Beschlüsse des
Akkreditierungsrates - Mindeststandards und Kriterien
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Bonn, 30. November 1999[1]
Akkreditierung von Akkreditierungsagenturen
und
Akkreditierung von Studiengängen mit den
Abschlüssen
Bachelor/Bakkalaureus und Master/Magister
- Mindeststandards und Kriterien -
I. Vorbemerkung
Der Akkreditierungsrat wurde durch Beschluss der Kultusministerkonferenz
(KMK) vom 3. Dezember 1998 zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren
eingerichtet. Er ist eine unabhängige Einrichtung zur Akkreditierung von
Agenturen und - auf Antrag eines Landes - in besonderen Fällen von
Studiengängen an Universitäten und Fachhochschulen.
Ziel der Akkreditierung ist es, zur Sicherung von Qualität in Lehre und
Studium durch die Feststellung von Mindeststandards beizutragen.
Qualitätssichernde Akkreditierungsverfahren sollen Studierenden wie Arbeitgebern
und Hochschulen eine verlässliche Orientierung wie eine verbesserte Transparenz
über die nach § 19 Hochschulrahmengesetz (HRG) zunächst probeweise eingeführten
Bakkalaureus-/Bachelor- und Magister-/Master-Studiengänge ermöglichen. Die
Akkreditierungsverfahren sollen zudem dazu beitragen, die Mobilität der
Studierenden zu erhöhen sowie die internationale Anerkennung der
Studienabschlüsse zu verbessern.
Der Akkreditierungsrat erfüllt seine Aufgaben durch Definition von
Anforderungen an die Akkreditierung von Akkreditierungsagenturen und
Studiengängen, durch Koordination der fachlich-inhaltlichen Begutachtung der
Studiengänge durch Agenturen und auf Antrag einzelner Länder auch durch
Akkreditierung von Studiengängen. Der Akkreditierungsrat akkreditiert zeitlich
befristet die mit der fachlich-inhaltlichen Prüfung zu beauftragenden Agenturen.
Akkreditierte Agenturen können das Zertifikat des Akkreditierungsrates
vergeben.
Die Akkreditierung von Studiengängen mit den Abschlüssen
Bakkalaureus/Bachelor (BA) und Magister/Master (MA) bezieht sich zunächst auf
die Beurteilung der von den Hochschulen vorgelegten Konzepte für entsprechende
Studiengänge. Deren wissenschaftliche und organisatorische Realisierung ist von
den antragstellenden Hochschulen, ihre Finanzierbarkeit von den antragstellenden
Hochschulen und den Ländern als Träger der Hochschulen bzw. bei
nicht-staatlichen Hochschulen von deren Trägern nachzuweisen und zu
bestätigen.
Die staatliche Genehmigung eines Studiengangs bleibt von seiner
Akkreditierung unberührt.
II. Grundsätze der Akkreditierungsverfahren
In einem Akkreditierungsverfahren soll die Erfüllung von
Qualitätsmindeststandards überprüft und festgestellt werden. Die
Mindeststandards zur Akkreditierung von Akkreditierungsagenturen orientieren
sich an den gemeinsamen Strukturvorgaben der Länder gemäß den Beschlüssen der
KMK vom 3. Dezember 1998 und vom 5. März 1999. Die Kriterien zur Akkreditierung
von Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengängen sind auf diese
Beschlüsse der KMK und die Vorgaben des HRG bezogen und berücksichtigen zugleich
das besondere Profil und die Qualität der Studiengänge.
Nicht eine Vereinheitlichung der Leistungen und Angebote, sondern die
Transparenz und Vergleichbarkeit der Qualität dieser Leistungen sowie der zur
Leistungserbringung notwendigen Prozesse und der Ressourcenausstattung stehen im
Vordergrund der Akkreditierungsverfahren. Die Gestaltungsmöglichkeiten der
Agenturen sollen deshalb nicht durch zu starre Vor-Festlegungen und Definitionen
beeinträchtigt werden. Der Herausbildung unterschiedlicher Studiengangprofile
soll auf der Grundlage formulierter Qualitätskriterien Raum gegeben werden.
Die Prüfung der im Folgenden formulierten Grundsätze, Mindeststandards und
Kriterien für eine Akkreditierung soll darauf abzielen, ob sie ein schlüssiges
und kohärentes Bild im Hinblick auf gesetzte und zu erreichende Ziele ergibt.
