Der folgende Text ist durch Einscannen der Vorlage des Ministeriums entstanden:
 

Stand: 24.5.2002

Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung des Hochschulgesetzes (HSG) - Einführung der Juniorprofessur -
sowie
zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (LBG) - Referentenentwurf -

Vom .............

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Hochschulgesetzes

Das Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000
(GVOBI. Schl.-H. S. 416), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"Die Hochschulen sollen Studierende mit abgeschlossenem Studium besonders fördern, soweit diese sich auf die Tätigkeit als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer oder auf eine vergleichbare wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit vorbereiten."

b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

"(7) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer. Sie können sich im Rahmen ihrer Aufgaben an Unternehmen beteiligen oder eigene Unternehmen gründen. § 65 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt."

c) Folgende Absätze 9 und 10 werden angefügt:

"(9) Die Hochschulen fördern die Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen.
(10) Die Hochschulen fördern den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und beachten bei der Nutzung ihrer Sachmittel die Grundsätze nachhaltiger  Entwicklung."

2. In § 10 wird nach Nummer 7 das Wort "und" durch ein Komma und nach Nummer 8 der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:

"9. das Gebührenwesen"

3. In § 11 wird Nummer 3 gestrichen.

4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Satzungen der Hochschulen mit Ausnahme der Studien- und Prüfungsordnungen sowie der Benutzungsrahmenordnungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Prüfungsordnungen, die mit einer Hochschulprüfung abschließen, werden vom Rektorat genehmigt. Die Genehmigung muss versagt werden, wenn die Satzung rechtswidrig ist. Die Genehmigung einer Prüfungsordnung muss insbesondere versagt werden, wenn diese
1. den Vorschriften des § 83 Abs. 4 über die Regelstudienzeit nicht entspricht; Ausnahmen im Sinne von § 83 Abs. 4 Satz 6 bedürfen des Einvernehmens mit dem Ministerium; oder
2. im Widerspruch zur Eckdatensatzung nach § 81 Abs. 6 steht."

b) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung,

"2. Prüfungsordnungen einer auf Grund von § 9 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes ergangenen Empfehlung nicht entsprechen oder"

5. 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgenden Wortlaut:

"l. die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),"

b) In Nummer 2 werden die Wörter "Oberassistentinnen, Oberassistenten, Assistentinnen, Assistenten," gestrichen
c) In Nummer 3 werden hinter dem Wort Studierenden die Wörter "und Doktorandinnen und Doktoranden, die keiner der übrigen Mitgliedergruppen angehören" eingefügt.

6. §25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Professorinnen und Professoren" durch die Wörter "Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden hinter dem Wort "angehörenden" die Wörter "Professorinnen und Professoren" durch die Wörter "Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Professorinnen und Professoren" durch die Wörter "Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" ersetzt.

7. § 32 Abs. 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort "tätigen" wird ein Komma und das Wort "promovierenden" eingefügt.

8. § 39 Abs. 2 Nr. 15 wird wie folgt geändert:
Die Wörter "Professorinnen und Professoren" werden durch die Wörter "Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern" ersetzt.

9. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Professorinnen oder Professoren" durch die Wörter "Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer" ersetzt.

10. § 48 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "Professorin oder ein Professor durch die Wörter "Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Beamtenverhältnis" die Wörter "auf Lebenszeit" eingefügt.

11. § 52 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter "Professorinnen und Professoren" durch die Wörter "Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern" ersetzt.

12. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "und" durch das Wort "sowie" ersetzt und nach dem Wort "Studierenden" die Wörter "und Doktorandinnen und Doktoranden" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Professorinnen und Professoren" durch die Wörter "Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" ersetzt.

13. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Professoren" das Komma und die Wörter "Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten" gestrichen.
b) In Absatz 7 Satz 2 werden nach dem Wort "Professoren" das Komma und die Wörter "Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten" gestrichen.

14. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Assistentinnen, Assistenten," durch die Wörter "Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Assistentinnen, Assistenten," durch die Wörter "Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" ersetzt.

15. § 58 wird wie folgt geändert.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:

"Die Hochschule kann als Einrichtungen des Fachbereichs Lehr- und Forschungseinrichtungen (Institute) und Betriebseinheiten bilden,"


bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

"Die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Einrichtungen des Fachbereichs regelt der Senat durch Satzung nach Anhörung des Fachbereichs."

cc) Folgender Satz 4 wird angefügt: "Die Fachbereiche können hierzu Vorschläge machen."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Professorinnen und Professoren" durch die Wörter "Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Der Vorstand wählt aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren für die Dauer von zwei Jahren das geschäftsführende Vorstandsmitglied."

