Beschlüsse des Akkreditierungsrates
- Mindeststandards und Kriterien -



Bonn, 30. November 1999[1]

Akkreditierung von Akkreditierungsagenturen und
Akkreditierung von Studiengängen mit den
Abschlüssen Bachelor/Bakkalaureus und Master/Magister

- Mindeststandards und Kriterien -

 

I. Vorbemerkung

Der Akkreditierungsrat wurde durch Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 3. Dezember 1998 zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren eingerichtet. Er ist eine unabhängige Einrichtung zur Akkreditierung von Agenturen und - auf Antrag eines Landes - in besonderen Fällen von Studiengängen an Universitäten und Fachhochschulen.

Ziel der Akkreditierung ist es, zur Sicherung von Qualität in Lehre und Studium durch die Feststellung von Mindeststandards beizutragen. Qualitätssichernde Akkreditierungsverfahren sollen Studierenden wie Arbeitgebern und Hochschulen eine verlässliche Orientierung wie eine verbesserte Transparenz über die nach § 19 Hochschulrahmengesetz (HRG) zunächst probeweise eingeführten Bakkalaureus-/Bachelor- und Magister-/Master-Studiengänge ermöglichen. Die Akkreditierungsverfahren sollen zudem dazu beitragen, die Mobilität der Studierenden zu erhöhen sowie die internationale Anerkennung der Studienabschlüsse zu verbessern.

Der Akkreditierungsrat erfüllt seine Aufgaben durch Definition von Anforderungen an die Akkreditierung von Akkreditierungsagenturen und Studiengängen, durch Koordination der fachlich-inhaltlichen Begutachtung der Studiengänge durch Agenturen und auf Antrag einzelner Länder auch durch Akkreditierung von Studiengängen. Der Akkreditierungsrat akkreditiert zeitlich befristet die mit der fachlich-inhaltlichen Prüfung zu beauftragenden Agenturen. Akkreditierte Agenturen können das Zertifikat des Akkreditierungsrates vergeben.

Die Akkreditierung von Studiengängen mit den Abschlüssen Bakkalaureus/Bachelor (BA) und Magister/Master (MA) bezieht sich zunächst auf die Beurteilung der von den Hochschulen vorgelegten Konzepte für entsprechende Studiengänge. Deren wissenschaftliche und organisatorische Realisierung ist von den antragstellenden Hochschulen, ihre Finanzierbarkeit von den antragstellenden Hochschulen und den Ländern als Träger der Hochschulen bzw. bei nicht-staatlichen Hochschulen von deren Trägern nachzuweisen und zu bestätigen.

Die staatliche Genehmigung eines Studiengangs bleibt von seiner Akkreditierung unberührt.

 

II. Grundsätze der Akkreditierungsverfahren

In einem Akkreditierungsverfahren soll die Erfüllung von Qualitätsmindeststandards überprüft und festgestellt werden. Die Mindeststandards zur Akkreditierung von Akkreditierungsagenturen orientieren sich an den gemeinsamen Strukturvorgaben der Länder gemäß den Beschlüssen der KMK vom 3. Dezember 1998 und vom 5. März 1999. Die Kriterien zur Akkreditierung von Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengängen sind auf diese Beschlüsse der KMK und die Vorgaben des HRG bezogen und berücksichtigen zugleich das besondere Profil und die Qualität der Studiengänge.

Nicht eine Vereinheitlichung der Leistungen und Angebote, sondern die Transparenz und Vergleichbarkeit der Qualität dieser Leistungen sowie der zur Leistungserbringung notwendigen Prozesse und der Ressourcenausstattung stehen im Vordergrund der Akkreditierungsverfahren. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Agenturen sollen deshalb nicht durch zu starre Vor-Festlegungen und Definitionen beeinträchtigt werden. Der Herausbildung unterschiedlicher Studiengangprofile soll auf der Grundlage formulierter Qualitätskriterien Raum gegeben werden.

Die Prüfung der im Folgenden formulierten Grundsätze, Mindeststandards und Kriterien für eine Akkreditierung soll darauf abzielen, ob sie ein schlüssiges und kohärentes Bild im Hinblick auf gesetzte und zu erreichende Ziele ergibt. Bei der Akkreditierung bereits laufender Studiengänge kommt die Beurteilung einer Erfolgsbilanz hinzu.

