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Bekanntmachung
der geltenden Fassung des Hochschulgesetzes
(Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum
Schleswig-Holstein) (Hochschulgesetz - HSG)
Vom 4. Mai 2000
Gl.-Nr.: 221-7
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 2000 S. 416

Änderungsdaten:

  1. § 124 geändert (LVO. zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 16.4.2002, GVOBl. S. 70)
  2. Überschrift und §§ 1, 59 a, 71, 97, 98, 113, 118, 119, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127 und 128 geändert, §§ 122 a, 136 und 136 eingefügt (Ges. v. 12.12.2002, GVOBl. S. 240)
  3. § 2 geändert (Ges. v. 16.12.2002, GVOBl. S. 264)

 

Eingangsformel:

Aufgrund des § 326 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes wird nachstehend der Wortlaut des Hochschulgesetzes in der seit 1. Dezember 1999 geltenden Fassung bekannt gemacht. Das Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung ist am 8. Mai 1973 in Kraft getreten.

Die Neufassung berücksichtigt

  1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 27. April 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 166),
  2. den am 29. März 1996 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 19. März 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 301),
  3. den am 15. November 1996 in Kraft getretenen Artikel 47 der Landesverordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S 652)
  4. das am 31. März 1998 in Kraft getretene Gesetz vom 17. März 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 149),
  5. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 313),
  6. den am 15. Juni 1999 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 134),
  7. das am 1. Dezember in Kraft getretene Gesetz vom 23. November 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 380).

 

Inhaltsübersicht:

Einleitende Vorschrift
§ 1 Geltungsbereich

Abschnitt I
Aufgaben der Hochschulen
§ 2 Allgemeine Aufgaben
§ 3 Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre
§ 4 Freiheit des Studiums
§ 5 Ordnung des Hochschulwesens
§ 6 Bewertung von Forschung und Lehre
§ 7 - gestrichen -
§ 8 - gestrichen -

Abschnitt II
Selbstverwaltung und Auftragsverwaltung
Titel 1
Rechtsstellung in der Hochschule
§ 9 Rechtsform und Selbstverwaltungsrecht
§ 10 Eigene Angelegenheiten
§ 11 Landesaufgaben
§ 12 Satzungsrecht

Titel 2
Zusammenwirken von Land und Hochschule
§ 13 Aufsicht
§ 14 Genehmigungsvorbehalt für Satzungen
§ 15 Staatliche Mitwirkungsrecht
§ 15 a Zielvereinbarung
§ 16 Bauangelegenheiten

Titel 3
Hochschulplanung
§ 17 Entwicklungsplan der Hochschule
§ 18 Landeshochschulplan
§ 19 Kommission Hochschule und Forschung
§ 19 a Hochschulbeirat

Titel 4
Finanzwesen
§ 20 Haushalt
§ 21 Haushaltsplan
§ 22 Vermögen

Abschnitt III
Rechte und Pflichten der Hochschulmitglieder
§ 23 Mitglieder der Hochschule
§ 24 Grundsätze der Mitwirkung
§ 25 Stimmrecht in besonderen Fragen
§ 26 Wahlen
§ 27 Wahlzeit
§ 28 Studierendenschaft
§ 29 Aufsicht über die Studierendenschaft
§ 30 Haushaltswirtschaft der Studierendenschaft
§ 31 Förderung der Studierendenschaft und der studentischen Vereinigungen
§ 32 Pflichten der Mitglieder
§ 33 Frauenförderungsrichtlinien
§ 34 Frauenförderpläne
§ 35 Berichte über frauenfördernde Maßnahmen

Abschnitt IV
Organisation der Hochschule
Titel 1
Zentrale Organe
§ 36 Zentrale Organe
§ 37 Aufgaben des Konsistoriums
§ 38 Zusammensetzung des Konsistoriums
§ 39 Aufgaben des Senats
§ 40 Zusammensetzung des Senats
§ 41 Ausschüsse des Senats
§ 42 Zentraler Studienausschuss
§ 42 a Zentraler Ausschuss für Forschung und Wissenstransfer
§ 43 Zentraler Haushalts- und Planungsausschuss
§ 43 a Zentraler Frauenausschuss
§ 44 Aufgaben des Rektorats
§ 45 Zusammensetzung und Wahl des Rektorats
§ 46 Geschäftsverteilung in den Rektoraten
§ 47 Rektorinnen und Rektoren
§ 48 Hauptberufliche Rektorinnen und Rektoren
§ 48 a Besondere dienstrechtliche Regelungen für Rektorinnen und Rektoren
§ 49 Kanzlerinnen und Kanzler
§ 50 Prorektorinnen und Prorektoren
§ 50 a Vorzeitige Beendigung der Amtszeit von Rektoratsmitgliedern

Titel 2
Fachbereiche
§ 51 Fachbereichsgliederung
§ 52 Aufgaben des Fachbereichs
§ 53 Mitglieder des Fachbereichs
§ 54 Fachbereichskonvent
§ 55 Fachbereichsausschüsse
§ 56 Dekanat
§ 57 Koordinierung von Lehre und Forschung
§ 58 Einrichtungen des Fachbereichs
§ 59 Zusammenarbeit der Fachbereiche
§ 59 a Fachbereich Medizin

Titel 3
Zentrale Einrichtungen
§ 60 Errichtung
§ 61 Leitung
§ 62 Bibliothekarische Einrichtungen
§ 63 Kommunikations- und Datenverarbeitungseinrichtungen

Titel 4
Medizin

- gestrichen -

Titel 4 a
Frauenbeauftragte
§ 66 a Aufgaben der Frauenbeauftragten
§ 66 b Frauenbeauftragte der Hochschule
§ 66 c Frauenbeauftragte des Fachbereichs

Titel 5
Verfahrensgrundsätze
§ 67 Öffentlichkeit
§ 68 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Wahlen durch Gremien
§ 69 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung
§ 70 Ordnung in den Sitzungen
§ 71 Sitzungsniederschriften

Abschnitt V
Forschung
§ 71 a Grundsätze
§ 71 b Forschung mit Mitteln Dritter

Abschnitt VI
Zugang zur Hochschule
§ 72 Allgemeine Voraussetzungen
§ 73 Nachweis der Qualifikation
§ 73 a Einstufungsprüfung
§ 74 Versagungsgründe
§ 75 Entlassung
§ 76 Zulassungsbeschränkungen
§ 77 Unabhängigkeit der Zulassung von der Landeszugehörigkeit
§ 78 Gaststudierende
§ 79 Nähere Regelungen
§ 79 a Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Abschnitt VII
Studium und Prüfungen
§ 80 Gebührenfreiheit
§ 81 Studienreform
§ 82 Hochschulübergreifende Studiengänge
§ 83 Studienziel, Studiengang
§ 84 Studienordnungen
§ 85 Lehrangebot
§ 85 a Postgraduale Studien
§ 85 b Weiterbildung
§ 86 Prüfungen
§ 87 Hochschulgrade
§ 87 a Promotion
§ 88 Hochschuljahr
§ 89 Studienberatung

Abschnitt VIII
Personal der Hochschule
§ 90 Zuweisung des Hochschulpersonals
§ 91 Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal
§ 92 Regellehrverpflichtung
§ 93 Aufgaben der Professorinnen und Professoren
§ 94 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
§ 95 Habilitation
§ 96 Berufung
§ 97 Berufungsverfahren
§ 98 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren
§ 99 Wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten
§ 99 a Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure
§ 99 b Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten
§ 100 Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
§ 101 Lehrbeauftragte, Gastprofessorinnen und Gastprofessoren
§ 102 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 103 Lehrkräfte für besondere Aufgaben
§ 104 Abgeordnete Beamtinnen und Beamte
§ 105 Nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Abschnitt IX
Nichtstaatliche Hochschulen
§ 106 Nichtstaatliche Hochschulen
§ 107 Lehrkräfte
§ 108 Erlöschen und Aufhebung der Anerkennung
§ 109 Aufsicht
§ 110 Staatliche Zuschüsse
§ 111 - gestrichen -
§ 112 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt X
Bestimmungen für einzelne Hochschulen
§ 113 Universitäten und gleichgestellte Hochschulen
§ 114 - gestrichen -
§ 115 Musikhochschule Lübeck
§ 116 Fachhochschulen

Abschnitt XI
Angegliederte Einrichtungen

Titel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 117 Allgemeine Bestimmungen

Titel 2
Klinikum
§ 118 Rechtsstellung
§ 119 Aufgaben
§ 120 Organe
§ 121 Aufgaben des Vorstands
§ 122 Zusammensetzung und Geschäftsführung des Vorstands
§ 122 a Hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte,
§ 123 Aufgaben des Aufsichtsrats
§ 124 Zusammensetzung und Geschäftsführung des Aufsichtsrats
§ 125 Kliniken, Institute und zentrale Einrichtungen
§ 126 Wirtschaftsführung, Gewährträgerhaftung
§ 127 Personal
§ 128 Vereinbarung

Abschnitt XII
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel 1
Allgemeines
§ 129 Unberührt bleibende Bestimmungen
§ 130 - gestrichen -
§ 131 Aufgabenübertragung
§ 132 Verleihung und Führung von Graden
§ 133 Verkündung von Verordnungen

Titel 2
§ 134 Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung
§ 135 – freigehalten -
§ 136 Besitzstandswahrung für Direktorinnen und Direktoren von Abteilungen des Klinikums.

 

Einleitende Vorschrift
§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel,

Universität zu Lübeck,

Universität Flensburg,

Musikhochschule Lübeck,

Fachhochschule Flensburg,

Fachhochschule Kiel,

Fachhochschule Lübeck,

Fachhochschule Westküste,

Muthesius-Hochschule, Fachhochschule

für Kunst und Gestaltung

(staatliche Hochschulen). Es gilt auch für Hochschulen anderer Träger (nichtstaatliche Hochschulen), so weit dies in Abschnitt IX bestimmt ist.

(2) Der Name jeder Hochschule kann im Einvernehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Ministerium (Ministerium) in der Verfassung geändert werden.

(3) Staatliche Hochschulen werden durch Gesetz errichtet und aufgehoben.

(4) Dieses Gesetz regelt auch die Rechtsverhältnisse des Universitätsklinikums Schleswig – Holstein (Klinikum).

  1. das Klinikum an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel,
  2. die Universität zu Lübeck.

 

Abschnitt I
Aufgaben der Hochschulen
§ 2
Allgemeine Aufgaben

(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern.

(1 a) Die Hochschulen fördern die Weiterbildung ihres Personals.

(2) Die Hochschulen ergreifen Maßnahmen zur Beseitigung bestehender Nachteile für ihre weiblichen Mitglieder und wirken insbesondere auf die Erhöhung des Frauenanteils in der Wissenschaft hin.

(3) Die Hochschulen sollen Studierende mit abgeschlossenem Studium besonders fördern, soweit diese sich auf die Tätigkeit als wissenschaftliche oder künstlerische Assistentin (Assistentin), als wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent (Assistent), als Professorin oder als Professor oder auf eine vergleichbare wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit vorbereiten.

(4) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; dies gilt vor allem für die Beziehungen zu skandinavischen Hochschulen. Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.

(5) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender insbesondere bei den Studienangeboten, der Studienorganisation und den Prüfungen. Sie berücksichtigen ebenfalls die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Die Hochschulen fördern in ihrem Bereich den Sport.

(6) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen.

(7) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer.

(8) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

 

§ 3
Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre

(1) Die Mitglieder der Hochschule erfüllen die ihnen in Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre obliegenden Aufgaben in der ihnen durch Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes verbürgten Freiheit.

(2) Das Land stellt sicher, dass sich an den Hochschulen Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre frei entfalten können. Diese Pflicht obliegt auch der Hochschule und ihren Organen.

(3) Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung, die Methode, das Forschungsergebnis sowie seine Bewertung und Verbreitung. Die Organisation des Forschungsbetriebs in der Hochschule ist so zu regeln, dass die Freiheit nach Satz 1 nicht beeinträchtigt wird. In diesem Rahmen sind Entscheidungen des zuständigen Hochschulorgans hinsichtlich des Gegenstandes der Forschung insoweit zulässig, als sie sich auf die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.

(4) Die Freiheit der Lehre umfasst insbesondere die Lehrmeinung, den Inhalt der Lehre, ihre Methode und die Form ihrer Darstellung. Die Organisation der Lehre in der Hochschule ist so zu regeln, dass die Freiheit nach Satz 1 nicht beeinträchtigt wird. Entscheidungen des zuständigen Hochschulorgans über Gegenstand und Art von Lehrveranstaltungen sind nur insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen.

 

§ 4
Freiheit des Studiums

(1) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen.

(2) Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums erforderlich ist, kann der Fachbereich die Teilnahme an den zum erforderlichen Lehrangebot gehörenden Lehrveranstaltungen beschränken, wenn

  1. die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit einer Lehrveranstaltung, die wegen ihrer Art oder ihres Zweckes eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich macht, übersteigt und den Studierenden die Teilnahme an einer entsprechenden Lehrveranstaltung in demselben Semester ermöglicht wird oder
  2. nach der Studien- oder Prüfungsordnung der vorherige Besuch einer anderen Lehrveranstaltung, eine Zwischenprüfung oder ein Leistungsnachweis Voraussetzung ist und die oder der Studierende die andere Lehrveranstaltung nicht besucht, die Zwischenprüfung nicht bestanden oder den Leistungsnachweis nicht erbracht hat.

Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Bestehen trotz einer erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazitäten personelle, räumliche oder sächliche Engpässe, so kann der Fachbereich

  1. Studierende von der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 für die Dauer eines Semesters zurückstellen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Lehrbetriebs zwingend erforderlich ist, oder
  2. die in einer Studienordnung ausgewiesenen Wahlmöglichkeiten einschränken oder
  3. bestimmen, dass Einzelunterricht in Musik nur in dem in der Studienordnung vorgesehenen Umfang erteilt wird, oder
  4. bestimmen, dass Lehrveranstaltungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 nur einmal besucht werden dürfen. Dies gilt nicht, wenn in der Lehrveranstaltung ein Leistungsnachweis erbracht wird, der auf eine Prüfung angerechnet wird. Ist in der Lehrveranstaltung eine Studienleistung zu erbringen, die Voraussetzung für die Fortführung des Studiums oder Zulassungsvoraussetzung für eine Prüfung ist, so kann nach näherer Bestimmung der Studienordnung der weitere Besuch der Lehrveranstaltung bei nicht erfolgreichem Abschluss nur begrenzt werden, wenn dieser Abschluss unter Beachtung der wesentlichen prüfungsrechtlichen Grundsätze festgestellt wird und mindestens zwei Wiederholungsmöglichkeiten eingeräumt werden.

(4) Die Auswahlkriterien in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 werden durch die Studienordnung bestimmt; zu ihnen müssen auch die in § 86 Abs. 8 a Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Umstände gehören. Beschränkungen nach Absatz 3 Nr. 1 sind dem Rektorat unter Angabe der Gründe anzuzeigen.

(5) Die Hochschulen ermöglichen den Studierenden im Rahmen eines Studium generale auch den Besuch von Lehrveranstaltungen außerhalb des gewählten Studienfaches, soweit die Art der Lehrveranstaltung und die verfügbare Lehrkapazität dies zulassen.

 

§ 5
Ordnung des Hochschulwesens

(1) Die Hochschulreform ist eine gemeinsame Aufgabe der Hochschulen und der zuständigen staatlichen Stellen.

(2) Das Zusammenwirken der Hochschulen nach § 2 Abs. 6 ist durch Vereinbarungen der beteiligten Hochschulen oder durch das Ministerium zu gewährleisten.

 

§ 6
Bewertung von Forschung und Lehre

Die Hochschulen sollen regelmäßig Organisation, Qualität und Erfolg der Arbeit in Forschung und Lehre einschließlich des Wissens- und Technologietransfers, in der Hochschulverwaltung, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags bewerten lassen. Die Studierenden sind bei der Bewertung der Lehre zu beteiligen. Die Ergebnisse werden veröffentlicht.

 

§ 7

- gestrichen -

 

§ 8

- gestrichen -

 

Abschnitt II
Selbstverwaltung und Auftragsverwaltung
Titel 1
Rechtsstellung der Hochschule
§ 9
Rechtsform und Selbstverwaltungsrecht

(1) Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit nach Maßgabe dieses Gesetzes. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

(2) Die Hochschulen nehmen ihre Aufgaben als eigene Angelegenheiten wahr, soweit sie ihnen nicht als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung (Landesaufgaben) obliegen. Sie erfüllen beide Aufgabenarten durch eine einheitliche Verwaltung (Einheitsverwaltung).

(3) Die Hochschulen führen eigene Siegel. Sie haben das Recht, ihre bisherigen Wappen zu führen. Die Annahme neuer und die Änderungen von Wappen bedürfen der Genehmigung des Innenministeriums. Hochschulen, die zur Führung eigener Wappen berechtigt sind, führen sie in ihren Siegeln.

(4) Das Personal der Hochschulen steht im Dienst des Landes.

 

§ 10
Eigene Angelegenheiten

Zu den eigenen Angelegenheiten gehören die unmittelbar mit der Forschung und Lehre sowie mit der wissenschaftlichen und künstlerischen Ausbildung und Weiterbildung zusammenhängenden Aufgaben, insbesondere

  1. die Regelung der sich aus der Mitgliedschaft zur Hochschule ergebenden Rechte und Pflichten,
  2. die Mitwirkung bei der Einstellung von Professorinnen und Professoren,
  3. die Heranbildung des wissenschaftlichen und des künstlerischen Nachwuchses,
  4. die Verleihung von Hochschulgraden, Würden und Ehrungen,
  5. der akademische Unterricht und die Hochschulprüfungen,
  6. die Aufstellung des Entwicklungsplans der Hochschule,
  1. die Feststellung des Haushaltsplans der Hochschule gemäß § 106 Landeshaushaltsordnung (LHO) und
  2. die Verwaltung des eigenen Vermögens der Hochschule.

 

§ 11
Landesaufgaben

Als Landesaufgaben nehmen die Hochschulen wahr

  1. die den Hochschulen übertragenen Personalangelegenheiten,
  2. die Bewirtschaftung der zugewiesenen Haushaltsmittel,
  3. das Gebührenwesen,
  4. die Ausstattung mit beweglichem Gerät (§ 16 Abs. 1 Satz 2), die Verwaltung der den Hochschulen zur Verfügung gestellten Gebäude und Grundstücke sowie die Organisation und Verwaltung der wirtschaftlichen Betriebe, der Anstalten und ähnlichen Einrichtungen,
  5. - gestrichen -
  6. die Durchführung der Wahlen nach der Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), geändert durch Verordnung vom 22. Juli 1998 (BGBl. I S. 1894),
  7. die Zulassung und Entlassung der Studierenden,
  8. die Ausübung des Hausrechts und
  9. -gestrichen –
  10. die weiteren den Hochschulen übertragenen Aufgaben, so weit dies bei der Übertragung bestimmt wird.

 

§ 12
Satzungsrecht

(1) Die Hochschulen regeln im Rahmen dieses Gesetzes ihre innere Organisation durch Satzung (Verfassung).

(2) Sie erlassen weitere Satzungen, soweit dies durch Gesetz vorgesehen ist.

 

Titel 2
Zusammenwirken von Land und Hochschule
§ 13
Aufsicht

(1) Die Hochschulen unterstehen der Aufsicht durch das Ministerium nach § 50 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG). Soweit sie Landesaufgaben wahrnehmen, unterstehen ihre Behörden der Fachaufsicht durch die zuständigen Behörden des Landes. Das Ministerium kann bestimmen, dass sich die Hochschulen für ihre Verwaltungsaufgaben eines bestimmten Trägers von Datenverarbeitungsanlagen bedienen müssen.

(2) Das Ministerium kann von den Hochschulen diejenigen Maßnahmen verlangen, die zur Erfüllung der dem Land obliegenden rechtlichen Pflichten erforderlich sind.

(3) Ist die Ordnung oder Sicherheit an einer Hochschule in einem solchen Ausmaß gestört, dass die Hochschule nicht mehr zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben in der Lage ist, kann das Ministerium die Hochschule vorübergehend schließen; in dringenden Fällen kann auch das Rektorat die Hochschule bis zur Entscheidung des Ministeriums schließen. Die Schließung kann auf Teile der Hochschule beschränkt werden.

 

§ 14
Genehmigungsvorbehalt für Satzungen

(1) Satzungen der Hochschule mit Ausnahme der Studienordnungen und der Benutzungsrahmenordnungen (§ 62) bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Sie muss versagt werden, wenn die Satzung rechtswidrig ist; die Genehmigung einer Prüfungsordnung muss insbesondere versagt werden, wenn diese

  1. an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen eine Regelstudienzeit von mehr als neun Semestern oder an der Musikhochschule Lübeck eine Regelstudienzeit von mehr als acht Semestern vorsieht, ohne dass ein besonders begründeter Ausnahmefall vorliegt, oder
  2. an den Fachhochschulen eine Regelstudienzeit von mehr als acht Semestern vorsieht oder
  3. im Widerspruch zur Eckdatensatzung nach § 81 Abs. 6 steht.

(2) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Regelung die Wahrnehmung der dem Land obliegenden rechtlichen Pflichten wesentlich behindert oder unmöglich macht.

(3) Die Genehmigung kann auch versagt werden, wenn

  1. Zulassungs- oder Prüfungsordnungen die innerhalb des Landes oder innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes gebotene Einheitlichkeit im Hochschulwesen gefährden oder
  2. Prüfungsordnungen in anderen als den in Absatz 1 Satz 2 genannten Fällen den Vorschriften über die Regelstudienzeit nicht entsprechen oder
  3. Satzungen über die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Fachbereichen, Einrichtungen der Fachbereiche, gemeinsamen Ausschüssen, gemeinsamen Einrichtungen oder zentralen Einrichtungen nicht zweckmäßig sind oder
  4. Eckdatensatzungen nach § 81 Abs. 6 so gestaltet sind, dass die Ziele der Studienreform nicht erreicht werden können.

 

§ 15
Staatliche Mitwirkungsrechte

(1) Regt das Ministerium den Erlass oder die Änderung von Satzungen der Hochschule an, müssen die zuständigen Organe darüber beraten und beschließen.

(2) Das Ministerium kann von den Hochschulen verlangen,

  1. einen Fachbereich zu errichten oder aufzuheben oder die Abgrenzung von Fachbereichen zu ändern,
  2. Einrichtungen von Fachbereichen oder zentrale Einrichtungen zu errichten, aufzuheben oder ihre Aufgaben zu ändern,
  3. einen Studiengang einzurichten, aufzuheben oder zu ändern,
  4. Zulassungs- oder Prüfungsordnungen zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern oder
  5. Eckdatensatzungen nach § 81 Abs. 6 mit dem in dem Verlangen bezeichneten Gegenstand zu erlassen oder zu ändern.

Das Verlangen nach Satz 1 Nr. 4 ist nur zulässig, wenn ein Grund vorliegt, der nach § 14 zur Versagung der Genehmigung einer entsprechenden Satzung berechtigen würde.

(3) Das Verlangen nach Absatz 2 wird gegenüber dem Rektorat der Hochschule erklärt. Mit dem Verlangen kann eine angemessene Frist gesetzt werden, in der die notwendigen Beschlüsse zu fassen sind. Kommen die zuständigen Organe dem Verlangen nicht rechtzeitig nach, kann das Ministerium die notwendigen Anordnungen anstelle der Hochschule treffen. Es hört vorher die zuständigen Organe. Kommt der Senat dem Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 nicht rechtzeitig nach, kann das Ministerium in Abweichung von Satz 3 und 4 die Eckdaten nach § 81 Abs. 6 zur Erreichung der Ziele der Studienreform im Benehmen mit der Hochschule durch Verordnung festlegen. Für die Verordnung gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 81 Abs. 6 Satz 3 bis 5 entsprechend.

(4) Das Ministerium kann die Programme bestimmen, die für die regionale, überregionale und internationale Aufgabenteilung und Zusammenarbeit in Forschung, Lehre und Studium bei der Einrichtung von Studiengängen und bei der Bildung von Schwerpunkten der Forschung zu berücksichtigen sind. Es hört vorher die Hochschule.

 

§ 15 a
Zielvereinbarung

(1) Das Ministerium und die Hochschulen schließen Zielvereinbarungen ab. Die Vereinbarungen umfassen insbesondere:

  1. Ziele für Reformen und Entwicklungen sowie deren jeweilige Umsetzung in den Hochschulen,
  2. Maßnahmen zur Sicherung und Steigerung der Qualität der Lehre,
  3. Maßnahmen zur Steigerung des Frauenanteils in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind,
  4. die Höhe der Landesmittel für einen mehrjährigen Zeitraum im Rahmen des Haushaltsrechts,
  5. Eckwerte für die leistungsbezogene Vergabe eines Anteils der Landesmittel.

(2) Rechtzeitig vor dem Ende der Verhandlungen über die Zielvereinbarung hören das Ministerium und das Rektorat die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sowie die Frauenbeauftragten der Hochschulen zum vorgesehenen Inhalt der Vereinbarung an.

(3) Festlegungen nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 bedürfen der Zustimmung des Landtages. Die Hochschulen berichten dem Ministerium regelmäßig über die ergriffenen Maßnahmen und die Umsetzung der Ziele. Die Berichte werden in geeigneter Form veröffentlicht.

 

§ 16
Bauangelegenheiten

(1) Die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen für Hochschulzwecke sowie die Erstbelegung der Räume obliegen dem Land, soweit es sich nicht um Körperschaftsvermögen (§ 22 Abs. 3) handelt. Die Ausstattung der Gebäude mit beweglichem Gerät obliegt der Hochschule nach Richtlinien des Landes.

(2) Die Hochschule ist zu hören, wenn das Land nach Absatz 1 Satz 1 für ihren Bereich tätig wird. Für die Planung von einzelnen Bauten bedeutender Art ist eine ständige Kommission zu bilden (Baukommission), in der das Land und die Hochschule angemessen vertreten sind. Die Baukommission hat die Aufgabe, das Land zu beraten; sie kann zu einzelnen Punkten Sachverständige hören.

