Leistungsorientierte Mittelverteilung im Spiegel der Landeshochschulgesetze


1. Hochschulpolitischer
 Hintergrund
2. Synopse gesetzlicher
 Regelungen der Länder 
3. Zum Aufbau 
der Dokumentation

Anke Burkhardt; Gunter Quaißer

HoF Wittenberg im Januar 2005

Leistungsorientierte Mittelverteilung im Spiegel der Landeshochschulgesetze

1. Hochschulpolitischer Hintergrund

Ausgehend von ihren "11 Thesen zur Stärkung der Finanzautonomie der Hochschulen" (1994) verabschiedete die Kultusministerkonferenz 1996 einen Beschluss zum Thema leistungsorientierte Finanzierung der Hochschulen ("Differenzierung der Mittelverteilung im Hochschulbereich"). Bei der Umsetzung auf Landesebene stand anfänglich die Frage nach den quantitativen und strukturellen Grundsätzen der Mittelverteilung im Vordergrund der Diskussion. Die erforderliche inhaltliche Untersetzung des Kennzifferngerüstes – im Sinne einer über allgemeine Verabredungen hinausgehenden leitungsseitigen Einflussnahme auf die Leistungsprozesse im Rahmen der Hochschulplanung – erfolgte in der Regel zeitversetzt. Inzwischen werden Leistungsziele und die zu ihrer Realisierung bereitzustellenden Mittel mehr und mehr als Einheit begriffen. Man könnte sogar sagen, dass die Finanzierungsmodelle einen Bedeutungsverlust – im Sinne ihres Verständnisses als notwendiger formaler Grundlage monetären Verwaltungshandelns – zu Gunsten der Zielvereinbarungen als Legitimation der Mittelbereitstellung und -inanspruchnahme erfahren haben.

Das traditionelle System der staatlichen Hochschulfinanzierung hat in den letzten Jahren eine Periode einschneidender Veränderungen durchlaufen. Bürokratische Regularien und kameralistische Buchführung befinden sich auf dem Rückzug und werden schrittweise durch Finanzautonomie der Hochschulen und kaufmännisches Rechnungswesen/Kosten-Leistungs-Rechnung abgelöst. Den Hochschulen wird über Globalhaushalte größere Handlungsfreiheit in finanziellen Fragen übertragen. Damit reduziert sich das Ausmaß permanenter Nachjustierung nach Maßgabe der aktuellen Haushaltslage. Im Gegenzug müssen sie mehr Eigenverantwortung übernehmen und Rechenschaft über Mittelverwendung und erzielten Leistungsoutput ablegen. Statt auf eine Input-orientierten Steuerung über detaillierte Haushaltsbeschlüsse und kleinteilige Verwendungstitel, setzt die staatliche Seite zunehmend auf Budgetierung, wobei die Prozessteuerung über eine an Leistungsindikatoren orientierten Budgetbemessung in Kombination mit Zielvereinbarungen erfolgt.

Idealtypisch müsste den Hochschulen die Entscheidung darüber frei stehen, wie sie mit Hilfe der zugewiesenen Mittel die vereinbarten Ziele realisieren. Sieht man sich die LHG im Detail an, sind allerdings Rückgriffe auf die kameralistische Haushaltsführung unübersehbar. Während in den generellen gesetzlichen Aussagen zur Hochschulfinanzierung eine begriffliche Konzentration auf "Mittel" erfolgt, wird im weiteren mit wenigen Ausnahmen (HH, NS, ST) eine Differenzierung zwischen "Mitteln" und "Stellen" (synonym zwischen Sach- und Personalmitteln) vorgenommen. Dahinter steht die traditionelle Zuweisung staatlicher Mittel an Hand eines Stellenplanes, der sich auf eine "historisch gewachsene", mehr oder weniger leistungsunabhängige Personalausstattung (Umfang, Struktur und Qualifikationsniveau betreffend) bezieht. Ein Großteil der Finanzen wird durch den Personalbereich gebunden (um 80 Prozent), dessen Ausgestaltung sich dem Einfluss der Hochschule weitgehend entzieht. Erstens nimmt das Hochschulrahmengesetz noch eine bindende Aufgaben- und Kompetenzzuweisung an die einzelnen Beschäftigtengruppen innerhalb des wissenschaftlichen Personals vor. Zwischen Professorenschaft, Mittelbau und wissenschaftlichem Nachwuchs zieht der Gesetzgeber bundesweit gültige Grenzlinien, die nicht beliebig verändert oder überschritten werden können. Zweitens wirken sich allgemein verbindliche beamten- und tarifrechtliche Regelungen (Gehalt, Kündigungsschutz, Besitzstandswahrung, Pensionszahlung u. ä. betreffend) restriktiv auf den Entscheidungsfreiraum der Hochschulen aus. Dem wird in den meisten Mittelverteilungsmodellen durch eine/n umfängliche/n Grundausstattung/Sockelbetrag entsprochen. In der Praxis stellt das zur "freien" Verfügung stehende Verteilungsvolumen lediglich einen Bruchteil der Haushaltsmittel dar, wobei auf einen schrittweisen Ausbau orientiert wird. Innerhalb der Hochschulen beläuft es sich oft auf deutlich weniger als 10 Prozent, weil Personal- und Bewirtschaftungsmittel ausgeklammert werden.

