskataloges, 3. die Einführung einer funktionierenden Kosten- und Leistungsrechnung, 4. die Entwicklung eines kennzifferngestützten Berichtssystems. Die konkrete Ausgestaltung regelt eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Staatsministeriums der Finanzen, die auch eine Befreiung von anderen Vorschriften der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung vorsehen kann. (3) Das Wettbewerbs- und Budgetierungsmodell ist zunächst an einzelnen Hochschulen mit dem Ziel einer Erweiterung auf alle Hochschulen vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, unter Beteiligung des Rechnungshofes und der zuständigen Ausschüsse des Landtages, zu erproben." |
Verteilung innerhalb der Hochschule: Zuständigkeit/ Berichtspflicht |
Teil 4 „Selbstverwaltung und Staatsverwaltung", Abschnitt 3 „Die Fakultät", § 87 Aufgaben des Dekans: „(3) Er entscheidet über Haushaltsangelegenheiten, soweit für sie die Fakultät zuständig ist, nach vorheriger Beratung im Fakultätsrat sowie über die Verwendung der akademischen oder sonstigen Mitarbeiter, soweit diese nicht einem Professor, einem Institut oder einer Betriebseinheit zugewiesen sind. Ferner bereitet er die Entscheidungen des Rektoratskollegiums über die Zuweisung von Personalstellen vor."
Teil 4 „Selbstverwaltung und Staatsverwaltung", Abschnitt 4 „Die zentralen Gremien der Hochschule", § 93 Zuständigkeit des Senats „Der Senat ist zuständig für die […] 24. Stellungnahme zum Hochschulentwicklungsplan sowie zur Personal- und Investitionsplanung des Rektoratskollegiums, 25. Stellungnahme zum Vorschlag des Rektoratskollegiums für den Haushaltsplan. […]"
Teil 4 „Selbstverwaltung und Staatsverwaltung", Abschnitt 4 „Die zentralen Gremien der Hochschule", § 97 Kuratorium „Beschlüsse […] 3. zu grundsätzlichen Fragen der Haushalts- oder Wirtschaftspläne, […] bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums. Das Kuratorium kann seine Zustimmung aus wichtigem Grund verweigern. Stimmt das Kuratorium einem Beschluss nach Satz 1 nicht zu, muss das beschließende Gremium der Hochschule die Angelegenheit erneut behandeln. Das Kuratorium kann verlangen, dass es an der Beratung dieser Angelegenheit beteiligt wird. Das beschließende Gremium entscheidet endgültig. Folgt das beschließende Gremium nicht der Auffassung des Kuratoriums, ist dies gesondert zu begründen."
Teil 4 "Selbstverwaltung und Staatsverwaltung", Abschnitt 4 "Die zentralen Gremien der Hochschule", § 95 Aufgaben des Rektoratskollegiums: "(1) Das Rektoratskollegium leitet die Hochschule und führt ihre Geschäfte. (2) Das Rektoratskollegium ist insbesondere zuständig für […] 2. die Zuweisung und Bewirtschaftung der der Hochschule insgesamt zugewiesenen Stellen und Mittel, soweit nicht der Kanzler allein zuständig ist, […]." Teil 4 „Selbstverwaltung und Staatsverwaltung", Abschnitt 4 „Beauftragte", § 100 Gleichstellungsbeauftragte: „(1) Die Gleichstellungsbeauftragten [(der Fakultäten und der Hochschule)] […] Sie sind berechtigt, an Sitzungen des Konzils, des Senats, der Berufungs- und Haushaltskommissionen und der Fakultätsräte mit Rede- und Antragsrecht teilzunehmen."