Bei der Akkreditierung bereits laufender Studiengänge kommt die Beurteilung
einer Erfolgsbilanz hinzu.
A. Akkreditierung von Akkreditierungsagenturen
Ausgehend von dem Beschluss der KMK vom 3. Dezember 1998 haben
Akkreditierungsagenturen folgende Aufgaben:
- Überprüfung und Feststellung von formulierten Mindeststandards sowie
Sicherung der Qualität der Studienprogramme mit den Abschlüssen
Bakkalaureus/Bachelor und Magister/Master durch Beurteilung der vorgelegten
Konzepte sowie ggf. vorliegender interner und externer Evaluationsergebnisse
bereits laufender Studiengänge;
- Berücksichtigung der Ausbildungsfunktion und Studierbarkeit der
Studiengänge, insbesondere im Hinblick auf die Beschäftigungsfähigkeit der
Absolventen und auf absehbare Entwicklungen in möglichen Berufsfeldern;
- Herstellung von Transparenz über das differenzierte Studienangebot der
Hochschulen;
- Einhaltung von Mindeststandards für die Durchführung von
Akkreditierungsverfahren.
Dazu können Akkreditierungsagenturen Studiengänge mit den Abschlüssen
Bakkalaureus/Bachelor und Magister/Master auf der Basis der Beschlüsse der
Kultusministerkonferenz vom 3. Dezember 1998 und 5. März 1999 sowie der darin
genannten Beschlüsse und Empfehlungen von KMK und Hochschulrektorenkonferenz
(HRK) akkreditieren. Die vom Akkreditierungsrat vorgegebenen Grundsätze für die
Akkreditierung von Studiengängen sind dabei anzuwenden.
I. Mindeststandards zur Akkreditierung von Akkreditierungsagenturen
Akkreditierungsagenturen können vom Akkreditierungsrat akkreditiert werden,
wenn sie den in den Beschlüssen von KMK und HRK genannten sowie folgenden
Grundsätzen und Mindeststandards genügen:
- Akkreditierungsagenturen müssen institutionell unabhängig von Hochschulen
und Wirtschafts- und Berufsverbänden sein und in diesem Sinn
Akkreditierungsverfahren durchführen. Sie müssen bei Entscheidungen zur
Akkreditierung die Beteiligung von Hochschulen und Berufspraxis angemessen
gewährleisten.[2]
- Akkreditierungsagenturen benötigen eine ausreichende, mittelfristig
verlässliche personelle, räumliche und finanzielle Infrastruktur. Sie arbeiten
nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und nicht
gewinnorientiert.
- Akkreditierungsagenturen müssen hochschulartenübergreifend akkreditieren,
da nach § 19 HRG und den Beschlüssen von KMK und HRK Universitäten und
Fachhochschulen Studiengänge mit den Abschlüssen Bakkalaureus/Bachelor und
Magister/Master einrichten können.
- Akkreditierungsagenturen müssen nationale und internationale Kompetenz
hochschulübergreifend zusammenführen und sollten studiengang- und
fächerübergreifend akkreditieren. Dies sollte sich als wesentlicher Faktor für
die Bewertung von Akkreditierungsagenturen u. a. in der Gewinnung von
Gutachtern und in den Begutachtungsverfahren widerspiegeln. Die Kompetenz der
Akkreditierungsagenturen ist auch nachzuweisen durch Kriterien und Standards
der Begutachtung sowie die Qualifikation des Personals.
- Akkreditierungsagenturen müssen ein nachvollziehbares und durch
Transparenz gekennzeichnetes Verfahren zur Akkreditierung von Studiengängen
nachweisen. Sie müssen interne Qualitätssicherungsmaßnahmen und geeignete
Dokumentations- und Auskunftsverfahren vorsehen (vgl. dazu die vom
Akkreditierungsrat beschlossenen Grundsätze und Kriterien für die
Akkreditierung von Studiengängen in der jeweils geltenden Fassung).
- Akkreditierungsagenturen sind auch nach ihrer Akkreditierung dem
Akkreditierungsrat berichtspflichtig. Sie sind insbesondere verpflichtet, den
Akkreditierungsrat unverzüglich über von ihnen vorgenommene Akkreditierungen
von Studiengängen zu unterrichten und jährlich einen Bericht über ihre
Tätigkeit vorzulegen.