Gegenwärtig zeichnen sich allerdings grundsätzliche Änderungen der Rahmenbedingungen ab, die nicht ohne Einfluss auf die Mittelverteilungsmodelle bleiben werden. Das betrifft zum einen die sich bundesweit und länderspezifisch ausdifferenzierende Tarifsituation. Die Tarifgemeinschaft der Länder (TdL), bisherige Verhandlungspartnerin der Gewerkschaften für den Hochschulbereich, hat sich aus dem Reformprozess für das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes und den laufenden Beratungen über den „Wissenschaftstarifvertrag" zurückgezogen. Einige Länder gehen inzwischen eigene Wege. Hessen hat die TdL zum 01.04.2004 verlassen. Das Land Berlin gehört der TdL schon seit dem Ausschluss am 30.06.1994 nicht mehr an. Zum 08.01.2003 (die Universitäten zum 10.01.2003) ist Berlin aus allen Arbeitgeberverbänden ausgetreten. Zum Teil wurden von den ostdeutschen Ländern abweichende Arbeitszeitregelungen für den öffentlichen Dienst getroffen. Sollte es zum Abschluss neuer (leistungsorientierter) Tarifverträge mit Bund und Kommunen kommen, dürften sich die Länder im Nachgang der Wiederaufnahme von Verhandlungen zwar kaum entziehen können, dennoch ist für die Zukunft ein bundeseinheitliches Tarifwerk mehr als fraglich. Zum anderen wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu Studiengebühren vom 26.1.2005 die Diskussion um „Leistungen" und deren finanzieller Honorierung auf eine völlig neue Grundlage stellen.

2. Synopse gesetzlicher Regelungen der Länder  (Stand Januar 2005)

Hinsichtlich des aktuellen Standes der Gesetzgebung einschließlich vorliegender Entwürfe bzw. Novellierungsaktivitäten sei auf die Synopse zum Thema Zielvereinbarungen verwiesen. Derzeit finden sich in 13 LHG (neu ist das Saarland, hier aber nur im Universitätsgesetz, nicht im Fachhochschul- und Musikhochschulgesetz) explizite Ausführungen (eigenständige Paragraphen/Absätze) zur leistungsorientierten Mittelverteilung im Rahmen der staatlichen Finanzierung (mit Ausnahme von BY parallel auch zu Zielvereinbarungen). Dazu zählt auch Sachsen, wo das so genannte Wettbewerbs- und Budgetierungsmodell jedoch Erprobungscharakter trägt. Es wird mit dem Ziel der Ausdehnung auf alle Hochschulen zunächst an einzelnen Hochschulen befristet eingeführt, und zwar vom Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und unter Beteiligung des Rechnungshofes und der zuständigen Landtagsausschüsse.

Die Situation in den restlichen drei Ländern lässt sich wie folgt beschreiben:

In Berlin gelten seit 1997 rechtlich relativ gut abgesicherte Hochschulverträge, die ausführliche Aussagen zur leistungsbezogene Mittelverteilung enthalten. Das Gesetz räumt den Hochschulen im Rahmen einer Erprobungsklausel die Möglichkeit ein, für begrenzte Zeit neue Modelle der Finanzierung zu praktizieren.