 

Titel 3
Hochschulplanung
§ 17
Entwicklungsplan der Hochschule

(1) Die Hochschule stellt einen mehrjährigen Entwicklungsplan auf und schreibt ihn fort. Er enthält

  1. die Vorschläge der Hochschule für die Entwicklung ihrer Fachbereiche, ihrer zentralen Einrichtungen und ihrer Einrichtungen für die Verwaltung,
  2. Perspektiven und Schwerpunkte der Forschung und der künstlerischen Entwicklungsvorhaben,
  3. Vorschläge zur Veränderung der Ausbildungskapazität in den einzelnen Studiengängen,
  4. den in den einzelnen Studiengängen und Organisationseinheiten vorhandenen und angestrebten Personalstellenbestand,
  5. Vorschläge zum Abbau der Benachteiligungen und zur Förderung von Frauen in der Hochschule, insbesondere auch in der Phase der wissenschaftlichen Qualifikation.

(2) Bei der Aufstellung und Fortschreibung ist der gemeinsame Rahmenplan nach dem Hochschulbauförderungsgesetz zu berücksichtigen. Allgemeine Ziele der Landes- und Finanzplanung des Landes sollen berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Vorschläge sind zu begründen.

(3) Das Ministerium kann durch Verordnung ein einheitliches Verfahren der Aufstellung und Fortschreibung der Entwicklungspläne und für die Berechnung der vorhandenen und der angestrebten Ausbildungskapazität eine einheitliche Methode vorschreiben.

(4) Die Entwicklungspläne der Hochschulen des Landes sind bei der Aufstellung und Fortschreibung des Landeshochschulplanes nach § 18 zu berücksichtigen.

 

§ 18
Landeshochschulplan

(1) Die Landesregierung stellt unter Hinzuziehung der Hochschulen für den Zeitraum der Finanzplanung einen Landeshochschulplan auf und schreibt ihn fort. Sie lässt sich dabei von der Kommission Hochschule und Forschung (§ 19) beraten.

(2) Der Landeshochschulplan enthält die Vorstellungen der Landesregierung über die strukturelle Entwicklung des Hochschulwesens sowie den Ausbau und Neubau von Hochschulen. Er soll für jede Hochschule den Entwicklungsstand, die geplante Weiterentwicklung und die hierfür erforderlichen Personal- und Sachmittel enthalten.

(3) Der gemeinsame Rahmenplan nach § 5 des Hochschulbauförderungsgesetzes, die vom Land gegenüber dem Bund oder anderen Ländern eingegangenen Verpflichtungen sowie die Finanzplanung des Landes sind bei der Aufstellung und Fortschreibung des Landeshochschulplanes zu berücksichtigen.

 

§ 19
Kommission Hochschule und Forschung

(1) Zur Erörterung von Fragen der Entwicklungsplanung nach § 17 Abs. 1 sowie des Landeshochschulplanes nach § 18 und übergreifender Fragen der Forschungsplanung wird eine Kommission aus Vertreterinnen und Vertretern von Hochschulen und gesellschaftlichen Gruppen gebildet. Die Kommission besteht überwiegend aus Vertreterinnen und Vertretern von Hochschulen des Landes. Sie kann an die Landesregierung Empfehlungen zum Landeshochschulplan nach § 18 aussprechen.

(2) Die Landesregierung regelt die Zusammensetzung der Kommission Hochschule und Forschung. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung (die Ministerin oder der Minister) führt die Geschäfte der Kommission und hat den Vorsitz.

 

§ 19 a
Hochschulbeirat

(1) Die Hochschule bildet zur Verbindung mit der Arbeits- und Berufswelt und den regionalen Verwaltungsträgern einen Beirat.

(2) Der Beirat berät die Hochschule bei der Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Gesellschaft und der Einbeziehung von Gegenwartsfragen in Lehre und Forschung (Wissens- und Technologietransfer). Er dient der Erörterung regionaler Aspekte der Hochschulentwicklung und unterstützt die Interessen der Hochschule in der Öffentlichkeit. Er wird von den Ergebnissen der Evaluierung von Forschung und Lehre unterrichtet und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag der Hochschule vom Ministerium berufen. Die Vorschläge der Gruppen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Mitglieder der Hochschule dürfen dem Beirat nicht angehören. Einzelheiten regelt eine Satzung des Senats, die insbesondere eine paritätische Besetzung des Beirats mit Frauen und Männern ermöglicht.

(4) Anstelle eines Beirates nach Absatz 1 können mehrere Hochschulen einen gemeinsamen Beirat bilden.

 

Titel 4
Finanzwesen
§ 20
Haushalt

(1) Das Land stellt den Hochschulen nach Maßgabe des Landeshaushalts und des Beschlusses des Landtages nach § 15 a Abs. 3 Satz 1 Mittel für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Die Mittelverteilung orientiert sich auch an den in Forschung und Lehre und bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses erbrachten Leistungen sowie an den Fortschritten bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben, die Planstellen und Stellen der Hochschulen werden in Haushaltsplänen (§ 21), die Zuschüsse für die Hochschulen im Landeshaushalt veranschlagt. Die Haushaltspläne der Hochschulen werden Anlagen zum Haushaltsplan des Landes. Die Mittel für die Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau sind im Haushaltsplan des Landes besonders auszuweisen.

(3) Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Hochschule richtet sich nach den für das Land geltenden Vorschriften. Die Hochschulen richten eine Kostenrechnung, ein Berichtswesen und ein Controlling ein.

(4) Die Hochschule berichtet dem Ministerium über den Vollzug des Haushaltsplans und Maßnahmen zur Einhaltung seiner Eckwerte, wenn die Situation dies erfordert.

 

§ 21
Haushaltsplan

(1) Die Hochschule stellt auf der Grundlage ihres Entwicklungsplans, der Eckdaten für den Landeshaushalt und unter Berücksichtigung geschlossener Zielvereinbarungen den Haushaltsplan (i.S. des § 106 LHO) unter Einschluss der Planstellen und Stellen der Hochschule fest und legt ihn bis zum 31. Januar für das nachfolgende Jahr dem Ministerium vor.

(2) Das Ministerium prüft den Entwurf auf seine Vereinbarkeit mit den rechtlichen und haushaltsmäßigen Vorgaben und Bindungen. Es ist berechtigt, im Benehmen mit der Hochschule den Entwurf des Haushaltsplans abzuändern, so weit er diesen Vorgaben und Bindungen nicht entspricht.

 

§ 22
Vermögen

(1) Aus Haushaltsmitteln des Landes zu beschaffende Vermögensgegenstände werden für das Land erworben.

(2) Landesvermögen, das der Hochschule dauernd dienen soll, wird von ihr verwaltet. Die Bauunterhaltung obliegt dem Land.

(3) Die Hochschule kann eigenes Vermögen (Körperschaftsvermögen) haben. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach § 105 LHO Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 569).

 

Abschnitt III
Rechte und Pflichten der Hochschulmitglieder
§ 23
Mitglieder der Hochschule

(1) Mitglieder der Hochschule sind

  1. die Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten (Mitgliedergruppe der Professorinnen und Professoren),
  2. die Oberassistentinnen, Oberassistenten, Assistentinnen, Assistenten, wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie Lehrbeauftragte, die sich länger als zwei Jahre mit mindestens der Hälfte der Lehrverpflichtung einer Professorin oder eines Professors an der Lehre der Hochschule beteiligen und die weder Mitglieder einer anderen Hochschule sind, noch hauptberuflich eine andere Tätigkeit wahrnehmen (Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes),
  3. die Studierenden (Mitgliedergruppe der Studierenden),
  4. die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes (Mitgliedergruppe des nichtwissenschaftlichen Dienstes) und
  5. die Rektorin oder der Rektor, die Kanzlerin oder der Kanzler.

(1 a) Die Fachhochschulen können in ihrer Verfassung eigene Regelungen zur Zuordnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Mitgliedergruppen des wissenschaftlichen und des nichtwissenschaftlichen Dienstes treffen.

(2) Mitglieder der Hochschule sind auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, in der Hochschule hauptberuflich tätig sind; die Mitgliedschaft bedarf der Feststellung durch das Rektorat im Einzelfall. Soweit diese Personen eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit ausüben, gehören sie der Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes, im übrigen der Mitgliedergruppe des nichtwissenschaftlichen Dienstes an. Satz 1 gilt entsprechend für Angehörige von angegliederten Einrichtungen nach § 117, die sich regelmäßig an der Lehre oder der Forschung der Hochschule beteiligen, der die Einrichtung angegliedert ist. Das Nähere über das Feststellungsverfahren und die Zuordnung der Mitglieder aus den angegliederten Einrichtungen zu den Mitgliedergruppen nach Absatz 1 regelt die Verfassung.

(3) Soweit es in diesem Gesetz oder der Verfassung bestimmt ist, sind den Mitgliedern der Hochschule gleichgestellt

  1. die in den Ruhestand getretenen Professorinnen und Professoren,
  2. die hauptberuflich, jedoch nur vorübergehend oder gastweise in der Hochschule Tätigen,
  3. die Lehrbeauftragten, soweit sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 sind, Honorarprofessorinnen, Honorarprofessoren, Privatdozentinnen, Privatdozenten und wissenschaftlichen Hilfskräfte sowie die sonstigen an der Hochschule nebenberuflich Tätigen,
  4. die in einer Forschungseinrichtung hauptberuflich tätigen, beurlaubten Professorinnen und Professoren der Hochschule und
  5. die Ehrenbürgerinnen, Ehrenbürger, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren der Hochschule.

Das aktive und passive Wahlrecht steht ihnen nur zu, wenn es in diesem Gesetz bestimmt ist. Das Ministerium kann durch Verordnung regeln, welche Personen nach ihrer Rechtsstellung und nach ihrer zeitlich begrenzten Zugehörigkeit zur Hochschule die in Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.

 

§ 24
Grundsätze der Mitwirkung

(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder.

(2) Die Mitglieder eines Gremiums sind bei Ausübung ihres Stimmrechts an Weisungen insbesondere der Gruppe, die sie gewählt hat, nicht gebunden. Frauen und Männer sollen zu gleichen Teilen vertreten sein; ist dies nicht möglich, muss das Geschlecht mit dem geringeren Anteil an der jeweiligen Mitgliedergruppe mindestens entsprechend diesem Anteil vertreten sein.

(3) Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in den Gremien der Hochschule nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Für die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen des wissenschaftlichen Dienstes und des nichtwissenschaftlichen Dienstes im Senat oder in einem Fachbereichskonvent sowie für die nebenberuflich tätigen Frauenbeauftragten gelten die Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein über den Schutz der Mitglieder der Personalvertretungen vor Versetzung, Abordnung oder Kündigung entsprechend.

 

§ 25
Stimmrecht in besonderen Fragen

(1) An Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Lehre oder die Berufung von Professorinnen oder Professoren unmittelbar berühren, wirken, sofern sie dem Gremium stimmberechtigt angehören,

  1. die Angehörigen der Mitgliedergruppe der Professorinnen und Professoren,
  2. die Angehörigen der Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes,
  3. die Angehörigen der Mitgliedergruppe der Studierenden,
  4. die Rektoratsmitglieder, die Dekaninnen und Dekane und
  5. die nach § 23 Abs. 2 und 3 gleichgestellten Personen

stimmberechtigt mit. Dem Gremium angehörende sonstige Hochschulmitglieder haben Stimmrecht in Angelegenheiten der Forschung, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im Bereich der Forschung verfügen; entsprechendes gilt für ihre Mitwirkung in Angelegenheiten der Lehre und der künstlerischen Entwicklungsvorhaben. Soweit Mitglieder des Gremiums nach Satz 2 kein Stimmrecht haben, wirken sie beratend mit.

(2) Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Professorinnen oder Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professorinnen und Professoren. Kommt danach ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professorinnen und Professoren. Bei Berufungsvorschlägen ist die Mehrheit des Gremiums berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen.

(3) Zu den Entscheidungen, die die Forschung oder Lehre unmittelbar berühren, gehört auch die Beschlussfassung über Habilitations- und Promotionsordnungen.

 

§ 26
Wahlen

(1) Die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Konsistorium, Senat und Fachbereichskonvent wird von der Hochschule durch Satzung (Wahlordnung) geregelt. Dabei ist vorzusehen, dass die Hochschulorgane in allgemeiner, gleicher, freier und geheimer Wahl gewählt werden. Das Wahlverfahren und die Bestimmung des Zeitpunkts der Wahl müssen die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung schaffen. Für die Wahlen zum Konsistorium, zum Senat und zu den Fachbereichskonventen ist auch Briefwahl zuzulassen; dabei ist vorzusehen, dass alle Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen erhalten. Den Studierenden soll Gelegenheit gegeben werden, ihre Vertreterinnen und Vertreter im Rahmen des Rückmeldeverfahrens zu wählen. Im übrigen sind die für Landtags- und Kommunalwahlen geltenden Grundsätze ordnungsgemäßer Wahldurchführung und Wahlprüfung anzuwenden.