II. Anträge auf Akkreditierung von Akkreditierungsagenturen
Anträge an den Akkreditierungsrat zur Akkreditierung von Agenturen müssen
Angaben über folgende Bereiche enthalten:
- Zielsetzung der Agentur: Aufgabenbeschreibung oder "mission statement"
- Unabhängigkeit und Status der Agentur: Träger, Satzung, Zusammensetzung
der Entscheidungsgremien, interner Ablauf eines Akkreditierungsverfahrens
- Angaben zur Leitung, zum Personal und zum Verfahren der Gutachtergewinnung
- Kostenkalkulation und -transparenz einschließlich der Kosten der
Akkreditierungsverfahren; ggf. Kostenformel einschließlich eventueller
Aufwandsentschädigung für Gutachter in Abhängigkeit von der jeweiligen
fachlichen Gesamtsituation
- Übergreifender Ansatz der Akkreditierungsverfahren über die Grenzen von
Ländern und Hochschularten und möglichst Studiengängen und Fächergrenzen
hinweg
- Beteiligung der Hochschulen und der Berufspraxis
- Methodik (z.B. peer review) und Durchführung der Akkreditierungsverfahren
durch die Agentur und deren Transparenz nach außen
- Qualitätssicherungsverfahren der Agentur
- Dokumentationswesen und Öffentlichkeitsarbeit der Agentur.
Die Akkreditierung kann jede Akkreditierungsagentur eigenständig und
schriftlich bei dem Akkreditierungsrat beantragen. Der Antragsteller trägt die
Kosten des Verfahrens.
III. Verfahrensschritte
- Der Akkreditierungsrat entscheidet unverzüglich aufgrund der vorgelegten
und ggf. ergänzten Unterlagen und nach Anhörung der Antragsteller und ggf.
einer Begehung vor Ort. Er erstellt auf dieser Grundlage einen Bescheid, in
dem eine Akkreditierung, eine Akkreditierung mit bestimmten Auflagen, die in
einer definierten Zeitphase umgesetzt werden müssen oder Versagung der
Akkreditierung ausgesprochen wird. Ablehnende Bescheide werden begründet.
Sollten grobe Verstöße die festgestellte Qualität in Frage stellen, ist ein
Widerruf der Akkreditierung jederzeit möglich.
- Die Entscheidung des Akkreditierungsrates über den Antrag wird dem
Antragsteller schriftlich mitgeteilt und anschließend veröffentlicht.
- Über Widersprüche gegen seine Entscheidungen entscheidet der
Akkreditierungsrat nach Beratung des Widerspruchs mit der
KMK/HRK-Arbeitsgruppe "Weiterentwicklung der Struktur des Hochschulwesens"
abschließend.
B. Akkreditierung von Studiengängen (Bakkalaureus/Bachelor und
Magister/Master)
Grundlage für die Beurteilung von Studiengängen mit dem Ziel der
Akkreditierung sind klare und verlässliche Angaben zu den Studiengängen. Die
Akkreditierung für Bakkalaureus-/ Bachelor- und Magister-/Masterstudiengänge
muss sowohl der stattfindenden Diversifizierung des Studienangebots im
Hochschulbereich als auch den Qualitätsanforderungen in einem sich
intensivierenden internationalen Wettbewerb der Hochschulen Rechnung tragen. Die
Akkreditierung steht unter den Prämissen
- Qualität zu sichern,
- Studierbarkeit nachzuweisen,
- Vielfalt zu ermöglichen,
- Transparenz zu schaffen.
Um nationale und internationale Vergleichbarkeit und damit studentische
Mobilität sicherzustellen, werden der Akkreditierung allgemeine formale und
fachliche Kriterien zugrunde gelegt.[3] Diese sind auch in den von den
Akkreditierungsagenturen durchzuführenden Akkreditierungsverfahren anzuwenden.
Die Verfahren schließen "peer review" ein. Die Beteiligung der Berufspraxis an
der Begutachtung ist unverzichtbar.
I. Kriterien für gestufte Studiengänge mit den
Abschlüssen Bakkalaureus/Bachelor und Magister/Master
Nach § 19 HRG können gestufte Studiengänge mit den Abschlüssen
Bakkalaureus/Bachelor (BA) und Magister/Master (MA) an Universitäten und
Fachhochschulen angeboten werden. BA-Studiengänge vermitteln einen ersten
berufsqualifizierenden Abschluss und haben eine Regelstudienzeit von mindestens
drei bis höchstens vier Jahren. MA-Studiengänge vermitteln einen weiteren
berufsqualifizierenden Abschluss und haben eine Regelstudienzeit von mindestens
einem bis höchstens zwei Jahren. Bei konsekutiven Studiengängen mit den
Abschlüssen BA und MA beträgt die Regelstudienzeit höchstens fünf Jahre.