- Zwei Länder (Hessen und Sachsen-Anhalt) thematisieren Finanzierungsfragen auf der staatlichen Ebene innerhalb der gesetzlichen Regelungen zu Zielvereinbarungen, wobei das LHG Sachsen-Anhalt mehr ins Detail geht. In der Auflistung der Gegenstände von Zielvereinbarungen findet sich hier "die Höhe und Berechnung der staatlichen Mittelzuwendung einschließlich diesbezüglicher Planungssicherheit". Die allgemein für Zielvereinbarungen gültige Regelung, dass im Fall gescheiterter Verhandlungen der für Wissenschaftsangelegenheiten zuständige Landtagsausschuss einzuschalten ist, würde sich damit auch auf die Mittelzuweisung erstrecken. Dass dies nicht zwangsläufig so sein muss, geht aus §57, Absatz 3 hervor, der festgelegt, dass die Regelung der "Grundsätze und Verfahrensweisen der staatlichen Mittelzuweisung und die damit verbundenen Verpflichtungen zur internen Mittelverwendung" über Zielvereinbarungen erfolgt oder über "geeignete, abzustimmende Verfahren dokumentiert" wird.

Die nachfolgende Analyse bezieht sich – so weit nicht anders vermerkt – im Interesse der Vergleichbarkeit auf die 13 oben genannten LHG.

Begrifflichkeit
Der Neuheitsgrad mittelbezogener Steuerung schlägt sich in einer begrifflichen Vielfalt nieder. Mehrheitlich wird von leistungsorientierter/-bezogener Mittelverteilung bzw. einer Mittelverteilung nach entsprechenden Indikatoren (BR, MV, NW, SH) gesprochen, zum Teil unter Hinzuziehung weiterer Bezugsgrößen (BW Aufgaben, vereinbarten Zielen und erbrachten Leistungen, BY, HB, HH leistungs- und belastungsorientiert, SL (Universitätsgesetz) und NS aufgaben- und leistungsorientiert, RP erbrachte Leistungen und Belastungen, SN leistungs- und ergebnisorientiert). Wo die Trennlinien zwischen Leistungen, Belastungen, Aufgaben und Ergebnissen verlaufen, bleibt offen. Aufschluss darüber erhält man erst über die praktizierten Berechnungsmodelle und die darin vorgenommene Zuordnung von Indikatoren.

Verteilungsgrundlage
Im Hochschulrahmengesetz (HRG) wird in § 5 folgendes ausgeführt: "Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an den in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritten bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages zu berücksichtigen". Die Mehrheit der Länder entschied sich für eine fast wörtliche Übernahme dieser Formulierung, allerdings mit einigen Erweiterungen hinsichtlich der Leistungsdimension: "geforderte und erbrachte Leistungen" (HH, SL-Universitätsgesetz), "erbrachte und zu erwartende Leistungen" (SN, TH) sowie "Aufgaben und (erbrachte) Leistungen" (BW, MV, NS, NW). Mehrere Länder beziehen weitere Leistungsbereiche ein: künstlerische Entwicklungsvorhaben und Weiterbildung (MV, NS), Weiterbildung (TH) und Leistungsspezifik der Kunsthochschulen (BW, SN). In zwei Fällen werden untersetzend konkrete Zuweisungskriterien genannt (BY: Anzahl Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiter, Studierende in der Regelstudienzeit, Absolventenquote, Drittmitteleinwerbung; SN: Anzahl Studienbewerber, Studenten, Absolventen, Prüfungen, Graduierungen sowie Drittmitteleinwerbung und SFB). In einem LHG wird das Mittelzuweisungsmodell (Globalzuweisung bestehend aus Grundbudget nach absoluten Belastungsparametern, indikatorengesteuertes Leistungsbudget, zusätzliche Innovationsmittel für bestimmte Ziele) und die Berechnungsgrundlage (dreijährige Bedarfs- und Entwicklungsplanung) beschrieben (HH).