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Professorin und kein Professor" durch die Wörter "Hochschullehrerin und kein Hochschullehrer" ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.

16. § 59 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Für Aufgaben, die mehrere Fachbereiche berühren, bildet der Senat nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche durch Satzung gemeinsame Ausschüsse und Einrichtungen."

17. In § 72 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Zulassung zum Studium darf nicht davon abhängig gemacht werden, in welchem Land der Bundesrepublik Deutschland
1. ihr oder sein Geburtsort oder Wohnsitz liegt,
2. der Geburtsort oder Wohnsitz ihrer oder seiner Angehörigen liegt oder
3. sie oder er die Qualifikation für das Hochschulstudium erworben hat."

18. § 77 erhält folgende Fassung:

"§ 77
Doktorandinnen und Doktoranden
Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen, werden als Doktorandinnen und Doktoranden an der Hochschule eingeschrieben, an der sie promovieren wollen. Die Hochschulen regeln das Verfahren zum Beginn sowie zur Beendigung des Doktorandenverhältnisses durch Satzung."

19. § 80 erhält folgende Fassung:

"§ 80
Gebührenfreiheit
Für ein Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, oder im Fall eines konsekutiven Studiengangs, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, werden Studiengebühren grundsätzlich nicht erhoben."

20. Folgender § 80 a wird eingefügt:

" 80 a
Gebühren für besondere Dienstleistungen
Die Hochschulen können durch Satzung für besondere Dienstleistungen Gebühren erheben. Dies gilt für
1. die ersatzweise oder nachträgliche Ausstellung einer Urkunde,
2. die nachträgliche Einschreibung oder Rückmeldung,
3. eine Amtshandlung, die nicht dem Studium oder eine Hochschulprüfung dient,
4. eine besondere Dienstleistung der Hochschulbibliotheken,
5. eine besondere Dienstleistung im Rahmen virtueller Studienangebote der Hochschulen,
6. die Teilnahme am Hochschulsport (§ 2 Abs. 5 Satz 3 des Hochschulgesetzes),
7. die Nutzung einer Hochschuleinrichtung außerhalb des Studiums und der Hochschulprüfungen,
8. die Teilnahme an einem Weiterbildungsangebot der Hochschule (weiterbildendes oder postgraduales Studium sowie sonstige Veranstaltungen der
Weiterbildung) mit Ausnahme von Promotionsstudiengängen und gleichstehenden Studienangeboten,
9. die Teilnahme an einem Studienangebot als Gaststudierender."

2l. Folgender 80 b wird angefügt:

"80 b
Gebührensätze
(1) Bei der Bemessung der Gebührensätze für die in 80 a Nr. 1 bis 7 und 9 festgelegten Tatbestände ist § 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein entsprechend anzuwenden.
(2) Die Hochschule setzt die Gebühr nach § 80 a Nr. 8 für jedes Weiterbildungsangebot gesondert fest. Die Gebühr ist so zu bemessen, dass die Kosten, die durch das jeweilige Weiterbildungsangebot entstehen, gedeckt werden.
(3) Die §§ 4 bis 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein gelten entsprechend."

22. § 81 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

"Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Rechte und Pflichten der Studierenden entsprechend den Besonderheiten und Erfordernissen des Fernstudiums sowie virtueller Studienangebote zu bestimmen."

23. In § 83 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Der Einrichtung eines Studiengangs soll eine Akkreditierung vorangehen."

24. In § 85 b Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Hochschule kann einen Studiengang so ausgestalten, dass ein Teilzeitstudium ermöglicht wird."

25. 86 wird wie folgt geändert,
a) In Absatz 7 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: "§ 84 Abs. 4 gilt entsprechend"
b) Folgender Absatz 10 wird eingefügt:

"(10) Das Ministerium kann zur Wahrung der Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit von Hochschulprüfungen durch Verordnung allgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen erlassen."

c) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11

26. § 91 wird wie folgt geändert:
Die Wörter "Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieuren, Assistentinnen, Assistenten" werden durch die Wörter "Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern" ersetzt.

27. § 93 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Professorinnen und Professoren" durch die Wörter "Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr."

bb) In Satz 3 werden die Wörter "einer Professorin oder eines Professors" durch die Wörter "einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers" ersetzt, vor dem Wort "Wissenschaftsförderung" die Wörter "Kunst- oder" eingefügt
sowie
im letzten Halbsatz die Wörter "der Professorin oder des Professors" durch die Wörter "der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers" ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter "Professorinnen und Professoren" durch die Wörter "Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Professorinnen und Professoren" durch die Wörter "Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" ersetzt und nach dem Wort "Studiengängen" die Wörter "und Studienbereichen" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Professorinnen und Professoren" ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Professorin oder dem einzelnen Professor" durch die Wörter "Hochschullehrerin oder dem einzelnen Hochschullehrer" ersetzt.

28. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a erhält folgende Fassung: "a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (Absatz 2),"
bb) Buchstabe b erhält folgende Fassung: "b) zusätzliche künstlerische Leistungen oder"
cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur, im Übrigen insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt. Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a sollen, auch soweit sie nicht im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht werden, nicht Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein. Die Qualität der für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen wird ausschließlich und umfassend im Berufungsverfahren bewertet."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert,
aa) In Satz 1 wird der Buchstabe "b" durch den Buchstaben "c" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden hinter dem Buchstaben "a" die Wörter "oder b" eingefügt.
d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Professorinnen und Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung des Rechts zum Führen der jeweiligen Gebietsbezeichnung nachweisen, soweit für das betreffende Gebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist."

29. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Hochschule kann Gelegenheit zur Habilitation geben. Das Nähere regelt der jeweilige Fachbereich durch Satzung."

b) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2
c) Absatz 4 wird gestrichen; der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wird wie folgt geändert: Satz 6 wird gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.

30. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Berufung von Professorinnen und Professoren"
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können bei der Berufung auf eine Professur an der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren."

bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Bei der Berufung auf eine Professur können wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen, und wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, berücksichtigt werden."

31. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Verfahren bei der Berufung von Professorinnen und Professoren"
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 worden die Wörter "einer Professorin oder eines Professors" durch die Wörter "einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers"
ersetzt.
bb) Nummer 1 erhält folgende Fassung,

"1. nach § 96 Abs. 5 Satz 1, wenn
a) die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber in das Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis berufen war oder
b) eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,"

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"Der Fachbereich erstellt für die Berufung von Professorinnen und Professoren eine Vorschlagsliste. Diese wird von einem Berufungsausschuss des Fachbereichs vorbereitet, dem auch Mitglieder anderer Fachbereiche oder Hochschulen, nach § 117 angegliederter Einrichtungen sowie im Einzelfall auch nicht im wissenschaftlichen Bereich tätige Personen angehören können. Mindestens eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer soll einem anderen Fachbereich oder einer anderen Hochschule angehören; einem Berufungsausschuss eines Fachbereichs Medizin, müssen zwei Mitglieder des Vorstands des Klinikums mit beratender Stimme sowie mindestens eine Professorin oder ein Professor der jeweils anderen Hochschule angehören."

bb) In Satz 4 Nr. 1 werden die Wörter "Professorinnen oder Professoren" durch die Wörter "Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer" ersetzt.
cc) In Satz 5 wird das Wort "Professorin" durch das Wort "Hochschullehrerin" ersetzt.
d) Absatz 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:

"Bevor der Fachbereichskonvent die Vorschlagsliste beschließt, holt das Dekanat vergleichende Gutachten auswärtiger Professorinnen, Professoren oder Sachverständiger ein; die Gutachten sind der Vorschlagsliste beizufügen."

e) In Absatz 7 werden die Wörter "Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Assistentinnen und Assistenten" durch die Wörter "Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" ersetzt.
f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "rechtsfähigen" gestrichen
bb) In Satz 3 werden jeweils die Wörter "Professorinnen und Professoren" durch die Wörter "Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" ersetzt.
g) Absatz 9 erhält folgende Fassung:

"(9) Absatz 8 gilt entsprechend für das Zusammenwirken zwischen
1. Hochschule und Klinikum oder
2. Hochschule und einer anderen der Forschung und Lehre dienenden medizinischen Einrichtung
mit der Maßgabe, dass die in § 128 vorgesehenen Vereinbarungen zu treffen sind."

32. In § 98 Abs. 1 Satz 3 werden die Nummern "5 und 6" durch die Nummern "4 und 5" ersetzt.
33. § 99 erhält folgende Fassung:

"§ 99
Einstellungsvoraussetzungen für
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. § 94 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre, betragen haben. Verlängerungen nach § 57 b Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 Hochschulrahmengesetz bleiben hierbei außer Betracht. § 57 b Abs. 2 Satz 1 Hochschulrahmengesetz gilt entsprechend."

34. § 99 a erhält folgende Fassung:

"§ 99 a
Auswahlverfahren von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
(1) Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben.
(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden vom Rektorat auf Vorschlag des Fakultätskonvents bestellt. Der Vorschlag wird von einer Auswahlkommission der Fakultät, die wie eine Berufungskommission zusammengesetzt ist, unter Einbeziehung auswärtiger Gutachten erstellt. § 97 Abs. 4 Satz 5 und Abs. 5 gelten entsprechend."