 

A. Akkreditierung von Akkreditierungsagenturen

Ausgehend von dem Beschluss der KMK vom 3. Dezember 1998 haben Akkreditierungsagenturen folgende Aufgaben:

Dazu können Akkreditierungsagenturen Studiengänge mit den Abschlüssen Bakkalaureus/Bachelor und Magister/Master auf der Basis der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 3. Dezember 1998 und 5. März 1999 sowie der darin genannten Beschlüsse und Empfehlungen von KMK und Hochschulrektorenkonferenz (HRK) akkreditieren. Die vom Akkreditierungsrat vorgegebenen Grundsätze für die Akkreditierung von Studiengängen sind dabei anzuwenden.

 

I. Mindeststandards zur Akkreditierung von Akkreditierungsagenturen

Akkreditierungsagenturen können vom Akkreditierungsrat akkreditiert werden, wenn sie den in den Beschlüssen von KMK und HRK genannten sowie folgenden Grundsätzen und Mindeststandards genügen:

 

II. Anträge auf Akkreditierung von Akkreditierungsagenturen

Anträge an den Akkreditierungsrat zur Akkreditierung von Agenturen müssen Angaben über folgende Bereiche enthalten:

Die Akkreditierung kann jede Akkreditierungsagentur eigenständig und schriftlich bei dem Akkreditierungsrat beantragen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 

III. Verfahrensschritte

 

B. Akkreditierung von Studiengängen (Bakkalaureus/Bachelor und Magister/Master)

Grundlage für die Beurteilung von Studiengängen mit dem Ziel der Akkreditierung sind klare und verlässliche Angaben zu den Studiengängen. Die Akkreditierung für Bakkalaureus-/ Bachelor- und Magister-/Masterstudiengänge muss sowohl der stattfindenden Diversifizierung des Studienangebots im Hochschulbereich als auch den Qualitätsanforderungen in einem sich intensivierenden internationalen Wettbewerb der Hochschulen Rechnung tragen. Die Akkreditierung steht unter den Prämissen

Um nationale und internationale Vergleichbarkeit und damit studentische Mobilität sicherzustellen, werden der Akkreditierung allgemeine formale und fachliche Kriterien zugrunde gelegt.[3] Diese sind auch in den von den Akkreditierungsagenturen durchzuführenden Akkreditierungsverfahren anzuwenden. Die Verfahren schließen "peer review" ein. Die Beteiligung der Berufspraxis an der Begutachtung ist unverzichtbar.

 

I. Kriterien für gestufte Studiengänge mit den Abschlüssen Bakkalaureus/Bachelor und Magister/Master

Nach § 19 HRG können gestufte Studiengänge mit den Abschlüssen Bakkalaureus/Bachelor (BA) und Magister/Master (MA) an Universitäten und Fachhochschulen angeboten werden. BA-Studiengänge vermitteln einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss und haben eine Regelstudienzeit von mindestens drei bis höchstens vier Jahren. MA-Studiengänge vermitteln einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss und haben eine Regelstudienzeit von mindestens einem bis höchstens zwei Jahren. Bei konsekutiven Studiengängen mit den Abschlüssen BA und MA beträgt die Regelstudienzeit höchstens fünf Jahre.

Folgende Kriterien sind mindestens für die Akkreditierung von Studiengängen heranzuziehen:

Im Übrigen wird auf die einschlägigen Beschlüsse von HRK und KMK verwiesen (vgl.: KMK und HRK: Neue Studiengänge und Akkreditierung, Bonn, 1. Auflage 1999).

 

II. Anträge auf Akkreditierung von Studiengängen

Anträge auf Akkreditierung von Studiengängen müssen Angaben zu folgenden Punkten umfassen:

1. Begründung des Studiengangs

2. Struktur des Studiums und fachlich-inhaltliche Anforderungen

3. Personelle, sächliche und räumliche Ausstattung

a) Lehrkörper

b) Ausstattung für Lehre und Forschung

Mit dem Antrag ist eine förmliche Erklärung der Hochschulleitung über die Sicherung der räumlichen, apparativen und sächlichen Ausstattung vorzulegen.

4. Qualitätssicherungsmaßnahmen

5. Studienbezogene Kooperation

 

III. Verfahrensschritte

 

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Anmerkungen

[1] In der Fassung vom 30. November 1999, zuletzt geändert am 17. Dezember 1999.

[2] Unter Beteiligung der Hochschulen versteht der Akkreditierungsrat die der scientific community, insbesondere die der Lehrenden und Studierenden; unter Berufspraxis die am Wirtschaftsleben Beteiligten, die von der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite vorgeschlagen werden.

[3] Die Kriterien für BA- und MA-Studiengänge sind inhaltlich weiterzuentwickeln.