Niedersachsen

Gesetz zur Hochschulreform in Niedersachsen vom 24. Juni 2002, Artikel 1 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG), Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 19 vom 4. Juli 2002, S. 286

(Regierung: SPD)

Gesetz: http://www.mwk.niedersachsen.de/master/0,,C626982_N6968_L20_D0_I731,00.html

http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C1202466_L20.pdf 

Gesetz - Begründung: http://www.nhg.niedersachsen.de/nhg/home/Material.htm

Zuweisung staatlicher Mittel: Generelle Regelungen

 

 

Erster Teil "Hochschulen in staatlicher Verantwortung", Erstes Kapitel "Allgemeine Bestimmungen", Erster Abschnitt "Grundlagen", § 1 Staatliche Verantwortung:

"(1) Die Hochschulen in Trägerschaft des Staates und die Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts (Stiftungen) stehen in staatlicher Verantwortung. Diese umfasst die Hochschulentwicklungsplanung des Landes (Landeshochschulplanung) und die Finanzierung der Hochschulen.

(2) "Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an deren Aufgaben und den von ihnen erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags nach § 3 Abs. 3 zu berücksichtigen. Die Kriterien der Finanzierung sind den Hochschulen und dem Landtag offen zu legen."

= Vgl. auch § 1 Abs. 3 und 4; § 49 Abs. 3 sowie § 56 Abs. 3 zu Zielvereinbarungen

Verteilung innerhalb der Hochschule: Zuständigkeit/ Berichtspflicht

Erster Teil "Hochschulen in staatlicher Verantwortung", Zweites Kapitel "Die Hochschule als Körperschaft", Dritter Abschnitt "Organisation", § 37 Präsidium (1):

"[...] Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch dieses Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind; es entscheidet insbesondere über

[...] 3. die aufgaben- und leistungsorientierte Mittelbemessung in der Hochschule,..."

Erster Teil "Hochschulen in staatlicher Verantwortung", Zweites Kapitel "Die Hochschule als Körperschaft", Dritter Abschnitt "Organisation", § 41 Senat (3):

"Der Senat hat gegenüber dem Präsidium ein umfassendes Informationsrecht. Er ist vor einem Beschluss über den Wirtschaftsplan zu hören und über den Abschluss einer Zielvereinbarung zu informieren."

Erster Teil "Hochschulen in staatlicher Verantwortung", Drittes Kapitel "Hochschulen in Trägerschaft des Staates", § 52 Hochschulrat (1):

"Als besonderes Organ der Hochschule ist der Hochschulrat einzurichten, der das Präsidium und den Senat berät und zu den Entwicklungs- und Wirtschaftsplänen... [...] Stellung nimmt..."

Spezielle Regelungen

 

 

 

 

 

Erster Teil "Hochschulen in staatlicher Verantwortung", Zweites Kapitel "Die Hochschule als Körperschaft", Zweiter Abschnitt "Mitglieder", Zweiter Titel "Wissenschaftliches und künstlerisches Personal", § 27 Sonderregelungen für Professorinnen und Professoren (5):

"Die personellen und sächlichen Mittel, die über die Grundausstattung für Forschung und Lehre hinaus im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen zugesagt werden, stehen nach Ablauf von in der Regel fünf Jahren seit der Zusage unter dem Vorbehalt einer Überprüfung auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluation, der Bestimmungen einer geänderten Zielvereinbarung und einer gegenwärtigen Entwicklungsplanung..."

Zielstellung/

Begründung

 

 

 

In der Begründung des Entwurfes des Gesetzes zur Hochschulreform in Niedersachsen, die durch das Ministerium für Wissenschaft und Kultur am 11. Dezember 2000 vorgelegt wurde, heißt es:

A. Allgemeiner Teil,

I. Anlass und Ziel des Hochschulreformgesetzes

Zu 2 a. Entstaatlichung der Hochschulen:

"[...] Die Eckpunkte des Entstaatlichungsprozesses können wie folgt zusammengefasst werden:

1. Der Staat verzichtet auf hoheitliche Kompetenzen und konzentriert sich auf eine ergebnisorientierte Durchsetzung der Landeshochschulplanung; er steuert die Hochschulen in erster Linie durch Zielvereinbarungen, Leistungsanreize und Wirkungskontrollen..."