Teil 6 "Sonderregelungen für einzelne Fakultäten und Hochschulen", Abschnitt 1 "Medizinische Fakultäten, Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Leipzig", § 109 Dekanatskollegium der Medizinischen Fakultät(5): "Das Dekanatskollegium leitet die Fakultät. […] Es ist für die sachgerechte Verwendung der für Forschung und Lehre zugewiesenen Mittel verantwortlich. […] Das Dekanatskollegium hat darüber hinaus im Rahmen der Zuständigkeit der Fakultät insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Aufstellung und Beschlussfassung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags, des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und des Lageberichts, der über die den einzelnen Einrichtungen zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die Leistungen in Forschung und Lehre Auskunft geben muss, 2. die Aufstellung von Grundsätzen für die Verteilung und Verwendung der Zuweisungen des Freistaates Sachsen für die Grundausstattung sowie für den Lehr- und Forschungsfonds, 3. die Entscheidungen über die Verwendung und Zuweisung der Stellen und Mittel, […] Die Beschlüsse können nicht gegen die Stimme des Dekans gefasst werden."
Teil 6 "Sonderregelungen für einzelne Fakultäten und Hochschulen", Abschnitt 1 "Medizinische Fakultäten, Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Leipzig", § 110 Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät (2): "Der Zustimmung des Fakultätsrates bedürfen 1. die Grundsätze für die Verteilung und Verwendung der Zuweisungen des Freistaates Sachsen für die Grundausstattung sowie für den Lehr- und Forschungsfonds, […]."
Teil 6 "Sonderregelungen für einzelne Fakultäten und Hochschulen", Abschnitt 1 "Medizinische Fakultäten, Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Leipzig", § 112 Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Leipzig (4): "[…] Dem Direktor obliegen insbesondere […] 5. die Entscheidung über die Verteilung der der Einrichtung zugewiesenen Stellen- und Sachmittel, […]." |
Spezielle Regelungen |
Teil 2, „Aufgaben der Hochschule in Lehre und Forschung", Abschnitt 1, „Studium und Lehre", § 10 Internationales Hochschulkolleg: „Die Hochschulen können Internationale Hochschulkollegs innerhalb der Hochschule als zentrale Einrichtungen oder außerhalb der Hochschule errichten. Den Kollegs soll jeweils ein Name zuerkannt werden. Die Genehmigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 kann nur versagt werden, wenn Haushaltsmittel und Stellen benötigt werden."
Teil 2, „Aufgaben der Hochschule in Lehre und Forschung", Abschnitt 3, „Ablauf des Studiums", § 22 Weiterbildende Studien: „(5) Die Hochschulen können Zentren für Weiterbildung innerhalb der Hochschule als Zentrale Einrichtungen oder außerhalb der Hochschule errichten. Die Genehmigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 kann nur versagt werden, wenn Haushaltsmittel und Stellen benötigt werden."
Teil 4 „Selbstverwaltung und Staatsverwaltung", Abschnitt 3 „Die Fakultät", § 89 Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten der Fakultäten: „Unter der Verantwortung einer Fakultät können wissenschaftliche Einrichtungen (Institute, Seminare) gebildet werden, soweit und solange für die Durchführung einer Aufgabe auf dem Gebiet von Forschung und Lehre in größerem Umfang Personal und Sachmittel der Fakultät ständig bereitgestellt werden müssen. […] Soweit und solange für Dienstleistungen, durch die die Aufgaben einer oder mehrerer Fakultäten unterstützt werden, in größerem Umfang Personal und Sachmittel bereitgestellt werden müssen, können Betriebseinheiten gebildet werden. […] Die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiter, soweit sie nicht einem Professor zugeordnet sind, und über die Verwendung der ihnen zugewiesenen Sachmittel."