(2) Die Angehörigen jeder Mitgliedergruppe nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 wählen aus ihrer Mitte ihre Vertreterinnen und Vertreter in die Gremien der Hochschule nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl und unmittelbar. Nur in Hochschulen mit Fachbereichen an verschiedenen Standorten können die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 zu Konsistorium und Senat in Wahlbereichen gewählt werden. Dabei bilden die Fachbereiche an einem Standort einen Wahlbereich. Bei den Wahlvorschlägen sollen Frauen und Männer zu gleichen Anteilen berücksichtigt werden. Die Wahlordnung bestimmt, wer im Fall der Verhinderung oder des Ausscheidens der Vertreterin oder des Vertreters an ihre oder seine Stelle tritt. Hat eine Mitgliedergruppe nicht mehr Angehörige, als Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, werden alle Angehörigen ohne Wahl Mitglieder des Gremiums. Ein Gremium ist auch dann rechtmäßig zusammengesetzt, wenn Angehörige einer Mitgliedergruppe, die darin vertreten sein soll, nicht oder nicht in ausreichender Zahl vorhanden sind.

 

§ 27
Wahlzeit

(1) Die Mitglieder eines Gremiums werden für eine bestimmte Zeit gewählt. Sie beträgt in den Kollegialorganen für Studierende ein Jahr, für die übrigen Mitglieder zwei Jahre. Dies gilt auch für sonstige Gremien, soweit in der Verfassung nichts anderes bestimmt ist. Ist eine Wahl ungültig oder unter Anwendung nichtiger gesetzlicher Bestimmungen durchgeführt worden, so ist in angemessener Frist neu zu wählen; die gewählten Vertreterinnen und Vertreter bleiben bis zur Bekanntmachung des neuen Wahlergebnisses weiter tätig.

(2) Mit dem Verlust der Wählbarkeit scheidet ein Mitglied aus dem Gremium aus.

(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, tritt die Nachfolgerin oder der Nachfolger für den Rest der Wahlzeit an seine Stelle.

 

§ 28
Studierendenschaft

(1) Die an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Sie hat die Aufgabe, die Interessen der Studierenden wahrzunehmen und bei der Verwirklichung von Zielen und Aufgaben der Hochschulen mitzuwirken. Sie hat insbesondere die Aufgabe,

  1. die hochschulpolitischen Belange der Studierenden zu vertreten; dazu gehören auch alle Belange, die das Hochschulwesen berühren, und Stellungnahmen, die erkennbar an hochschulpolitische Fragen anknüpfen,
  2. die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Studierenden sowie ihre Bereitschaft zur Toleranz auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung zu fördern,
  3. zu allen Fragen Stellung zu nehmen, die sich mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf und der Abschätzung der Folgen für Gesellschaft und Natur beschäftigen,
  4. die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden wahrzunehmen; dies kann auch Maßnahmen umfassen, die den Mitgliedern die preisgünstigste Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglichen,
  5. die geistigen und kulturellen Interessen der Studierenden zu unterstützen,
  6. den Studierendensport zu fördern,
  7. die überregionalen und internationalen Beziehungen der Studierenden zu pflegen.

(2) Die Angelegenheiten der Studierendenschaft sind von einem zentralen Kollegialorgan (Studierendenparlament) zu entscheiden. Die laufenden Geschäfte werden von einem kollegialen Leitungsorgan (Allgemeiner Studierendenausschuss) geführt; es vertritt die Studierendenschaft nach außen.

(3) Die Studierendenschaft gibt sich eine Vollversammlungsordnung. Das Studierendenparlament kann im Semester während der Vorlesungszeit bis zu zwei Vollversammlungen einberufen; in dieser Zeit finden keine Lehrveranstaltungen statt.

(4) Die Satzung der Studierendenschaft kann deren Gliederung in Fachschaften vorsehen; in diesem Fall kann das Studierendenparlament mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Einrichtung oder Auflösung von Fachschaften für die Studierenden eines Fachbereichs, eines oder mehrerer Studiengänge, Wahlfächer oder Studienabschnitte beschließen. Aufgabe der Fachschaften ist es, die fachlichen Belange der ihnen angehörenden Studierenden zu vertreten. Die zentralen Organe der Studierendenschaft können ihnen keine Weisungen erteilen. Die Angelegenheiten der Fachschaft sind von einem Kollegialorgan (Fachschaftsvertretung) zu entscheiden. Die laufenden Geschäfte der Fachschaft werden von der Fachschaftsleiterin oder dem Fachschaftsleiter geführt; sie oder er wird von der Fachschaftsvertretung gewählt. Werden in einer Hochschule ohne Fachbereiche oder in einem Fachbereich mehrere Fachschaften eingerichtet, so vertritt eine Fachschaftsleiterin oder ein Fachschaftsleiter die übergeordneten Belange der Fachschaften gegenüber der Hochschule oder dem Fachbereich; sie oder er wird aus dem Kreis der Fachschaftsleiterinnen und Fachschaftsleiter auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

(5) Für die Wahlen zum Studierendenparlament und zu den Fachschaftsvertretungen gelten § 26 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 4 und § 27 entsprechend.

(6) Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erhebt die Studierendenschaft von ihren Mitgliedern Beiträge. Sie kann insbesondere einen Beitrag für Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 4 erheben. Dabei ist vorzusehen, dass Studierende von der Verpflichtung zur Zahlung dieses Beitragsanteils befreit werden können, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls eine unangemessene Belastung darstellen würde. Näheres wird durch die Beitragsordnung der Studierendenschaft geregelt. Die Beitragsordnung muss insbesondere Bestimmungen über die Beitragspflicht und die Höhe des Beitrages enthalten; Beitragsanteile für Maßnahmen, die den Studierenden die preisgünstige Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglichen, sind ebenso gesondert auszuweisen wie Beitragsanteile zur Finanzierung von Kosten, die aufgrund von Erstattungsleistungen im Einzelfall entstehen können. Die Beitragsordnung ist der obersten Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 29
Aufsicht über die Studierendenschaft

Die Studierendenschaft untersteht der Aufsicht des Landes nach § 50 LVwG. Die Aufsicht wird vom Rektorat der Hochschule als unterer Aufsichtsbehörde und von dem Ministerium als oberster Aufsichtsbehörde ausgeübt. Die Aufsicht wird vom Rektorat als Landesaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.

 

§ 30
Haushaltswirtschaft der Studierendenschaft

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sind die für das Land Schleswig-Holstein geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(2) Zur Prüfung der Rechnung der Studierendenschaft nach § 109 Abs. 2 LHO bestellt das Ministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer. Die Studierendenschaft hat die geprüfte Rechnung der unteren Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Das Recht der Studierendenschaft, im Rahmen der Rechtsvorschriften über die zweckmäßige Verwendung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel selbstverantwortlich zu entscheiden, bleibt unberührt.

 

§ 31
Förderung der Studierendenschaft und
der studentischen Vereinigungen

Die Studierendenschaft und privatrechtliche studentische Vereinigungen, die zur Wahrnehmung der in § 28 Abs. 1 Satz 3 und 4 genannten Interessen gebildet worden sind, sollen von der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gefördert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Satzung der Studierendenschaft oder der Vereinigung oder das Verhalten ihrer Mitglieder nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen oder nicht mit einem geordneten Lehr- und Forschungsbetrieb unvereinbar sind.

 

§ 32
Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder der Hochschule und die ihnen gleichgestellten Personen sind verpflichtet, dazu beizutragen, dass die Hochschule ihre Aufgaben erfüllen kann; sie haben insbesondere die Ordnung der Hochschule und ihrer Veranstaltungen zu wahren und sich so zu verhalten, dass die Organe der Hochschule ihre Aufgaben erfüllen können und die an der Hochschule tätigen und studierenden Personen nicht gehindert werden, ihre Rechte, Aufgaben und Pflichten wahrzunehmen.

(2) Mitglieder der Hochschule und ihnen gleichgestellte Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet. Dies gilt nicht für Mitteilungen über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Für die Abberufung aus der ehrenamtlichen Tätigkeit gilt § 98 LVwG entsprechend; abberufende Stelle ist der Senat. Dies gilt nicht für die Mitglieder des Rektorats.

(4) Verletzen Mitglieder oder ihnen gleichgestellte Personen ihre Pflichten nach den Absätzen 1 oder 2, so kann die Hochschule Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung. Dienstrechtliche Maßnahmen bleiben unberührt.

 

§ 33
Frauenförderungsrichtlinien

(1) Der Senat erlässt Richtlinien zur Förderung der Frauen in Forschung, Lehre und Studium (Frauenförderungsrichtlinien). Sie enthalten für die eigenen Angelegenheiten der Hochschule (§ 10) die der Förderung von Frauen dienenden Maßnahmen. In ihnen ist auch die Förderung von Frauen bei der Vergabe der Mittel, die ganz oder teilweise der Nachwuchsförderung dienen, zu regeln. Bestandteil der Frauenförderungsrichtlinien der Hochschule sind die Frauenförderpläne.

(2) Für die Landesaufgaben (§ 11) erlässt die jeweils zuständige Landesbehörde Frauenförderungsrichtlinien.

 

§ 34
Frauenförderpläne

(1) Der Senat stellt für die gesamte Hochschule auf der Grundlage der Entwürfe der Fachbereiche und der zentralen Einrichtungen für jeweils vier Jahre einen Frauenförderplan auf und schreibt ihn fort.

(2) In dem Frauenförderplan ist festzulegen, in welcher Zeit mit welchen personellen, organisatorischen und weiterbildenden Maßnahmen die Aufgaben des § 2 Abs. 2 erfüllt werden sollen. Für die Verwaltung der Hochschule gilt § 11 Abs. 2 bis 8 des Gleichstellungsgesetzes entsprechend.

 

§ 35
Berichte über frauenfördernde Maßnahmen

Das Rektorat berichtet dem Konsistorium und die Hochschule dem Ministerium jeweils im Abstand von vier Jahren über den Stand der frauenfördernden Maßnahmen. Die Berichte geben Auskunft über die bisherigen und geplanten Maßnahmen auf der Grundlage der Frauenförderungsrichtlinien.

 

Abschnitt IV
Organisation der Hochschule
Titel 1
Zentrale Organe
§ 36
Zentrale Organe

Zentrale Organe der Hochschule sind

  1. das Konsistorium,
  2. der Senat und
  3. das Rektorat.

 

§ 37
Aufgaben des Konsistoriums

(1) Das Konsistorium hat die folgenden Aufgaben:

  1. Beschlussfassung über die Verfassung,
  2. Wahl der Mitglieder des Rektorats und Festlegung der Amtszeit nach § 47 Abs. 4 Satz 1,
  3. Erörterung von und Stellungnahmen zu grundsätzlichen, die eigene Hochschule unmittelbar betreffenden Angelegenheiten, die dem Konsistorium von dem Senat, dem Rektorat oder einem Drittel der Mitglieder des Konsistoriums vorgelegt werden, und
  4. Entgegennahme des Jahresberichts des Rektorats und Stellungnahme zu diesem Bericht.

(2) Das Konsistorium kann die vom Senat vorgelegten Entwürfe von Wahlordnungen der Hochschulgremien und Satzungen der Fachbereiche erörtern und Stellungnahmen dazu abgeben.

(3) Beschlüsse über die Verfassung werden in geheimer Abstimmung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder gefasst.

(4) Das Konsistorium bildet einen Ausschuss, der die Aufgabe hat, in Streitigkeiten zwischen Organen, zwischen Mitgliedern und Organen sowie zwischen Mitgliedern der Hochschule auf eine Schlichtung hinzuwirken, wenn einer der Beteiligten den Ausschuss anruft (Schlichtungsausschuss). Es können auch Mitglieder der Hochschule gewählt werden, die nicht Mitglied des Konsistoriums sind.

 

§ 38
Zusammensetzung des Konsistoriums

(1) Das Konsistorium besteht aus

  1. bis zu 60 Mitgliedern, die von den Mitgliedergruppen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 im Verhältnis 2:1:2:1 gewählt werden,
  2. den Mitgliedern des Rektorats, den Dekaninnen und Dekanen und der Frauenbeauftragten mit Antragsrecht und beratender Stimme.

(2) Das Konsistorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

 

§ 39
Aufgaben des Senats

(1) Der Senat hat, soweit durch dieses Gesetz oder die Verfassung der Hochschule nichts anderes bestimmt ist, alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung wahrzunehmen, die die gesamte Hochschule betreffen.

(2) Der Senat ist insbesondere zuständig für

  1. die Beschlussfassung über Satzungen, soweit nicht andere Gremien dafür zuständig sind,
  2. die Aufstellung des Entwicklungsplans, des Forschungsberichts und des Lehrberichts der Hochschule,
  3. die Beschlussfassung über die Frauenförderungsrichtlinien einschließlich der Frauenförderpläne (§ 33 Abs. 1 und § 34),
  4. Zustimmung zu Zielvereinbarungen mit dem Ministerium,
  5. Feststellung des Haushaltsplans,
  6. die Erstellung von Grundsätzen für die Verwendung der Personal- und Sachmittel, die der gesamten Hochschule zugewiesen sind,
  7. Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen,
  8. Stellungnahmen und Vorschläge zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
  9. Beschlussfassung über die Einrichtung gemeinsamer Studiengänge im Sinne von § 82,
  10. die Entscheidung über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Einrichtungen von Fachbereichen,
  11. die Einrichtung, Durchführung, Änderung und Aufhebung von Studien nach § 85 a, wenn dies die gesamte Hochschule betrifft,
  12. Stellungnahmen zu Prüfungsordnungen der Fachbereiche, den Erlass der Prüfungsverfahrensordnung und den Erlass von Grundsätzen für Habilitations- und Promotionsordnungen,
  13. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
  14. Stellungnahmen zu Berufungsvorschlägen der Fachbereiche,
  15. Entscheidungen über Anträge von Professorinnen und Professoren nach § 52 Abs. 3 sowie § 60 Abs. 3,
  16. Anträge zur Einrichtung von Sonderforschungsbereichen und Förderung ihrer wissenschaftlichen Entwicklung,
  17. die Vorbereitung der Beschlüsse des Konsistoriums und
  18. Würden und Ehrungen; die Zuständigkeit für die Ehrenpromotion bleibt unberührt.