35. § 99 b erhält folgende Fassung:

"§ 99 b
Aufgaben und dienstrechtliche Stellung von
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
(1) Die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die selbständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren.
(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors soll auf Vorschlag des Fachbereichskonvents mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um drei Jahre verlängert werden, wenn eine Lehrevaluation und eine auswärtige Begutachtung der Leistung in Forschung oder Kunst dies rechtfertigt. Andernfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 218 Abs. 4 und 5 des Landesbeamtengesetzes nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor. Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis ist zugleich die akademische Bezeichnung "Juniorprofessorin" oder "Juniorprofessor" verliehen. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor darf diese akademische Bezeichnung nicht weitergeführt werden.
(3) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren kann auch ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet werden. In diesem Fall gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) § 95 Abs. 3 und 4 finden entsprechende Anwendung."

36. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "Professorinnen und Professoren" durch die Wörter "Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" ersetzt.
bb) Nach Satz 3 Wird folgender Satz 4 neu eingefügt:

"Den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden."

cc) In Satz 6 neu werden nach dern Wort "Promotion" die Wörter "oder zur Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Professorin, Professor, Hochschuldozentin oder Hochschuldozent" durch die Wörter "Hochschullehrerin oder Hochschullehrer" ersetzt.

37. § 132 erhält folgende Fassung:

"§ 132
Inländische Grade
(1) Von einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule verliehene Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen oder Hochschultitel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel (Grade) können im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt werden.
(2) Grade dürfen nur verliehen werden, wenn landesrechtliche Bestimmungen es vorsehen. Bezeichnungen, die Graden zum verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich entgegen Absatz 2 Satz 1 Grade oder entgegen Absatz 2 Satz 2 Graden zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen verleiht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden." 38. Folgender § 132 a wird eingefügt:
"132 a
Ausländische Grade
1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule aufgrund eines durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verzeihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Dies gilt entsprechend für staatliche und kirchliche Grade. Die Umwandlung in einen inländischen Grad findet nicht statt.
(2) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ehrengrade dürfen nicht geführt werden, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 hat.
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen.
(4) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung von den Absätzen 1 bis 3 abweichende begünstigende Regelungen, insbesondere für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz, zu treffen.
(5) Eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Grad- oder Titelführung ist untersagt. Durch Kauf erworbene Titel und Grade dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad, Titel oder eine Hochschulbezeichnung führt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen."

39. Abschnitt XII wird wie folgt geändert: Nach § 133 wird folgender neuer Titel 2 eingefügt:

"Titel 2
Übergangsbestimmungen"

40. § 135 erhält folgende Fassung:

"§ 135
Rechtsstellung des vorhandenen wissenschaftlichen Personals
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unverändert. Für ihre Rechtsstellung sind weiterhin die Rechtsvorschriften, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Gültigkeit hatten, maßgebend. Beschäftigungsverhältnisse für Oberassistentinnen und Oberassistenten, die sich an der entsprechenden Hochschule habilitiert haben, dürfen nach Maßgabe der bis zum Inkrafttreten Dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften noch bis zum 31. Dezember 2004 begründet werden."


Artikel 2

Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000 (GVOBI. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2001 (GVOBI. S. 365), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
In Abschnitt XIII Nr. 1 werden die Buchstaben c bis e durch folgenden neuen Buchstaben c ersetzt:
"c) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren 220"

2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Wird die Zahl "48" durch die Zahl "39" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Sollen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ein Beamtenverhältnis berufen worden, können Ausnahmen auch aus anderen Gründen zugelassen werden."

3. In § 41 Abs. 2 Satz 2 werden hinter den Wörtern "Hochschullehrerinnen und  Hochschullehrern" die Wörter "sowie zu wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern" eingefügt.

4. In § 54 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer oder seiner körperlichen oder geistigen Kräfte" durch die Wörter "wegen ihres oder seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt.

6. In § 54 a Abs. 1 werden die Wörter "das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat und sie oder er" gestrichen.

6. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Eine oder ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamtin oder versetzter Beamter ist verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer oder seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen; die Behörde kann der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten entsprechende Weisungen erteilen. Bei der Versetzung in den Ruhestand ist die Beamtin oder der Beamte auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, dass nach den Umständen des Einzelfalles eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht kommt."

b) Absatz 3 wird Absatz 4. In Satz 5 werden die Wörter "Satz 2" durch die Wörter "Satz 4" ersetzt.
c) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ist auch bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 54 a) möglich."

