Berlin |
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003, Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 9 vom 27. Februar 2003, S. 82
(Regierungskoalition: SPD + PDS)
http://www.science.berlin.de/navigation/start_framesets/hochschulen_start.htm
(Stichwort: Recht)
http://www.science.berlin.de/2_hochschulen/inhalt/3_recht/3_berlhg/BerlHGText.pdf
Zuweisung staatlicher Mittel: Generelle Regelungen |
Erster Abschnitt "Einleitende Vorschriften", § 7 a Erprobungsklausel: "Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann auf Antrag einer Hochschule nach Stellungnahme des Akademischen Senats und mit Zustimmung des Kuratoriums, an Hochschulen ohne Kuratorium mit Zustimmung des Akademischen Senats, für eine begrenzte Zeit Abweichungen von den Vorschriften der §§ 24 bis 29, 34 bis 36, 51 bis 58, 60 bis 75 sowie 83 bis 121 zulassen, soweit dies erforderlich ist, um neue Modelle der Leitung, Organisation und Finanzierung zu erproben, die dem Ziel einer Vereinfachung der Entscheidungsprozesse und einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, insbesondere der Erzielung eigener Einnahmen der Hochschule, dienen. Abweichungen von §§ 87 und 88 bedürfen des Einvernehmens mit der Senatsverwaltung für Finanzen." |
Verteilung innerhalb der Hochschule: Zuständigkeit/ Berichtspflicht |
Erster Abschnitt "Einleitende Vorschriften", § 5 a Frauenförderung: "Der Akademische Senat erlässt im Benehmen mit dem Kuratorium Richtlinien zur Förderung von Frauen in Forschung, Lehre und Studium sowie zur Förderung des nichtwissenschaftlichen weiblichen Personals (Frauenförderrichtlinien). Die Frauenförderrichtlinien regeln auch die Förderung von Frauen bei der Vergabe von Mitteln."
Sechster Abschnitt "Organe der Hochschulen", § 59 Frauenbeauftragte: "[...] (6) Die Frauenbeauftragten sind bei allen die Frauen betreffenden strukturellen, organisatorischen und personellen Maßnahmen sowie bei den entsprechenden Vorlagen, Berichten und Stellungnahmen zu beteiligen... [...] Soweit im Rahmen der Erprobungsklausel nach § 7 a Entscheidungsrechte von Gremien auf andere Organe übergehen, gilt das Beteiligungsrecht auch gegenüber diesen Organen." |
Spezielle Regelungen |
Keine Angaben |
Zielstellung/ Begründung |
Keine Angaben |
Bemerkungen |
Das Berliner Hochschulgesetz beinhaltet lediglich eine sog. Erprobungsklausel, unter die auch neue Modelle der Finanzierung fallen. Es sieht keine expliziten Regelungen zu leistungsorientierter Mittelzuweisung vor. Diese sind aber Bestandteil der Hochschulverträge, die das Land Berlin mit den Hochschulen abgeschlossen hat bzw. neu abschließen wird.
In einer "Vorlage über Verträge des Landes Berlin mit den Hochschulen für die Jahre 2003 bis 2005", die die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur am 12. Juni 2001 dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme unterbreitete (Drucksache 14/1331), heißt es hinsichtlich einer leistungsorientierten Finanzierung in den einzelnen Paragraphen der Verträge:
§ 3 Leistungsbezogene Mittelverteilung: "Seit 1997 ist es Ziel der Hochschulverträge, die fachaufsichtliche Einzelsteuerung durch neuere und wirksamere Managementmethoden wie Zielvereinbarungen abzulösen. Für den erfolgreichen Einsatz dieser Methoden bedarf es finanzieller Anreizsysteme. Da zusätzliche Mittel hierfür nicht zur Verfügung stehen, werden die entsprechenden Mittel den Einzelplafonds entzogen und wettbewerbsorientiert neu verteilt. Im Rahmen der leistungsbezogenen Mittelzuweisung gemäß § 3 des Vertrages wird ab 2002 ein festgelegter aufwachsender Prozentanteil der um Sondertatbestände bereinigten konsumtiven Zuschüsse den Plafonds entzogen und nach dem in der Anlage 1 zu den Verträgen festgelegten Kriterienkatalog neu verteilt. In 2002 beträgt dieser Anteil 6 %, in 2003 erhöht sich der Betrag auf 10 % und in den Jahren 2004 und 2005 auf 15 %. Für den Medizinbereich werden gemäß § 3 Abs. 4 von 2003 bis 2005 15 % der auf die Klinika entfallenden konsumtiven Zuschüsse neu verteilt. Die Verteilung der Mittel richtet sich danach, in welchem Umfang die vorgegebenen Ziele erfüllt werden. Als Ziele definiert sind die Qualität von Lehre, die Intensität der Forschung und die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie die Gleichstellung von Frauen und Männern. Um den Grad der Zielerreichung messen zu können, werden die Ziele durch gewichtete Kriterien definiert."
In Anlage 1 "System der leistungsbezogenen Mittelzuweisung" - welches hier nicht näher ausgeführt werden soll - heißt es weiter: "[...] 10. Mitte 2004 findet unter quantitativen und qualitativen Gesichtspunkten eine Evaluierung des Systems statt. [...] Die Evaluierung soll sich auch auf die Frage erstrecken, ob und wie auch die wissenschaftlichen Publikationen bei der Mittelzuweisung berücksichtigt werden können." |
Stand: Juli 2004 * Aktualisiert: 22.03.2005
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