(3) Das Nähere über die Verleihung von Würden und Ehrungen einschließlich der Verleihung des Grades einer Doktorin oder eines Doktors ehrenhalber wird durch die Verfassung oder eine andere Satzung, die der Senat beschließt, geregelt.

(4) Ist ein Beschluss des Senats in Angelegenheiten der Lehre, des Studiums oder der Prüfungen gegen die Stimmen von mindestens drei Vierteln der Mitglieder der Gruppe der Studierenden im Senat gefasst worden, können ihm die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppe der Studierenden bis zum Schluss der Sitzung des Senats widersprechen; dies gilt nicht in Personal- einschließlich Berufungsangelegenheiten. Die Einlegung des Widerspruchs bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Gruppe der Studierenden. Der Senat kann seinen Beschluss bestätigen, ändern oder aufheben. Die Entscheidung nach Satz 3 kann frühestens eine Woche seit der Einlegung des Widerspruchs getroffen werden. Ein Beschluss nach Satz 1, dem widersprochen worden ist, darf erst ausgeführt werden, wenn der Senat die Entscheidung nach Satz 3 getroffen hat. Satz 4 und 5 gilt nicht in unaufschiebbaren Angelegenheiten.

 

§ 40
Zusammensetzung des Senats

(1) Der Senat besteht aus

  1. der Rektorin oder dem Rektor und
  2. 22 Vertreterinnen oder Vertretern der Mitgliedergruppen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 im Verhältnis 12:4:4:2.

Prorektorinnen, Prorektoren, Kanzlerin oder Kanzler, Dekaninnen, Dekane und die Frauenbeauftragte gehören dem Senat mit Antragsrecht und beratender Stimme an. Die Rektorin oder der Rektor führt den Vorsitz.

(2) Hat die Hochschule weniger als 5000 Studierende, besteht der Senat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 aus 12 Vertreterinnen oder Vertretern der Mitgliedergruppen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 im Verhältnis 7:2:2:1.

 

§ 41
Ausschüsse des Senats

(1) Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden. Er muss als zentrale Ausschüsse bilden

  1. den Zentralen Studienausschuss,
  2. den Zentralen Ausschuss für Forschung und Wissenstransfer,
  3. den Zentralen Haushalts- und Planungsausschuss und
  4. den Zentralen Frauenausschuss.

In den Ausschüssen nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 führt das zuständige Mitglied des Rektorats den Vorsitz. In dem Zentralen Frauenausschuss führt die Frauenbeauftragte der Hochschule den Vorsitz.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Senat gewählt. Es können auch Mitglieder der Hochschule gewählt werden, die nicht Mitglied des Senats sind. Der Senat soll je Mitgliedergruppe je zur Hälfte Frauen und Männer wählen. In den Ausschüssen müssen die Mitgliedergruppen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angemessen vertreten sein. Die Vertreterinnen und Vertreter der einzelnen Mitgliedergruppen in den Ausschüssen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 können von den Mitgliedern der jeweiligen Gruppe im Senat vorgeschlagen werden. Die Vorschriften der §§ 42 und 43 a über eine anderweitige Zusammensetzung der Ausschüsse bleiben unberührt.

(3) Der Senat koordiniert die Tätigkeit der Ausschüsse. Er hat den Ausschüssen die für ihre Arbeit erforderlichen Auskünfte zu geben. Die Ausschüsse schlagen dem Senat geeignete Maßnahmen vor.

 

§ 42
Zentraler Studienausschuss

(1) Der Zentrale Studienausschuss ist zuständig für alle die gesamte Hochschule berührenden Fragen der Lehre und des Studiums, insbesondere für

  1. Vorschläge und Stellungnahmen zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
  2. Vorschläge zur Errichtung von gemeinsamen Ausschüssen nach § 59 Abs. 2,

2 a. Vorschläge zur Einrichtung hochschulübergreifender Studiengänge nach § 82,

  1. Stellungnahmen zu Feststellungen über die Ausbildungskapazität der Hochschule und einzelner Studiengänge sowie Maßnahmen der Teilnahme- und Zulassungsbeschränkungen nach § 4 Abs. 3 und § 76,
  2. Stellungnahmen zu Studienordnungen und Prüfungsordnungen im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Studiums an der Hochschule und
  3. die Überwachung der Effizienz der Studiengänge sowie der Prüfungserfolge, insbesondere die Auswertung der Studien- und Prüfungsstatistik.

(2) Mitglieder des Ausschusses sind neben den Mitgliedern nach § 41 mit beratender Stimme die Fachbereichsbeauftragten für Angelegenheiten der Lehre, des Studiums und der Prüfungen.

 

§ 42 a
Zentraler Ausschuss für Forschung und Wissenstransfer

(1) Der Zentrale Ausschuss für Forschung und Wissenstransfer ist zuständig für alle die gesamte Hochschule berührenden Fragen der Forschung und des Wissenstransfers, insbesondere für

  1. Vorschläge und Stellungnahmen zu dem Entwicklungsplan der Hochschule und
  2. Vorschläge zur Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Gesellschaft.

(2) Eine Satzung der Hochschule kann vorsehen, dass dem Ausschuss mit beratender Stimme Personen angehören, die nicht Mitglieder der Hochschule nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sind.

 

§ 43

Zentraler Haushalts- und Planungsausschuss

Der Zentrale Haushalts- und Planungsausschuss ist zuständig für alle die gesamte Hochschule berührenden Haushalts- und Planungsfragen, insbesondere für

  1. die Planung hinsichtlich der Personal- und Sachmittel sowie der Räume,
  2. die Vorbereitung der Feststellung des Haushaltsplans,
  3. Vorschläge zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie Betriebseinheiten.

 

§ 43 a
Zentraler Frauenausschuss

(1) Der Zentrale Frauenausschuss ist zuständig für alle Fragen, die die an der Hochschule beschäftigten und studierenden Frauen betreffen, insbesondere für

  1. die Erarbeitung von Frauenförderplänen und
  2. die Erarbeitung von Vorschlägen für Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten sowie Vorschlägen für Maßnahmen der Integration aller für Frauen relevanten Forschungsansätze in die Hochschule.

(2) Der Ausschuss besteht mehrheitlich aus Frauen.

 

§ 44
Aufgaben des Rektorats

(1) Das Rektorat leitet die Hochschule, so weit nicht gesetzlich oder durch die Verfassung der Hochschule eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Es vertritt die Hochschule nach außen und schließt die Zielvereinbarungen, die der Zustimmung des Senats bedürfen, mit dem Ministerium ab.

(2) Das Rektorat entscheidet auch

  1. im Rahmen der vom Senat erlassenen Grundsätze und unter Berücksichtigung der von den Fachbereichen bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule nach § 2 erbrachten Leistungen über die Verwendung der Personal- und Sachmittel, die der gesamten Hochschule zugewiesen sind,
  2. über die Verteilung von Räumen; § 16 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.

Das Rektorat unterrichtet den Senat von seinen Entscheidungen über die Verwendung von Personal- und Sachmitteln.

(3) Das Rektorat wirkt darauf hin, dass die Organe der Hochschule, die Fachbereiche und die Einrichtungen ihre Aufgaben wahrnehmen, dass die Mitglieder der Hochschule ihre Pflichten erfüllen und dass sie in ihren Rechten geschützt werden.

(4) Alle Gremien, Einrichtungen und Organe der Hochschule haben dem Rektorat Auskunft zu erteilen. Das Rektorat ist über die Sitzungen aller Organe der Hochschule und der Fachbereiche unter Mitteilung der Tagesordnung zu unterrichten. Die Mitglieder des Rektorats oder ihre Beauftragten haben das Recht, an den Sitzungen aller Gremien teilzunehmen. Ihnen ist jederzeit das Wort zu erteilen.

(5) Das Rektorat bereitet die Beratungen des Senats vor. Es führt die Beschlüsse des Konsistoriums und des Senats aus.

(6) Das Rektorat kann von allen Stellen der Hochschule verlangen, dass über bestimmte Angelegenheiten beraten und entschieden wird.

(7) Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten entscheidet das Rektorat anstelle des Senats oder anderer Stellen der Hochschule. Es hat in diesen Fällen die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten. Diese kann die Entscheidung aufheben, soweit durch ihre Ausführung nicht Rechte Dritter entstanden sind.

 

§ 45
Zusammensetzung und Wahl des Rektorats

(1) Das Rektorat besteht aus der Rektorin oder dem Rektor, der Prorektorin oder den Prorektorinnen oder dem Prorektor oder den Prorektoren und der Kanzlerin oder dem Kanzler. Die Verfassung der Hochschule legt die Zahl der Prorektorinnen und Prorektoren fest, die nicht größer als drei sein darf.

(2) Die Mitglieder des Rektorats werden vom Konsistorium nach näherer Bestimmung der Verfassung oder einer anderen Satzung gewählt und von dem Ministerium bestellt. Die Hochschulen haben die Stellen der hauptberuflichen Rektorinnen und Rektoren hochschulöffentlich und die der Kanzlerinnen und Kanzler öffentlich auszuschreiben.

 

§ 46
Geschäftsverteilung in den Rektoraten

(1) Die Rektorinnen und Rektoren führen den Vorsitz in den Rektoraten und bereiten deren Beschlüsse vor.

(2) Die Rektorate bestimmen die Geschäftsbereiche ihrer Mitglieder, soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft. Den Mitgliedern sind insbesondere die Bereiche zuzuweisen, für die von ihnen geleitete zentrale Ausschüsse zuständig sind. Innerhalb ihres Geschäftsbereichs nehmen die Mitglieder ihre Aufgaben im Rahmen der Richtlinien der Rektorate selbstständig und unter eigener Verantwortung wahr.

(3) Die Rektorinnen und Rektoren und im Rahmen ihrer Geschäftsbereiche die anderen Rektoratsmitglieder vertreten die Rektorate und führen deren Beschlüsse aus. Die Rektorinnen und Rektoren sollen in den eigenen Angelegenheiten durch die Prorektorinnen und Prorektoren, im Bereich der Landesaufgaben durch die Kanzlerinnen und Kanzler vertreten werden. Die Kanzlerinnen und Kanzler sollen durch die Rektorinnen und Rektoren vertreten werden. Das Ministerium kann für den Bereich der Landesaufgaben nach Anhörung des Senats eine ständige Vertreterin oder einen ständigen Vertreter der Kanzlerin oder des Kanzlers bestellen; die Vertreterin oder der Vertreter nimmt die Aufgaben der Kanzlerin oder des Kanzlers wahr, wenn die Kanzlerin oder der Kanzler verhindert ist oder die Vertretung angeordnet hat. Im übrigen regeln die Rektorate die wechselseitige Vertretung ihrer Mitglieder.

 

§ 47
Rektorinnen und Rektoren

(1) Die Rektorin oder der Rektor hat auf die einheitliche Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule hinzuwirken. Sie oder er hat insbesondere die Arbeit der Mitglieder des Rektorats zu koordinieren und die Durchführung der Beschlüsse des Rektorats zu überwachen. Sie oder er übt in der Hochschule das Hausrecht des Landes aus und ist berechtigt, diese Befugnis zu übertragen.

(2) Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten entscheidet die Rektorin oder der Rektor anstelle des Rektorats. Sie oder er hat in diesen Fällen das Rektorat unverzüglich zu unterrichten. Das Rektorat kann die Entscheidung aufheben, soweit durch ihre Ausführung nicht Rechte Dritter entstanden sind.

(3) Die Rektorin oder der Rektor hat rechtswidrigen Beschlüssen oder Maßnahmen der Organe der Hochschule binnen zwei Wochen zu widersprechen und auf Abhilfe zu dringen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat die Rektorin oder der Rektor dem Ministerium zu berichten. Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten kann die Rektorin oder der Rektor vorläufige Maßnahmen treffen.

(3a) Die Rektorin oder der Rektor bedient sich zur Erledigung ihrer oder seiner Aufgaben der zentralen Verwaltung.

(4) Die Rektorin oder der Rektor wird auf Vorschlag des Senats aus dem Kreis der im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Professorinnen und Professoren der Hochschule für drei oder vier Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorschlag des Senats, der mindestens zwei Personen umfassen soll, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium erstellt und bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.