Folgende Kriterien sind mindestens für die Akkreditierung von Studiengängen
heranzuziehen:
- Anforderungen an die Qualität und Internationalität des Curriculums unter
Berücksichtigung von Studieninhalten, Studienverlauf und Studienorganisation
sowie Leistungsnachweisen, Prüfungsstruktur und Prüfungsfächern;
Modularisierung, Leistungspunktsystem und ECTS
- Berufsbefähigung der Absolventinnen und Absolventen aufgrund eines in sich
schlüssigen, im Hinblick auf das Ziel des Studiums und die Vorbereitung auf
berufliche Tätigkeiten plausiblen Studiengangkonzepts
- Abschätzung der absehbaren Entwicklungen in möglichen Berufsfeldern
- personelles Potential der Hochschule bzw. der beteiligten Hochschulen und
ggf. anderer kooperierender Einrichtungen
- räumliche, apparative und sächliche Ausstattung
- bei Master-Studiengängen: erster berufsqualifizierender Abschluss und ggf.
weitere Zulassungsvoraussetzungen;
- Übergangsmöglichkeiten zwischen herkömmlichen Diplom- und
Magister-Studiengängen und gestuften Studiengängen
Im Übrigen wird auf die einschlägigen Beschlüsse von HRK und KMK verwiesen
(vgl.: KMK und HRK: Neue Studiengänge und Akkreditierung, Bonn, 1. Auflage
1999).
II. Anträge auf Akkreditierung von Studiengängen
Anträge auf Akkreditierung von Studiengängen müssen Angaben zu folgenden
Punkten umfassen:
1. Begründung des Studiengangs
- Grund für die Einführung des Studiengangs (z.B. Innovation, regionale
Anforderungen, internationale Zusammenarbeit)
- Zielsetzung, Ausrichtung und angestrebtes Profil des Studiengangs
- Bezug des Konzepts zu absehbaren Entwicklungen in der Wissenschaft und im
Beschäftigungssystem
- Berufsqualifizierung des Studiengangs und des angestrebten Abschlusses
aufgrund eines in sich schlüssigen, im Hinblick auf das Ziel des Studiums –
die Vorbereitung auf berufliche Tätigkeiten, die die Anwendung
wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern – plausiblen
Studiengangkonzepts.
2. Struktur des Studiums und fachlich-inhaltliche Anforderungen
- zu vermittelnde Fach-, Methoden-, Lern- und soziale Kompetenzen
(fachspezifische und fächerübergreifende Kenntnisse)
- Berufsvorbereitende Studieneinheiten
- Struktur und Dauer des Studiums
- Zulassungsvoraussetzungen (insbesondere bei Master-Studiengängen) und
- Übergänge in andere Studienbereiche (Durchlässigkeit)
- Modularisierung des Studiums
- Verknüpfungsmöglichkeiten mit anderen Fächern und/oder Fachqualifikationen
- Prüfungsverfahren: Leistungskontrolle und Leistungspunkte; Arten der
Leistungsnachweise; Abschlussarbeiten
- Didaktische Konzepte und vorgesehene Lehrmethoden
- Teilzeit-, Abend- und Wochenendstudium und andere, berufsbegleitende
Studienformen
- Einbeziehung von Fernstudienelementen und neuen Medien
- Verbindung/Abgrenzung zu bestehenden/herkömmlichen Studiengängen
- Verbindung/Abgrenzung zu Studiengängen der benachbarten Fächer an der
jeweiligen Hochschule, aber auch benachbarten Hochschulen, und ggf.
