Sachsen 

Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen vom 11. Juni 1999 (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG), Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11 vom 25. Juni 1999, S. 294

(Regierung: CDU)

Link Gesetz: http://www.smwk.de/index-js.html

Link Gesetz – Begründung DS 2/10805: http;//edas.landtag.sachsen.de/edas/temp/368912615_10805_2_Drs_1_1_10.pdf

Zuweisung staatlicher Mittel: Generelle Regelungen

 

 

Teil 4 "Selbstverwaltung und Staatsverwaltung", Abschnitt 5 "Haushaltswesen", § 98 Haushalt und Haushaltsplan (5):

"Die Mittel sollen auf die Hochschulen sowie innerhalb der Hochschulen auf die Fakultäten nach Maßgabe der erbrachten und zu erwartenden Leistungen verteilt werden. Für die Zuweisung der Mittel sind insbesondere die regelmäßigen Lehr- und Forschungsberichte, die Evaluationen, die Zahl der Studienbewerber, Studenten, Absolventen, Prüfungen und Graduierungen, die eingeworbenen Drittmittel und eingerichteten Sonderforschungsbereiche sowie die Leistungsspezifik der Kunsthochschulen zu berücksichtigen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages zu beachten. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann das Nähere im Benehmen mit der Landeshochschulkonferenz durch Richtlinien regeln, die der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen bedürfen."

Teil 4 "Selbstverwaltung und Staatsverwaltung", Abschnitt 5 "Haushaltswesen", § 99 Fortentwicklung der Hochschulhaushalte:

"(1) Mit dem Ziel der Stärkung der Autonomie der Hochschulen, einer wirtschaftlicheren Verwendung der Haushaltsmittel und der Belebung des Wettbewerbs zwischen den Hochschulen sowie hochschulintern soll an den Hochschulen ein Wettbewerbs- und

Budgetierungsmodell zur leistungs- und ergebnisorientierten Mittelzuweisung für ein oder mehrere Jahre eingeführt werden.

(2) Voraussetzungen für das Wettbewerbs- und Budgetierungsmodell sind insbesondere:

1. Zielvereinbarungen, die zwischen dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und den Hochschulen sowie hochschulintern auf der Grundlage eines Leistungskataloges abzuschließen sind,

2. das Vorliegen eines Produkt- und Leistungskataloges,

3. die Einführung einer funktionierenden Kosten- und Leistungsrechnung,

4. die Entwicklung eines kennzifferngestützten Berichtssystems.

Die konkrete Ausgestaltung regelt eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Staatsministeriums der Finanzen, die auch eine Befreiung von

anderen Vorschriften der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung vorsehen kann.

(3) Das Wettbewerbs- und Budgetierungsmodell ist zunächst an einzelnen Hochschulen mit dem Ziel einer Erweiterung auf alle Hochschulen vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, unter Beteiligung des Rechnungshofes und der zuständigen Ausschüsse des Landtages, zu erproben."

Verteilung innerhalb der Hochschule: Zuständigkeit/ Berichtspflicht

Teil 4 "Selbstverwaltung und Staatsverwaltung", Abschnitt 4 "Die zentralen Gremien der Hochschule", § 95 Aufgaben des Rektoratskollegiums:

"(1) Das Rektoratskollegium leitet die Hochschule und führt ihre Geschäfte.

(2) Das Rektoratskollegium ist insbesondere zuständig für

[...] 2. die Zuweisung und Bewirtschaftung der der Hochschule insgesamt zugewiesenen Stellen und Mittel, soweit nicht der Kanzler allein zuständig ist,..."

Teil 6 "Sonderregelungen für einzelne Fakultäten und Hochschulen", Abschnitt 1 "Medizinische Fakultäten, Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Leipzig", § 109 Dekanatskollegium der Medizinischen Fakultät(5):

"Das Dekanatskollegium leitet die Fakultät. [...] Es ist für die sachgerechte Verwendung der für Forschung und Lehre zugewiesenen Mittel verantwortlich. [...] Das Dekanatskollegium hat darüber hinaus im Rahmen der Zuständigkeit der Fakultät insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Aufstellung und Beschlussfassung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags, des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und des Lageberichts, der über die den einzelnen

Einrichtungen zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die Leistungen in Forschung und Lehre Auskunft geben muss,

2. die Aufstellung von Grundsätzen für die Verteilung und Verwendung der Zuweisungen des Freistaates Sachsen für die Grundausstattung sowie für den Lehr- und Forschungsfonds,

3. die Entscheidungen über die Verwendung und Zuweisung der Stellen und Mittel,...

[...] Die Beschlüsse können nicht gegen die Stimme des Dekans gefasst werden."

Teil 6 "Sonderregelungen für einzelne Fakultäten und Hochschulen", Abschnitt 1 "Medizinische Fakultäten, Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Leipzig", § 110 Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät (2):

"Der Zustimmung des Fakultätsrates bedürfen

1. die Grundsätze für die Verteilung und Verwendung der Zuweisungen des Freistaates Sachsen für die Grundausstattung sowie für den Lehr- und Forschungsfonds,..."

Teil 6 "Sonderregelungen für einzelne Fakultäten und Hochschulen", Abschnitt 1 "Medizinische Fakultäten, Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Leipzig", § 112 Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Leipzig (4):

"[...] Dem Direktor obliegen insbesondere

[...] 5. die Entscheidung über die Verteilung der der Einrichtung zugewiesenen Stellen- und Sachmittel,..."

Spezielle Regelungen

 

 

 

 

 

Teil 4 "Selbstverwaltung und Staatsverwaltung", Abschnitt 5 "Haushaltswesen", § 98 Haushalt und Haushaltsplan (6):

"Die Hochschulen prüfen, ob freiwerdende Stellen noch benötigt werden und im Hinblick auf die Entwicklungsplanung sachgerecht zugeordnet sind. Die Zuordnung der Hochschullehrerstellen zu den Fakultäten und Zentralen Einrichtungen bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Wird die Zustimmung versagt, ist dies zu begründen. Zusagen über die Ausstattung eines Arbeitsbereiches für Professoren bei Berufungs- und Bleibeverhandlungen sind in der Regel zu befristen. Berufungszusagen stehen unter dem Vorbehalt der Mittelbewilligung durch den Landtag sowie staatlicher Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln. In der Vergangenheit unbefristet erteilte Berufungszusagen sind zu überprüfen..."

Zielstellung/ Begründung

Im Vorblatt des Gesetzentwurfes, den die Staatsregierung am 15. Februar 1999 als Drucksache 2/10805 in den Sächsischen Landtag einbrachte, heißt es:

B. Wesentlicher Inhalt

"Zur Verwirklichung der Stärkung der Selbstverwaltung der Hochschulen und der Deregulierung werden einige Vorschriften neu gestaltet... [...]

Es handelt sich u.a. um folgende wesentliche Änderungen: [...]

2. [...] Es wird ermöglicht, den Hochschulen eine stärkere Finanzautonomie auf der Basis von Zielvereinbarungen einzuräumen. Das Haushaltsrecht soll wettbewerbsbezogen und auf eine Budgetierung und Globalisierung hin entwickelt werden..."

 


Stand: Juli 2003 * Aktualisiert: 04.08.2003
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