IV. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung

"Der Entwurf verankert das Konzept des Gender Mainstreaming als Aufgabe der Hochschulen und stellt sicher, dass die Finanzierung der Hochschulen sich auch an den Leistungen bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages orientiert..."

B. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1 Staatliche Verantwortung:

"Absatz 1 bestimmt die planerische und finanzielle Verantwortung des Landes für alle Hochschulen in öffentlicher Trägerschaft, sei es in unmittelbarer staatlicher Trägerschaft oder in Trägerschaft einer

selbständigen Stiftung des öffentlichen Rechts. Damit wird deutlich, dass die Entstaatlichung nicht mit einer Privatisierung einhergeht. [...] Absatz 2 Satz 1 greift die Formulierung des § 5 Satz 1 HRG auf. Das Globalbudget wird künftig aufgaben- und leistungsbezogen bemessen. Die bisherige kostenartenbezogene Fortschreibung über

Stellen-, Sach- und Investitionsmittel verträgt sich damit nicht mehr und ist abgelöst. Satz 2 setzt § 5 Satz 2 HRG um, der den verfassungsrechtlichen Gleichstellungsauftrag auf die Ebene der

Finanzierung der Hochschulen bezieht..."

Zu § 5 Evaluation:

"§ 5 setzt § 6 HRG um und verbindet in Absatz 1 die interne Evaluation mit einer externen. Die Aufgabe "Erfüllung des Gleichstellungsauftrages" ist in die Evaluation mit einzubeziehen. Diese Aufgabenerfüllung ist aber nicht isoliert zu betrachten, sondern hat sich an den konkreten Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen

Nachwuchses zu orientieren. Die Erfüllung des Gleichstellungsauftrages darf sich nicht allein in der Erhöhung von Frauenanteilen (quantitative Zielerreichung) erschöpfen, sondern muss auch qualitative Verbesserungen wie z. B. Änderung von Studieninhalten sowie Lehr- und Lernmethoden

einbeziehen.

Die Evaluationsergebnisse finden nach § 1 Abs. 3 Satz 1 über die Zielvereinbarung ihren Niederschlag auf die Finanzierung der Hochschulen..."

Zu § 33 Präsidium (später § 37):

"Die Hochschulen sollen künftig von kollegial zusammengesetzten und nach dem Ressortprinzip arbeitenden Präsidien geleitet werden. Die Präsidien neuen Typs sollen die Entwicklung ihrer Hochschule mit erweiterten Kompetenzen unternehmerisch gestalten und die Grundsätze der aufgaben- und leistungsorientierten Mittelzuweisung, die bereits im Verhältnis zwischen Träger und Hochschule gelten, in der Hochschule umsetzen..."

Zu § 37 Senat (später § 41):

"[...] In Absatz 3 wird die Kontrollfunktion des Senats gegenüber dem Präsidium bekräftigt..."

Bemerkungen

 

 

 

 

Zum 1. Januar 2003 sind fünf Hochschulen – die Universitäten Göttingen, Hildesheim und Lüneburg sowie die Fachhochschule Osnabrück und die Tierärztliche Hochschule Hannover – in die Trägerschaft von öffentlich-rechtlichen Stiftungen überführt worden. Das Reformprojekt steht unter dem Motto "Entstaatlichung der Hochschulen ohne Privatisierung". Einer der Vorteile des Stiftungsmodells: Mit der Überführung in die Trägerschaft einer Stiftung werden die Hochschulen rechtlich eigenständige Organisationen. Die staatliche Verantwortung für die Finanzierung bleibt gewahrt. Das Verhältnis Hochschule – Staat wird in Zukunft nicht mehr über Erlasse und Verordnungen, sondern ausschließlich über Zielvereinbarungen geregelt. Gegenstand dieser Vereinbarungen können strategische Entwicklungs- und Leistungsziele der Hochschulen und deren staatliche Finanzierung sein.

Mit dem Niedersächsischen Hochschulgesetz von 2002 wurde die Voraussetzung dafür geschaffen, dass Hochschulen in die Trägerschaft von Stiftungen des öffentlichen Rechts überführt werden können. Damit entspricht das neue Gesetz einer Vereinbarung zwischen der Landeshochschulkonferenz und der Landesregierung aus dem im Mai 2000 geschlossenen Innovationspakt II.

 


Stand: Juli 2003 * Aktualisiert: 22.03.2005
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