(5) Das aktive und passive Wahlrecht der Rektorinnen und Rektoren als Professorinnen oder Professoren ruht während der Wahlzeit. Sie sind von ihren Dienstpflichten als Professorinnen oder Professoren vor Amtsantritt, während der Wahlzeit und für ein Jahr nach Beendigung des Amtes angemessen zu entlasten.

 

§ 48
Hauptberufliche Rektorinnen und Rektoren

(1) Die Verfassung der Hochschule bestimmt, ob das Amt der Rektorin oder des Rektors hauptberuflich oder ehrenamtlich ausgeübt wird. Die hauptberuflichen Rektorinnen und Rektoren werden für vier Jahre gewählt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis berufen. Die Hochschule kann durch ihre Verfassung bestimmen, dass zur Rektorin oder zum Rektor auch wählbar ist, wer nicht Professorin oder Professor ist, aber eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist; in diesem Fall ist die Stelle öffentlich auszuschreiben.

(2) Kommt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist ein Vorschlag nicht zustande, macht das Ministerium dem Konsistorium unverzüglich den Vorschlag. Ist innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist keine Rektorin oder kein Rektor gewählt, bestellt das Ministerium bis zur Wahl nach § 47 Abs. 4 Satz 1 eine Rektorin oder einen Rektor. § 47 Abs. 4 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(3) Die Rektorinnen und Rektoren sind von ihren Dienstpflichten als Professorinnen oder Professoren für angemessene Zeit vor Amtsantritt und für ein Jahr nach Beendigung der Amtszeit zu befreien. Während ihrer Amtszeit bleiben im Rahmen eines Nebenamtes die Berechtigung zu Forschung und Lehre und das Recht, bei Prüfungen mitzuwirken, bestehen. Auf Antrag kann ihnen das Ministerium die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Direktorinnen oder Direktoren einer Einrichtung des Fachbereichs, einer zentralen Einrichtung oder einer Abteilung des Klinikums im Nebenamt ganz oder teilweise gestatten. § 47 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.

 

§ 48 a
Besondere dienstrechtliche Regelungen für Rektorinnen und
Rektoren

(1) Für Rektorinnen und Rektoren, die nach § 48 Abs. 1 Satz 3 gewählt worden und in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt sind, gelten die Vorschriften über Bedienstete im Beamtenverhältnis auf Zeit entsprechend.

(2) Wird eine Professorin oder ein Professor im Dienste des Landes zur Rektorin oder zum Rektor bestellt, so wird sie oder er für die Dauer der Amtszeit ohne Bezüge beurlaubt; bei einer Professur auf Zeit endet die Beurlaubung mit dem Ende der Professur.

(3) Ist durch die Ernennung zur Rektorin oder zum Rektor ein Beamtenverhältnis beendet worden, so ist auf Antrag im unmittelbaren Anschluss an mindestens eine volle Amtszeit als Rektorin oder Rektor ein dem früheren Rechtsstand entsprechendes Amt, das mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das frühere Amt, zu verleihen, wenn die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Erfolgte die Bestellung in das Rektorenamt aus einem Hochschullehreramt eines anderen Dienstherrn, so findet ein Berufungsverfahren nicht statt; das Amt ist in der Regel an der Hochschule zu übertragen, an der das Rektorenamt wahrgenommen wurde. Bestand vor der Bestellung in das Rektorenamt ein Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst, so soll auf Antrag im unmittelbaren Anschluss an die Amtszeit eine Verwendung in einer der früheren Rechtsstellung vergleichbaren Tätigkeit im Landesdienst erfolgen; Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Bei einer Weiterbeschäftigung in einem Professorenamt nach Ablauf mindestens einer vollen Amtszeit erfolgt auf Antrag eine Freistellung von den Verpflichtungen in Lehre und Verwaltung zu Gunsten der Dienstaufgaben in der Forschung, Entwicklung oder Praxis für ein Jahr.

 

§ 49
Kanzlerinnen und Kanzler

(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet im Rahmen der Gesamtleitung des Rektorats (§ 44 Abs. 1) die zentrale Verwaltung der Hochschule. § 46 Abs. 2 Satz 3 findet insoweit keine Anwendung. Die Kanzlerin oder der Kanzler ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt.

(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird auf Vorschlag des Senats für sechs Jahre gewählt. Der Vorschlag, der mindestens drei Personen umfassen soll, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium erstellt. Wiederwahl ist zulässig. Die bisherige Kanzlerin oder der bisherige Kanzler ist wiedergewählt, wenn sie oder er von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat.

(3) Gewählt werden kann, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.

(4) Kommt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist ein Vorschlag nicht zu Stande, macht das Ministerium dem Konsistorium unverzüglich den Vorschlag. Ist innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist keine Kanzlerin oder kein Kanzler gewählt, bestellt das Ministerium bis zur Wahl nach Absatz 2 eine Kanzlerin oder einen Kanzler.

(5) Kanzlerinnen und Kanzler werden in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Eine Beamtin oder ein Beamter des Landes ist im Falle der Ernennung zur Kanzlerin oder zum Kanzler für die Dauer der Wahlzeit unter Fortfall der Dienstbezüge zu beurlauben.

 

 

§ 50
Prorektorinnen und Prorektoren

(1) Die Prorektorinnen und Prorektoren werden aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren auf Vorschlag des Senats jeweils für drei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Hat die Hochschule mehr als eine Prorektorin oder einen Prorektor, so kann nach Maßgabe der Hochschulverfassung eine Prorektorin oder ein Prorektor auch aus dem Kreis der übrigen Hochschulmitglieder gewählt werden. Der Vorschlag bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats. Dekaninnen und Dekane dürfen nicht zugleich Prorektorinnen und Prorektoren sein.

(2) Die Prorektorinnen und Prorektoren sind von ihren Dienstpflichten als Professorinnen oder Professoren während ihrer Wahlzeit angemessen zu entlasten.

 

§ 50 a
Vorzeitige Beendigung der Amtszeit von Rektoratsmitgliedern

(1) Ein Mitglied des Rektorats kann durch Beschluss des Konsistoriums mit sofortiger Wirkung abberufen werden. Er bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Konsistoriums. Die Abstimmung ist geheim.

(2) Scheidet ein Mitglied des Rektorats vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, wählt das Konsistorium für die restliche Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.

 

Titel 2
Fachbereiche
§ 51
Fachbereichsgliederung

(1) Die Hochschule gliedert sich in Fachbereiche. Sie sind die organisatorischen Grundeinheiten für Forschung und Lehre an der Hochschule. In einem Fachbereich sollen verwandte oder fachlich benachbarte Fachgebiete zusammengefasst werden. Er muss nach Größe und Zusammensetzung gewährleisten, dass er die ihm obliegenden Aufgaben angemessen erfüllen kann.

(2) Die Gliederung in Fachbereiche kann unterbleiben, wenn sie im Hinblick auf die Größe und Funktionsfähigkeit nicht erforderlich ist. Unterbleibt die Gliederung in Fachbereiche,

  1. nehmen der Senat die Aufgaben des Fachbereichskonvents und das Rektorat die Aufgaben des Dekanats wahr; § 54 Abs. 3 gilt entsprechend,
  2. entfällt die Bestellung der Fachbereichsbeauftragten für Angelegenheiten der Lehre, des Studiums und der Prüfungen.

(3) Die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen regelt der Senat durch eine Satzung.

(4) Organe des Fachbereichs sind der Fachbereichskonvent und das Dekanat; sie sind Organe der Hochschule.

 

§ 52
Aufgaben des Fachbereichs

(1) Der Fachbereich erfüllt für seine Fachgebiete die Aufgaben der Hochschule, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

  1. die Durchführung von Studiengängen, die zu akademischen, staatlichen oder kirchlichen Prüfungen führen,

    1 a. die Erstellung des Lehrberichts des Fachbereichs,

  2. die Förderung der wissenschaftlichen Forschung,
  3. die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
  4. die Förderung der Hochschuldidaktik und die Anwendung ihrer Erkenntnisse,
  5. die Mitwirkung bei der Studienberatung nach § 89 und
  6. die Aufstellung des Entwurfs für den Frauenförderplan (§ 34).

Der Fachbereich ist dafür verantwortlich, dass bei geordnetem Studium die Prüfungen innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden können.

(2) Der Fachbereich regelt seine innere Organisation durch eine Fachbereichssatzung, soweit in diesem Gesetz oder in der Verfassung der Hochschule nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Fachbereich verwaltet die ihm zugewiesenen Personal- und Sachmittel. Er muss hierbei im Rahmen seiner Gesamtausstattung den zum Fachbereich gehörenden Professorinnen und Professoren Arbeitsmöglichkeiten geben, die ihrer Funktion entsprechen. Die betroffenen Professorinnen und Professoren können gegen die Maßnahme des Fachbereichs die Entscheidung des Senats und, wenn dieser nicht abhilft, des Ministeriums beantragen. Satz 3 gilt bei Maßnahmen nach § 71 b Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

 

§ 53
Mitglieder des Fachbereichs

(1) Mitglieder eines Fachbereichs sind die Mitglieder der Hochschule, die in diesem überwiegend tätig sind, und die Studierenden des Fachbereichs.

(2) Jedes Mitglied der Hochschule kann Mitglied nur eines Fachbereichs sein. Soweit eine Mitgliedschaft in mehreren Fachbereichen in Betracht kommt, entscheidet das Rektorat der Hochschule unter Berücksichtigung des fachlichen Schwerpunkts allgemein oder im Einzelfall. Professorinnen und Professoren können auch Mitglieder mehrerer Fachbereiche sein.

 

§ 54
Fachbereichskonvent

(1) Der Fachbereichskonvent berät und entscheidet in allen Angelegenheiten des Fachbereichs, soweit durch dieses Gesetz oder die Verfassung nichts anderes bestimmt ist. Er erstellt Grundsätze für die Verwendung der Personal- und Sachmittel, die dem Fachbereich zugewiesen sind.

(2) Der Fachbereichskonvent besteht aus

  1. der Dekanin oder dem Dekan,
  2. elf Vertreterinnen oder Vertretern der Mitgliedergruppen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 im Verhältnis 6:2:2:1 und
  3. der Frauenbeauftragten des Fachbereichs mit Antragsrecht und beratender Stimme.

Die Fachbereichssatzung kann vorsehen, dass abweichend von Satz 1 Nr. 2 dem Fachbereichskonvent 21 Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen im Verhältnis 11:4:4:2 oder 31 Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen im Verhältnis 16:6:6:3 angehören.

(3) Ist ein Beschluss des Fachbereichskonvents in Angelegenheiten der Lehre, des Studiums oder der Prüfungen gegen die Stimmen von mindestens drei Vierteln der Mitglieder der Gruppe der Studierenden im Fachbereichskonvent gefasst worden, können die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppe der Studierenden bis zum Schluss der Sitzung des Fachbereichskonvents dem Beschluss widersprechen; dies gilt nicht in Personal- einschließlich Berufungsangelegenheiten. Der Widerspruch bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Gruppe der Studierenden. Der Fachbereichskonvent kann seinen Beschluss bestätigen, ändern oder aufheben. Die Entscheidung nach Satz 3 kann frühestens eine Woche seit der Einlegung des Widerspruchs getroffen werden. Ein Beschluss nach Satz 1, dem widersprochen worden ist, darf erst ausgeführt werden, wenn der Fachbereichskonvent die Entscheidung nach Satz 3 getroffen hat. Satz 4 und 5 gilt nicht in unaufschiebbaren Angelegenheiten.

 

§ 55
Fachbereichsausschüsse

(1) Der Fachbereichskonvent kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden. Er muss einen Ausschuss zur Förderung von Frauen bilden, der insbesondere bei der Aufstellung des Entwurfs des Frauenförderplans des Fachbereichs mitwirkt; in ihm führt die Frauenbeauftragte des Fachbereichs den Vorsitz.

(2) Für die Wahl der Ausschussmitglieder und die Koordinierung der Tätigkeit der Ausschüsse gilt § 41 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(3) Das Nähere wird in der Fachbereichssatzung geregelt.

 

§ 56
Dekanat

(1) Das Dekanat leitet den Fachbereich, bereitet die Beschlüsse des Fachbereichskonvents vor und führt sie aus. Es entscheidet im Rahmen der vom Fachbereichskonvent erstellten Grundsätze auf der Grundlage der bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule nach § 2 erbrachten Leistungen über die Verwendung der Personal- und Sachmittel, die dem gesamten Fachbereich zugewiesen sind, sowie über den Einsatz der wissenschaftlichen, künstlerischen und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs, soweit diese nicht einer Einrichtung des Fachbereichs mit eigener Leitung zugewiesen sind; für die Entscheidung über die Verwendung der Personal- und Sachmittel kann der Fachbereichskonvent allgemeine Grundsätze erlassen. Das Dekanat unterrichtet den Fachbereichskonvent von seinen Entscheidungen über die Verwendung der Personal- und Sachmittel. Es ist insbesondere verantwortlich für die Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots und für die Studien- und Prüfungsorganisation. Das Dekanat führt auf Antrag der Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppe der Studierenden im Fachbereichskonvent mindestens einmal im Semester in Angelegenheiten der Lehre, des Studiums oder der Prüfungen eine hochschulöffentliche Anhörung durch; der Antrag bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Gruppe der Studierenden.