kooperierenden Hochschulen im In- und Ausland
- Verbindung zu den wissenschaftlichen Schwerpunkten der antragstellenden
und ggf. kooperierenden Hochschulen
- Integration der Forschung in den Studienverlauf
- Praxisbezug und Praktika und deren Integration in den Studienverlauf
- Internationalität des Studiengangs/Auslandsstudium
3. Personelle, sächliche und räumliche Ausstattung
a) Lehrkörper
- personelle Ausstattung für den Studiengang in der bzw. den Hochschulen:
Anzahl und Zusammensetzung (Professoren, Lehrbeauftragte/Praktiker, Vollzeit-/
Teilzeitbeschäftigte beim wissenschaftlichen und technisch-administrativen
Personal)
- Aussagen zur Qualifikation des Lehrpersonals
- geplante Anfängerzahlen und Betreuungsrelationen (Lehrende - Studierende)
- Fortbildung des Lehrkörpers / Hochschuldidaktik
b) Ausstattung für Lehre und Forschung
- Räumlichkeiten (Hörsäle, Seminarräume, Labors)
- Bibliothek
- EDV
- Finanzierung (Mittel für Hilfskräfte, Sach- und Investitionsmittel,
Drittmittel)
Mit dem Antrag ist eine förmliche Erklärung der Hochschulleitung über die
Sicherung der räumlichen, apparativen und sächlichen Ausstattung
vorzulegen.
4. Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Betreuung: Information, Fachstudienberatung, Sprechstunden, Unterstützung
durch Tutorien, Mentorenprogramme, Kommunikation, z. B. über Internet
- Interne/externe Evaluation während des Studiums
- Evaluation der Ergebnisse, einschließlich der Praxisrelevanz (z.B. durch
Absolventenbefragung, Verbleibsstudien, Berufsweganalysen)
5. Studienbezogene Kooperation
- Umfang und Art der Kooperation mit anderen Hochschulen, Forschungs- und
Lehreinrichtungen außerhalb der Hochschulen und der Wirtschaft im In- und
Ausland, Alumni-Netzwerke
- Vertragliche Regelungen dieser Kooperationen
- ggf. vorgesehene Doppel-Abschlüsse der kooperierenden (in- und
ausländischen) Hochschulen
III. Verfahrensschritte
- Auf begründeten Antrag eines Landes kann der Akkreditierungsrat
Studiengänge akkreditieren. Zur Vorbereitung seiner Entscheidung bestellt der
Akkreditierungsrat zeitlich befristet fach-/fächer-/fächergruppenbezogene
Gutachtergruppen aus Wissenschaft und Berufspraxis sowie deren Vorsitzende.
- Gutachter können von Hochschulen, Hochschulverbünden,
Forschungseinrichtungen, Wissenschaftsorganisationen und
Fachverbänden/-gesellschaften oder anderen einschlägig ausgewiesenen
Organisationen vorgeschlagen werden.
- Die Gutachtergruppen empfehlen dem Akkreditierungsrat eine Akkreditierung,
eine Akkreditierung mit Maßgaben oder Auflagen oder eine Ablehnung des Antrags
aufgrund einer Prüfung der vorgelegten und ggf. ergänzten Unterlagen und –
falls erforderlich – nach Begehung der Antrag stellenden Hochschule.
- Der Akkreditierungsrat entscheidet über eine Akkreditierung aufgrund des
von der Gutachtergruppe erstellten Berichts und nach Maßgabe der vom
Akkreditierungsrat beschlossenen und veröffentlichten Kriterien für die
Akkreditierung von Studiengängen in der zum Zeitpunkt der Antragstellung
geltenden Fassung.
- Er erstellt auf dieser Grundlage einen Bescheid, in dem eine
Akkreditierung, eine Akkreditierung mit bestimmten Auflagen, die in einer
definierten Zeitphase umgesetzt werden müssen oder Versagung der
Akkreditierung ausgesprochen wird. Ablehnende Bescheide werden begründet.
Sollten grobe Verstöße die festgestellte Qualität in Frage stellen, ist ein
Widerruf der Akkreditierung jederzeit möglich. Die Entscheidung des
Akkreditierungsrates über den Antrag wird dem Antragsteller schriftlich
mitgeteilt und anschließend veröffentlicht.
- Die Kosten der Begutachtung trägt die Antrag stellende Hochschule
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Anmerkungen
[1] In der Fassung vom 30. November 1999, zuletzt geändert am 17.
Dezember 1999.
[2] Unter Beteiligung der Hochschulen versteht der
Akkreditierungsrat die der scientific community, insbesondere die der Lehrenden
und Studierenden; unter Berufspraxis die am Wirtschaftsleben Beteiligten,
die von der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite vorgeschlagen
werden.
[3] Die Kriterien für BA- und MA-Studiengänge sind inhaltlich
weiterzuentwickeln.