7. In § 93 Abs. 2 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgende Nummer 5 angefügt:

"5. ihre oder seine Verpflichtungen nach § 57 Abs. 3 und 4 verletzt."

8. § 96 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter "den Erziehungsurlaub" durch die Wörter "die Elternzeit" ersetzt."
b) In Nummer 3 wird das Wort "Schwerbehindertengesetzes" durch die Wörter "Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

9. In § 201 Abs. 3 werden die Wörter "§ 57 Abs. 1 und 3 Satz 1 " durch die Wörter "§ 57 Abs. 1 und 4 Satz 1" ersetzt.

10. In § 208 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer oder seiner körperlichen oder geistigen Kräfte" durch die Wörter "wegen ihres oder seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt.

11. § 217 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Vorschriften für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach diesem Abschnitt gelten nur für die als Lehrerinnen und Lehrer an Hochschulen ernannten Professorinnen und Professoren und Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren."

12. § 218 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "Professorinnen und Professoren" durch die Wörter "Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "können für bestimmte Beamtengruppen diese Vorschriften" durch die Wörter "können diese Vorschriften im Einzelfall" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Professorinnen und Professoren" durch die Wörter "Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" ersetzt.
bb) In Satz 2 worden die Wörter "Professorin oder des Professors" durch die Wörter "Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers" und die Wörter "Professorinnen und Professoren" durch die Wörter "Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen. Absatz 4 wird Absatz 3.
d) Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

"(4) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:
1. Beurlaubung nach § 88 a und § 88 c,
2. Beurlaubung nach § 42 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes oder § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 42 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes,
3. Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach § 18 der Sonderurlaubsverordnung vom 14. Januar 1998 (GVOBI. Schl.-H. S. 29),
4. Grundwehr- und Zivildienst,
5. Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Elternzeitverordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBI. Schl.-H. S. 6) oder Beschäftigungsverbot nach §§ 1, 2, 3 und 8 der Mutterschutzverordnung in der Fassung vom 23. Dezember 1992 (GVOBI. Schl.-H. S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBI. Schl.-H. S. 6), in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
6. Beurlaubung nach § 66 b Abs. 3 Satz 3 des Hochschulgesetzes.
Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer
1. Teilzeitbeschäftigung,
2. Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 42 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes oder § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 42 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes oder
3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder als Frauenbeauftragte,
wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3, Nr. 6 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4, Nr. 6 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten."

e) Absatz 6 wird gestrichen; Absatz 7 wird Absatz 5.

13. In § 219 Abs. 2 wird die Angabe "Abs. 5 und 6" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.

14. Nach § 219 wird die Überschrift "c) Wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten" durch die Überschrift "c) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren" ersetzt.

15. § 220 erhält folgende Fassung:

"§ 220
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden, soweit sie ins Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit für drei Jahre ernannt. Eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit ist unter den Voraussetzungen des § 99 b Abs. 2 des Hochschulgesetzes zulässig. Eine weitere Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des § 218 Abs. 4, nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor."

16. Die Überschriften "d) Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure" vor § 221 und "e) Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten" vor § 222 sowie die §§ 221 und 222 werden gestrichen.

17. § 223 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "§ 218 Abs. 4 mit Ausnahme der Sätze 5 und 6 gilt entsprechend."
 
 

Artikel 3

Änderung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein

Das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein vom 1 1. Dezember 1990 (GVOBI. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. November 2001 (GVOBI. Schl.-H. S. 184), wird wie folgt geändert:

1. In § 61 Abs. 4 ist die Angabe "§ 220, 221 und" zu streichen.

2. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer findet dieses Gesetz keine Anwendung."
b) In Absatz 4 und Absatz 5 werden die Wörter "von Personalräten im Hochschulbereich" durch die Wörter "der nach Absatz 2 gebildeten besonderen Personalräte" ersetzt.

Artikel 4

Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes

Das Hochschulgebührengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vorn 28. April 1995 (GVOBI. Schl.-H. S. 209), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vorn 24. Oktober 1996 (GVOBI. Schl.-H- S. 652), wird aufgehoben.
 
 

Artikel 5

Änderung des Studentenwerksgesetzes

Das Studentenwerksgesetz vorn 22. April 1971 (GVOBI. Schl.-H. S. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1994 (GVOBI. Schl.-H.- S. 569), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 652), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird gestrichen; die Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3

2. § 4 wird gestrichen.
 
 

Artikel 6

Bekanntmachung der geltenden Fassung des Hochschulgesetzes (HSG)

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, das Gesetz neu bekannt zu machen, die Paragraphenfolge zu ändern und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu bereinigen.
 
 

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am                2003 in Kraft.

Kiel, den               2002