(2) Das Dekanat wirkt darauf hin, dass der Fachbereichskonvent und die Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen und die dem Fachbereich angehörenden Mitglieder der Hochschule ihre Pflichten erfüllen.

(3) Verletzen Beschlüsse des Fachbereichskonvents oder seiner Ausschüsse das Recht oder bewirken sie einen schweren Nachteil für die Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs oder der Hochschule, muss das Dekanat die erneute Beratung und Beschlussfassung herbeiführen. Wird den Bedenken nicht abgeholfen, unterrichtet es die Rektorin oder den Rektor.

(4) Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten entscheidet das Dekanat anstelle des Fachbereichskonvents. Es hat in diesen Fällen den Fachbereichskonvent unverzüglich zu unterrichten. Dieser kann die Entscheidung aufheben, soweit durch ihre Ausführung nicht Rechte Dritter entstanden sind.

(5) Das Dekanat besteht aus der Dekanin oder dem Dekan. Die Dekanin oder der Dekan wird vom Fachbereichskonvent aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten gewählt. Die Wahlzeit beträgt nach Maßgabe der Regelung durch die Fachbereichssatzung mindestens zwei und höchstens vier Jahre.

(6) Die Dekaninnen und Dekane sollen von ihren Dienstpflichten als Professorinnen oder Professoren angemessen entlastet werden.

(7) Die Dekanin oder der Dekan wird durch eine Prodekanin oder einen Prodekan vertreten; die Fachbereichssatzung kann bestimmen, dass die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan durch eine zweite Prodekanin oder einen zweiten Prodekan vertreten werden. Die Prodekaninnen und Prodekane werden aus dem Kreis der dem Fachbereichskonvent angehörenden Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten für zwei Jahre gewählt.

(8) Die Dekaninnen, Dekane, Prodekaninnen und Prodekane können vom Fachbereichskonvent mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder abberufen werden.

(9) Der Fachbereichskonvent bestellt auf Vorschlag des Dekanats für die Dauer von mindestens zwei Jahren eine Professorin oder einen Professor als Fachbereichsbeauftragte oder Fachbereichsbeauftragten für Angelegenheiten der Lehre, des Studiums und der Prüfungen. Sie oder er wirkt insbesondere darauf hin, dass die Prüfungsordnungen, Studienordnungen und Studienpläne erlassen werden, das erforderliche Lehrangebot sichergestellt wird und ein Lehrbericht erstellt wird. Das Dekanat hört sie oder ihn vor grundsätzlichen Entscheidungen an.

(10) Dem Dekanat wird in der Regel eine Fachbereichsgeschäftsführerin oder ein Fachbereichsgeschäftsführer zugeordnet.

 

§ 57
Koordinierung von Lehre und Forschung

(1) Vor der Beschlussfassung des Fachbereichskonvents über die Durchführung von Studienordnungen und die Koordinierung der Lehre sind die fachlich oder persönlich betroffenen Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Assistentinnen, Assistenten, an der Lehre beteiligten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Lehrbeauftragten und Lehrkräfte für besondere Aufgaben zu hören. Sie können an den Beratungen beteiligt werden.

(2) Vor der Beschlussfassung des Fachbereichskonvents über die Koordinierung der Forschung sind die fachlich oder persönlich betroffenen Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Assistentinnen, Assistenten und selbstständig forschenden wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu hören. Sie können an den Beratungen beteiligt werden.

(3) Für Studien- oder Forschungskommissionen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

 

§ 58
Einrichtungen des Fachbereichs

(1) Der Fachbereich kann Lehr- und Forschungseinrichtungen (Institute) und Betriebseinheiten bilden (Einrichtungen des Fachbereichs), soweit und solange für die Durchführung einer Aufgabe in größerem Umfang Personal- und Sachmittel des Fachbereichs ständig bereitgestellt werden müssen. Die Einrichtung entscheidet über die Verwendung der ihr zugewiesenen Räume, Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter, Sach- und Finanzmittel. Die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Einrichtungen des Fachbereichs regelt der Fachbereich durch eine Satzung, die der Zustimmung des Senats bedarf.

(2) Die an einer Einrichtung des Fachbereichs ausschließlich oder überwiegend tätigen Professorinnen und Professoren werden von dem Ministerium zu Direktorinnen oder Direktoren der Einrichtung bestellt. Das Ministerium kann in besonders begründeten Ausnahmefällen auf Vorschlag des Fachbereichskonvents von dem Erfordernis der ausschließlichen oder überwiegenden Tätigkeit an der Einrichtung absehen.

(3) Die Einrichtung wird von einem Vorstand kollegial geleitet, dem die Direktorinnen und Direktoren der Einrichtung angehören.

(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren das geschäftsführende Vorstandsmitglied. Es führt die Geschäfte der Einrichtung im Rahmen der vom Vorstand gefassten Beschlüsse und ist den Mitgliedern des Vorstandes gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Wird nicht in angemessener Frist ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied gewählt, bestellt das Ministerium eine der Direktorinnen oder einen der Direktoren zum geschäftsführenden Vorstandsmitglied.

(5) Das Ministerium kann auf Vorschlag des Fachbereichskonvents andere als die in Absatz 2 genannten Personen befristet oder unbefristet

  1. zu Direktorinnen oder Direktoren eines Instituts, das aus einem wissenschaftlichen Museum besteht und an dem keine Professorin und kein Professor im Sinne von Absatz 2 Satz 1 tätig ist, oder
  2. zu Direktorinnen oder Direktoren einer Betriebseinheit

bestellen. Sofern die Verfassung dies vorsieht, können auch Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten zu Direktorinnen und Direktoren bestellt werden.

(6) Zur Direktorin oder zum Direktor einer Einrichtung, in der ein Institut und eine Betriebseinheit zusammengefasst sind, kann das Ministerium auf Vorschlag des Fachbereichskonvents andere als die in Absatz 2 genannten Personen bestellen. Sie wirken als Mitglieder des Vorstandes in Angelegenheiten, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder Lehre berühren, nur mit beratender Stimme mit und können nicht zum geschäftsführenden Vorstandsmitglied gewählt oder bestellt werden.

(7) Vor Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, mindestens zweimal im Semester, gibt das geschäftsführende Vorstandsmitglied einem Beirat Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem Beirat gehören höchstens sieben Mitglieder an. In ihm muss jede Mitgliedergruppe nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vertreten sein; das geschäftsführende Vorstandsmitglied darf ihm nicht angehören. Die Zusammensetzung des Beirats, die Wahl der Mitglieder und der oder des Vorsitzenden regelt der Senat durch Satzung.

(8) Die Einrichtung muss im Rahmen ihrer Gesamtausstattung den Direktorinnen und Direktoren Arbeitsmöglichkeiten geben, die ihrer Funktion entsprechen. Die Direktorinnen und Direktoren und der Beirat können gegen Entscheidungen des Vorstands die Vermittlung des Dekanats nach § 56 Abs. 2 beantragen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag der betroffenen Direktorin, des betroffenen Direktors oder des Beirats der Senat.

 

§ 59
Zusammenarbeit der Fachbereiche

(1) Fachbereiche arbeiten insbesondere in gemeinsamen Fragen der Lehre, des Studiums und der Forschung zusammen.

(2) Für Aufgaben, die mehrere Fachbereiche berühren, bilden die beteiligten Fachbereiche mit Zustimmung des Senats oder der Senat nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche durch Satzung gemeinsame Ausschüsse und Einrichtungen. § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 3, §§ 55, 57 und 58 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 8 gelten entsprechend.

(3) Gemeinsame Ausschüsse werden insbesondere für folgende Aufgaben gebildet:

  1. Studiengänge vorzuschlagen, die über einen Fachbereich hinausgreifen,
  2. Studienordnungen für Studiengänge nach Nummer 1 zu erlassen und deren Erfüllung durch die Fachbereiche zu gewährleisten,
  3. Studien nach § 85a, die über einen Fachbereich hinausgreifen, einzurichten, durchzuführen, zu ändern und aufzuheben,
  4. die Lehre zwischen den Fachbereichen zu koordinieren,
  5. die Zusammenarbeit der Fachbereiche in der Forschung zu koordinieren,
  6. Prüfungs-, insbesondere Promotionsordnungen zu beschließen,
  7. Habilitationsverfahren zu ordnen und durchzuführen und
  8. Vorschläge für die Ernennung und Berufung von Professorinnen und Professoren zu erarbeiten; § 97 bleibt unberührt.

(4) Werden an einer Hochschule Aufgaben in der Lehrerbildung von mehreren Fachbereichen wahrgenommen, so bildet der Senat für diese Aufgaben einen gemeinsamen Ausschuss nach Absatz 2. Der Ausschuss hat insbesondere die Aufgabe,

  1. nach Anhörung der Fachbereiche die von ihnen zu erbringenden Anteile am erforderlichen Lehrangebot festzulegen und die Lehrveranstaltungen in einem Semester zeitlich aufeinander abzustimmen,
  2. bei der Prüfung der künftigen Zweckbestimmung einer Professorenstelle eines Lehramtsstudiengangs nach § 97 Abs. 1 Satz 2 eine Stellungnahme abzugeben und
  3. die Durchführung der schulpraktischen Studien zu sichern.

 

§ 59 a
Fachbereich Medizin

(1) Der Fachbereich Medizin erfüllt die Aufgaben eines Fachbereichs für die medizinischen Fachgebiete. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre nutzt er die Einrichtungen des Klinikums der Hochschulen.

(2) Dem Fachbereichskonvent gehören zwei vom Vorstand des Klinikums benannte Mitglieder des Vorstands mit Antragsrecht und beratender Stimme an.

(3) Die Fachbereiche Medizin der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck stimmen ihre Planungen und Entscheidungen aufeinander ab. Sie arbeiten untereinander und mit dem Klinikum zusammen.

(4) Für die Aufgaben nach Absatz 3 wird ein gemeinsamer Ausschuss aus den Dekaninnen oder Dekanen und Prodekaninnen oder Prodekanen der beiden Fachbereiche sowie einer oder einem Vorsitzenden gebildet. Die Hochschulen regeln innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes im Benehmen mit den medizinischen Fachbereichen durch Vereinbarung nach § 5 Abs. 2 die Zuständigkeiten, Befugnisse und Verfahren des gemeinsamen Ausschusses. § 15 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Die Hochschulen schreiben die Funktion der oder des Vorsitzenden des gemeinsamen Ausschusses öffentlich aus. Für die Wahl wird ein Wahlausschuss gebildet, dem folgende Mitglieder angehören:

  1. die Dekaninnen oder Dekane der beiden Fachbereiche,
  2. die Prodekaninnen oder Prodekane der beiden Fachbereiche,
  3. die Rektorinnen oder Rektoren der beiden Universitäten,
  4. eine externe Vorsitzende oder ein externer Vorsitzender und
  5. das für die Krankenversorgung zuständige Mitglied des Vorstands mit beratender Stimme.

Die Mitglieder nach Nummer 1 bis 3 wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Wahlausschusses.

(6) Die Fachbereiche schließen mit dem Klinikum Vereinbarungen über die leistungsbezogene Verwendung der Finanzmittel für Forschung und Lehre.

 

Titel 3
Zentrale Einrichtungen
§ 60
Errichtung

(1) Lehr- und Forschungseinrichtungen und Betriebseinheiten können außerhalb eines Fachbereichs bestehen, soweit dies nach Größe, Aufgabe oder Ausstattung zweckmäßig ist (zentrale Einrichtungen). § 58 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Errichtung, Änderung und Aufhebung von zentralen Einrichtungen regelt der Senat durch Satzung.

(3) § 52 Abs. 3 gilt entsprechend; an die Stelle des Fachbereichs tritt die zentrale Einrichtung.

 

§ 61
Leitung

(1) Zentrale Einrichtungen haben in der Regel eine eigene Leitung. § 58 Abs. 2 bis 8 gilt entsprechend; an die Stelle des Fachbereichsorgans tritt das Rektorat. Das Recht, Direktorinnen und Direktoren der Einrichtung zur Bestellung vorzuschlagen, steht dem Senat zu.

(2) Das Ministerium kann durch Verordnung auf Vorschlag des Senats nach Anhörung des zuständigen Fachbereichskonvents der Leitung einer zentralen Einrichtung, die ihren Sitz an einem anderen Ort als dem der Hochschule hat, einzelne nach diesem Gesetz dem Fachbereichskonvent obliegende Aufgaben übertragen, wenn dies im Hinblick auf die Größe der Einrichtung und die Entfernung geboten erscheint. Diese Aufgaben werden durch einen Ausschuss wahrgenommen; § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 57 gelten entsprechend.

 

§ 62
Bibliothekarische Einrichtungen

(1) Alle bibliothekarischen Einrichtungen in der Hochschule bilden eine zentrale Einrichtung.

(2) Bestehen an einer Hochschule Teilbibliotheken, entscheiden über die Zugänge die Fachbereiche oder die Einrichtungen, denen die Teilbibliotheken zugeordnet sind. Die Leitung der zentralen Einrichtung sorgt für eine Abstimmung der Entscheidungen über die Zugänge und beschafft sie.

(3) Die Hochschulen erlassen für die bibliothekarischen Einrichtungen eine Benutzungsrahmenordnung als Satzung.