Gleichstellungsrelevanz
Zumeist beschränken sich gleichstellungsrelevante Aussagen auf den o. g. Standardsatz aus dem HRG, was aber mehr ist als im Fall der Zielvereinbarungen, wo keine vergleichbare HRG-Vorgabe existiert. Vier Länder gehen noch einen Schritt weiter, in dem sie der Frauen-/Gleichstellungsbeauftragten ausdrücklich ein Mitspracherecht bei Entscheidungen über die interne Mittelvergabe einräumen (HB) bzw. ihr die Aufgabe zuweisen, auf die Berücksichtigung gleichstellungsrelevanter Aspekte bei der Mittelvergabe hinzuwirken (MV, NW) oder die Förderung von Frauen bei der Mittelvergabe zum Gegenstand von Frauenförderungsrichtlinien erklären (SH). (Hier ist Klärungsbedarf bei BW) Ergänzend sei Berlin erwähnt, wo die Förderung von Frauen bei der Vergabe von Mitteln ebenfalls über Frauenförderrichtlinien zu regeln ist.

Anzumerken ist im gleichstellungspolitischen Kontext, dass drei Länder

Gender Mainstreaming in ihrem LHG unter der Überschrift "Allgemeine Bestimmungen" verankert haben: "Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming)." (NW und RP) und "In Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie bei der Gestaltung der Arbeitsabläufe in den genannten Bereichen werden unterschiedliche Lebenswirklichkeiten und Interessen von Frauen und Männern berücksichtigt." (ST).

Verteilungsebenen
In allen LHG, die Festlegungen zur externen leistungsbezogenen Mittelverteilung (Verteilung staatlicher Mittel auf die Hochschulen) enthalten, wird dieses Prinzip auf der internen Ebene (Verteilung der zugewiesenen Hochschulmittel auf und innerhalb der Fakultäten/Fachbereiche) fortgeschrieben. Während die externe Ebene jedoch Gegenstand eines gesonderten Paragraphen ist, wird die Einbeziehung der internen Ebene in der Regel lediglich im Rahmen der Aufgabenbeschreibung der verschiedenen Organe thematisiert.

Evaluation
In 8 LHG wird Bezug auf die Evaluation von Lehre bzw. Lehre und Forschung genommen. Dabei ist in vier Fällen (BB, HB, HE, SN) die Einbeziehung von Evaluationsergebnissen bei der staatlichen Mittelverteilung an die Hochschulen vorgesehen. 7 LHG orientieren auf die Berücksichtigung bei der internen Mittelverteilung (BW, BY, BB, HE, MV, SL, SN). Eine Evaluation der Mittelverteilungsmodelle ist in keinem Land gesetzlich verankert.

Ausstattung von Professuren
In fünf Ländern stehen die (in der Regel befristeten) Zusagen zur Ausstattung des Aufgabenbereichs eines Professors im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen unter dem Vorbehalt staatlicher (und hochschulischer) Maßgaben zur Mittelverteilung (BW, BY, MV, SN, TH; in RP, ST im Rahmen der vorhandenen Ausstattung). In der Vergangenheit unbefristet erteilte Zusagen sind einer Überprüfung zu unterziehen (SN). Neu ist eine Regelung aus Schleswig-Holstein, wonach „[,,,] die Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen, mit Ausnahme der Leistungsbezüge der Rektoratsmitglieder […]" (§ 44.6) Aufgabe des Rektorats ist. Der Entwurf eines neuen Universitätsgesetzes der CSU-Fraktion in Bayern sieht vor, dass die Ausschreibung von Professuren mit Genehmigung des Staatsministeriums. Auf die Genehmigung könne verzichtet werden, wenn die Ausschreibung Gegenstand einer Zielvereinbarung wäre.

 

Zuständigkeit
Die externe Verteilung stellt sich in den LHG als staatliche Angelegenheit dar. Im Unterschied zu den Zielvereinbarungen wird den Hochschulen kein Mitspracherecht eingeräumt. Lediglich in Sachsen ist die mögliche Regelung des Näheren durch das Wissenschaftsministerium über Richtlinien, die der Zustimmung des Finanzministeriums bedürfen, an das Benehmen mit der Landeshochschulkonferenz gebunden. In Niedersachsen sind die Finanzierungskriterien den Hochschulen und dem Landtag offen zu legen.