Teil 4 "Selbstverwaltung und Staatsverwaltung", Abschnitt 5 "Haushaltswesen", § 98 Haushalt und Haushaltsplan (6): "Die Hochschulen prüfen, ob freiwerdende Stellen noch benötigt werden und im Hinblick auf die Entwicklungsplanung sachgerecht zugeordnet sind. Die Zuordnung der Hochschullehrerstellen zu den Fakultäten und Zentralen Einrichtungen bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Wird die Zustimmung versagt, ist dies zu begründen. Zusagen über die Ausstattung eines Arbeitsbereiches für Professoren bei Berufungs- und Bleibeverhandlungen sind in der Regel zu befristen. Berufungszusagen stehen unter dem Vorbehalt der Mittelbewilligung durch den Landtag sowie staatlicher Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln. In der Vergangenheit unbefristet erteilte Berufungszusagen sind zu überprüfen […]." |
Zielstellung/ Begründung |
Im Vorblatt des Gesetzentwurfes, den die Staatsregierung am 15. Februar 1999 als Drucksache 2/10805 in den Sächsischen Landtag einbrachte, heißt es:
B. Wesentlicher Inhalt "Zur Verwirklichung der Stärkung der Selbstverwaltung der Hochschulen und der Deregulierung werden einige Vorschriften neu gestaltet […] Es handelt sich u.a. um folgende wesentliche Änderungen: […] 2. […] Es wird ermöglicht, den Hochschulen eine stärkere Finanzautonomie auf der Basis von Zielvereinbarungen einzuräumen. Das Haushaltsrecht soll wettbewerbsbezogen und auf eine Budgetierung und Globalisierung hin entwickelt werden […]." |
Bemerkungen |
In der Koalitionsvereinbarung zwischen CDU und SPD vom Dezember 2004 vereinbaren die Koalitionspartner u. a. folgende Punkte (vgl. http://www.sachsen.de/de/bf/Aktuell/Koalitionsvereinbarung.pdf, S. 31 bis 33).
„Ausgangspunkt für die Weiterentwicklung der sächsischen Hochschullandschaft ist die sächsische Hochschulvereinbarung vom 1. Juli 2003 und die auf ihr beruhenden Entwicklungskonzeptionen. Die Koalitionspartner vereinbaren, die den Hochschulen dort eingeräumte weitgehende finanzielle und personelle Autonomie weiter umzusetzen. […] Die Eigenverantwortung der Hochschulen wird auch im Bereich der Ressourcenverwendung erhöht. Dazu werden ergebnisorientierte Planungs- und Steuerungsmethoden eingeführt. Durch die Einführung von Budgetierung und von Globalhaushalten mit der Kosten- und Leistungsrechnung wird die Haushaltsflexibilität erweitert. Ergebnisorientierte hochschulspezifische Steuerungsmodelle werden zügig an weiteren Hochschulen eingeführt. […] [Die Koalitionspartner] […] werden das Sächsische Hochschulgesetz novellieren mit dem Ziel der Entbürokratisierung und des Abbaus landesseitiger Vorgaben bei gleichzeitiger Stärkung des Selbstverwaltungsrechts der Hochschulen. Die Leitungsstrukturen der Hochschulen sollen durch Vereinfachung ihrer Gremienstrukturen gestärkt werden. Im partnerschaftlichen Zusammenwirken zwischen Staatsregierung und Hochschulen soll die hochschulübergreifende, regionale und landesweite Abstimmung gesichert werden. Die leistungsbezogene Mittelverteilung soll ausgebaut und das Instrument der Zielvereinbarungen stärker genutzt werden. Staatliche Eingriffe in die Selbstverwaltung der Hochschulen werden mit einfachen und wirkungsvollen Eingriffsrechten und wenigen Zustimmungsvorbehalten auf staatliche Kernaufgaben beschränkt. Darüber hinaus soll die Novelle den Hochschulen weitere Einnahmemöglichkeiten, zum Beispiel über kostenpflichtige Angebote, eröffnen."
„Die Koalitionspartner wollen den Anteil der Frauen an den Studierenden und am Hochschulpersonal basierend auf den bewährten Bund-Länder-Programmen weiter ausbauen. Frauenförderung ist in die Zielvereinbarungen und die Entwicklungsvereinbarungen mit den Hochschulen aufzunehmen." |
Stand: Februar
2005 * Aktualisiert: 22.03.2005
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