Die Festlegung der Zuständigkeit für die interne Mittelverteilung folgt den üblichen Entscheidungsabläufen, wie am Beispiel Thüringen illustriert werden soll. Hier erlässt der Senat die Grundsätze der Verwendung und Verteilung, das Kuratorium nimmt dazu Stellung, der Rektor/die Rektorin entscheidet im Rahmen der Grundsätze über die konkrete Zuweisung. Auf der Fachbereichsebene ist der Fachbereichsrat für den Beschluss der Grundsätze zuständig, der Dekan/die Dekanin für die Verwendung und Verteilung der dem Fachbereich zugewiesenen Mittel. Mehrfach finden sich Regelungen, die eine Information des Senats über die von der Hochschulleitung getroffene Entscheidung vorsehen, zum Teil verbunden mit dem Recht abweichende Entscheidungen zu treffen (MV). Im Einzelfall ist in finanziellen Grundsatzfragen die Zustimmung des Hochschulrats erforderlich. Kommt es zu keiner Einigung, kann das Ministerium entscheiden (BY) bzw. die Zustimmung erklären (RP).

In fünf LHG (BW, HB, HH, NW, TH) wird dem Kanzler/der Kanzlerin (bzw. in BW „das für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung zuständige hauptamtliche Vorstandsmitglied") eine besondere Funktion mit Relevanz für die interne Mittelverteilung zugewiesen – mehrheitlich in Form eines Vetorechtes in Haushaltsangelegenheiten. In Hamburg kann der Kanzler/die Kanzlerin eine Entscheidung des Hochschulrates herbeiführen, wenn auch in der zweiten Abstimmung ein Beschluss gegen die Kanzlerstimme gefasst wurde. In Nordrhein-Westfalen ist zusätzlich der Dekan/die Dekanin verpflichtet, den Kanzler/die Kanzlerin über die Mittelverteilung zu informieren. In Thüringen soll der Kanzler/die Kanzlerin seine/ihre Befugnisse hinsichtlich der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel so weit möglich auf die Einrichtungen der Hochschule übertragen

3. Zum Aufbau der Dokumentation

Die in den geltenden Hochschulgesetzen der Bundesländer bzw. in vorliegenden Gesetzesentwürfen zur Neufassung einzelner Landeshochschulgesetze befindlichen Regelungen zur leistungsorientierten Budgetierung werden nachfolgend für jedes aktuelle bzw. in Vorbereitung befindliche Landeshochschulgesetz dokumentiert. Die Dateien stehen – alphabetisch nach Bundesländern geordnet – als rtf-Dokumente zur Verfügung.

Ausgehend von generellen Regelungen zur staatlichen Budgetierung nach Leistungskriterien in den Gesetzestexten werden in der Reihenfolge der Paragraphen die Zuständigkeiten und Berichtspflichten für die Mittelverteilung innerhalb der Hochschulen herausgestellt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich in allen zitierten Gesetzestexten grundsätzlich Regelungen bezüglich des Rede- und Antragsrechtes von Frauen-/Gleichstellungsbeauftragten finden. Deren Mitwirkung an der Mittelverteilung wird deshalb nur dort erwähnt, wo ein Zusammenwirken zwischen dem für die Mittelvergabe zuständigen Hochschulorgan und der Frauen-/Gleichstellungsbeauftragten explizit betont wird.

Abschließend werden die der leistungsorientierten Mittelverteilung zuordenbaren Textpassagen aus den Begründungen der Gesetzgebung bzw. entsprechenden Pressemitteilungen zitiert, weil diese detaillierter Aufschluss über hochschulpolitische Beweggründe und Zielstellungen geben als dies bei den auf das Wesentliche reduzierten Gesetzestexten der Fall ist.

Alle Gesetze und Entwürfe können über den entsprechenden Internet-Link (Quellen) abgerufen werden. Deren Begründungen sind nur dann als Link vermerkt, wenn sie als Drucksache in der jeweiligen Parlamentsdatenbank verfügbar sind.


Autorin und Autor dieses Sachstandsberichtes sind bemüht, die Entwicklung in Deutschland möglichst genau zu verfolgen. Trotz größter Sorgfalt ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Zusammenstellung Fehler enthält oder nicht vollständig ist. Wir übernehmen deshalb keine Gewähr für Inhalte oder die Inhalte der von uns zitierten Internetseiten. Wir freuen uns über Hinweise, die zur Verbesserung dieser Zusammenstellung beitragen.


Stand: Februar 2005 * Aktualisiert: 07.03.2005
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