 

§ 63
Kommunikations- und Datenverarbeitungseinrichtungen

Die Hochschulen erlassen für die Kommunikations- und Datenverarbeitungsinfrastruktur eine Benutzungsrahmenordnung als Satzung.

 

Titel 4
Medizin
§ 64
- gestrichen -

 

§ 65
- gestrichen -

 

§ 66
- gestrichen -

 

Titel 4 a
Frauenbeauftragte
§ 66 a
Aufgaben der Frauenbeauftragten

(1) Die Frauenbeauftragte wirkt darauf hin, dass die Aufgaben des § 2 Abs. 2 erfüllt werden.

(2) In allen Angelegenheiten, die die Belange der Frauen in der Hochschule berühren können, insbesondere bei allen personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten, haben die Gremien und Organe der Hochschule die Frauenbeauftragte so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Der Frauenbeauftragten sind im Rahmen ihres Aufgabenbereichs durch die Gremien und Organe der Hochschule Auskünfte zu erteilen sowie Akten und statistisches Material zugänglich zu machen. Das Rektorat hat die Frauenbeauftragte über die Beschäftigungsstruktur insbesondere in den Bereichen, in denen Frauen nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 des Gleichstellungsgesetzes unterrepräsentiert sind, fortlaufend zu unterrichten. Die Frauenbeauftragte ist befugt, Beschäftigten und Bewerberinnen und Bewerbern, für deren Personalangelegenheiten die Hochschule zuständig ist, Auskünfte über die Beschäftigungsstruktur zu erteilen. Zwischen der Frauenbeauftragten und den Beschäftigten ist der Dienstweg nicht einzuhalten.

(2a) Die Frauenbeauftragte kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben an allen Sitzungen der Ausschüsse mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist sie wie ein Mitglied der Ausschüsse zu laden und zu informieren. Die Frauenbeauftragte kann an Besprechungen, Sitzungen und Konferenzen teilnehmen, soweit Angelegenheiten beraten werden, die die Hochschule als Landesaufgaben wahrnimmt und die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen haben können. Legt ein Gremium oder Organ der Hochschule einer anderen Stelle einen Vorschlag vor, so kann die Frauenbeauftragte eine besondere Stellungnahme beifügen.

(3) In Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die Frauenbeauftragte einer Entscheidung eines Organs ihres Zuständigkeitsbereichs, die gegen ihre Stellungnahme getroffen worden ist, binnen zwei Wochen widersprechen. Das Organ der Hochschule kann seine Entscheidung bestätigen, ändern oder aufheben. Die Entscheidung nach Satz 2 kann frühestens eine Woche seit der Einlegung des Widerspruchs getroffen werden. Eine Entscheidung nach Satz 1, die gegen die Stellungnahme der Frauenbeauftragten getroffen worden ist, darf von dem Organ der Hochschule erst ausgeführt werden, wenn

  1. die Frist für den Widerspruch verstrichen ist, ohne dass die Frauenbeauftragte der Entscheidung widersprochen hat, oder
  2. das Organ der Hochschule die Entscheidung nach Satz 2 getroffen hat.

Satz 3 und 4 gilt nicht in unaufschiebbaren Angelegenheiten. Erhebt die Frauenbeauftragte in einer Angelegenheit, die die Hochschule als Landesaufgabe wahrnimmt, Widerspruch und wird keine Abhilfe geschaffen, so kann die Frauenbeauftragte die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde unterrichten.

 

§ 66 b

Frauenbeauftragte der Hochschule

(1) Die Frauenbeauftragte der Hochschule nimmt ihre Aufgaben für den Zuständigkeitsbereich der zentralen Organe und der zentralen Einrichtungen wahr.

(2) Die Frauenbeauftragte wird vom Senat gewählt. In Hochschulen mit mehr als 1000 Mitgliedern beträgt ihre Wahlzeit sechs Jahre, in Hochschulen mit nicht mehr als 1000 Mitgliedern drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Zur Vorbereitung der Wahl wird eine Frauengleichstellungskommission der Hochschule gebildet, die aus acht Vertreterinnen der Mitgliedergruppen nach § 23 Abs.1 Nr.1 bis 4 im Verhältnis 1:1:1:1 besteht. Die weiblichen Angehörigen jeder Mitgliedergruppe wählen aus ihrer Mitte ihre Vertreterinnen in die Frauengleichstellungskommission nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl und unmittelbar; § 26 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 bis 7 gilt entsprechend. Die Frauengleichstellungskommission hat die Aufgabe, dem Senat einen Vorschlag für die Wahl einer Frauenbeauftragten vorzulegen; der Vorschlag soll drei Personen umfassen. Die Frauengleichstellungskommission macht dem Senat einen Vorschlag zur Besetzung des Zentralen Frauenausschusses.

(3) In Hochschulen mit mehr als 1000 Mitgliedern ist die Frauenbeauftragte der Hochschule hauptberuflich tätig; die Hochschule hat die Stelle öffentlich auszuschreiben. Für die Frauenbeauftragte wird ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet. Wird eine Beamtin des Landes zur Frauenbeauftragten gewählt, ist sie für die Dauer der Wahlzeit unter Fortfall der Dienstbezüge zu beurlauben. Ist ein Mitglied der Hochschule nach § 23 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 zur Frauenbeauftragten gewählt worden, kann die Frauenbeauftragte erklären, dass sie ihre Aufgaben für die Dauer ihrer Wahlzeit nebenberuflich wahrnehmen wird. In Hochschulen mit nicht mehr als 1000 Mitgliedern ist die Frauenbeauftragte der Hochschule nebenberuflich tätig; die Hochschule hat die Stelle hochschulöffentlich auszuschreiben. Die nebenberufliche Frauenbeauftragte der Hochschule soll von ihren Dienstpflichten angemessen entlastet werden.

(4) Die Hochschule hat der Frauenbeauftragten in dem erforderlichen Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Personal zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Frauenbeauftragte wird durch eine Frau oder zwei Frauen vertreten. Mit Zustimmung des Ministeriums können zur Unterstützung der Frauenbeauftragten Frauen gewählt werden, die unter der Verantwortung und im Auftrage der Frauenbeauftragten deren Aufgaben wahrnehmen. Die Vertreterinnen und die zur Unterstützung gewählten Frauen sind nebenberuflich tätig; Absatz 2 Satz 1 bis 3 und 6 gilt entsprechend.

 

§ 66 c
Frauenbeauftragte des Fachbereichs

(1) Die Frauenbeauftragte des Fachbereichs nimmt ihre Aufgaben für den Zuständigkeitsbereich des Fachbereichs wahr.

(2) Die Frauenbeauftragte des Fachbereichs wird vom Fachbereichskonvent für zwei Jahre gewählt. Zur Vorbereitung der Wahl wird eine Frauengleichstellungskommission des Fachbereichs gebildet, die aus vier Vertreterinnen der Mitgliedergruppen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 im Verhältnis 1:1:1:1 besteht. Die weiblichen Angehörigen jeder Mitgliedergruppe wählen aus ihrer Mitte ihre Vertreterin in die Frauengleichstellungskommission des Fachbereichs nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl und unmittelbar; § 26 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 bis 7 gilt entsprechend. Die Frauengleichstellungskommission des Fachbereichs hat die Aufgabe, dem Fachbereichskonvent einen Vorschlag für die Wahl einer Frauenbeauftragten vorzulegen; der Vorschlag soll drei Personen umfassen.

(3) Das Ministerium kann durch Verordnung bestimmen, dass für zwei oder mehr Fachbereiche eine gemeinsame Frauenbeauftragte gewählt wird. Die gemeinsame Frauenbeauftragte wird von einem gemeinsamen Ausschuss (§ 59) auf Vorschlag einer gemeinsamen Frauengleichstellungskommission gewählt.

(4) Die Frauenbeauftragte des Fachbereichs ist nebenberuflich tätig; die Hochschule hat die Stelle hochschulöffentlich auszuschreiben.

(5) § 66 b Abs. 3 Satz 6 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Für die Vertretung und Unterstützung der Frauenbeauftragten gilt § 66 b Abs. 5 entsprechend.

 

Titel 5
Verfahrensgrundsätze
§ 67
Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Konsistoriums sind öffentlich. Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit für die gesamte Sitzung oder einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden. Der Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden. In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind in geeigneter Weise bekanntzugeben.

(2) Die Sitzungen des Senats und der Fachbereichskonvente sind hochschulöffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss für die gesamte Sitzung oder einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden; Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Sitzungen der übrigen Gremien und Organe der Hochschule sind nicht öffentlich.

(3) Personal- einschließlich Berufungsangelegenheiten, Drittmittelangelegenheiten, Entscheidungen in Prüfungssachen, Grundstücksangelegenheiten sowie Wirtschaftsangelegenheiten, durch deren öffentliche Beratung Nachteile für die Hochschulen entstehen können, sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.

(4) Das Rektorat hat zu gewährleisten, dass die Mitglieder der Hochschule und die Öffentlichkeit im erforderlichen Umfang über die Tätigkeit der Gremien unterrichtet werden. § 32 Abs. 2 bleibt unberührt.

 

§ 68
Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Wahlen durch Gremien

(1) Für die Beschlussfähigkeit von Gremien der Hochschule gilt § 102 LVwG entsprechend, Absatz 1 Satz 2 jedoch nur, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt. Das Rektorat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit in diesem Gesetz, in der Verfassung oder einer anderen Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt offen, soweit nicht durch dieses Gesetz, die Verfassung oder sonstige Satzungen etwas anderes bestimmt ist oder das Gremium im Einzelfall etwas anderes beschließt. In Personalangelegenheiten ist stets geheim abzustimmen.

(3) Für Wahlen durch Gremien der Hochschule gilt § 104 Abs. 1 und 2 LVwG entsprechend; Absatz 2 jedoch nur, soweit in diesem Gesetz oder der Verfassung nichts anderes bestimmt ist.

 

§ 69
Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung

Für den Ausschluss von Personen bei der Beratung und Beschlussfassung in einem Gremium der Hochschule und bei Amtshandlungen ist § 81 LVwG entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass Absatz 2 Nr.1 dieser Vorschrift nur für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit gilt.

 

§ 70
Ordnung in den Sitzungen

(1) Die oder der Vorsitzende eines Gremiums eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Sie oder er handhabt in der Sitzung die Ordnung und übt in dem Sitzungssaal das Hausrecht des Landes aus. Sie oder er kann Zuhörerinnen oder Zuhörer, die die Beratung stören, aus dem Sitzungssaal verweisen. Sie oder er kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn eine Störung der Beratung durch Zuhörerinnen oder Zuhörer auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.

(2) Verstößt ein Mitglied eines Kollegialorgans im Rahmen der Sitzung grob oder wiederholt gegen die Ordnung, so kann es durch Beschluss des Kollegialorgans für eine bestimmte Zeit, höchstens für zwei Sitzungen, von der Mitarbeit in diesem Gremium ausgeschlossen werden. Die oder der Vorsitzende kann in dringenden Fällen den Ausschluss vorläufig verhängen und durchführen. Die Maßnahme muss vom Kollegialorgan bestätigt werden.

 

§ 71
Sitzungsniederschriften

Über die Sitzung eines Kollegialorgans ist eine Niederschrift zu fertigen. Für diese gilt § 105 LVwG entsprechend. Sie muss auch Angaben über die Ergebnisse der Abstimmungen enthalten, in den Fällen des § 25 auch über die Anzahl der Stimmberechtigten.

 

Abschnitt V
Forschung
§ 71 a
Grundsätze

(1) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen sind unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.

(2) Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden von der Hochschule in der sachlich gebotenen Weise koordiniert. Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen.

(3) Die Hochschule berichtet in dreijährigen Abständen über die Forschungstätigkeit an der Hochschule. Der Bericht soll insbesondere Angaben enthalten über die Schwerpunkte und den Umfang der Forschung, den Ausbau und die Entwicklung von Forschungsrichtungen sowie über wesentliche Ergebnisse von Forschungsvorhaben. Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet, bei der Erstellung des Berichts mitzuwirken. Der Bericht ist von der Hochschule zu veröffentlichen.

(4) Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Beschäftigte oder Studierende, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.

(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.

 

§ 71 b
Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden (Drittmittelprojekte); ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Drittmittelprojekten ist Teil der Hochschulforschung.

(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Drittmittelprojekt in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind; die Forschungsergebnisse sollen in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden.

(3) Ein Drittmittelprojekt ist über das Dekanat des Fachbereiches dem Rektorat anzuzeigen; der Senat ist zu unterrichten. Das Rektorat darf die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule nur untersagen oder durch Auflagen beschränken, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern; der Fachbereich ist vorher zu hören.

(4) Die Mittel für Drittmittelprojekte, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind bei den entsprechenden Titeln des Haushaltsplanes zu vereinnahmen und zu verausgaben. Sie sind für den Zweck zu verwenden, den die Geldgeberin oder der Geldgeber bestimmt hat, und nach deren oder dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche oder tarifvertragliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes.

(5) Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen der Geldgeberin oder des Geldgebers vereinbar ist. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die Hochschule und die Behörden des Landes sollen das Hochschulmitglied auf seinen Antrag bei der Verwaltung der Mittel unterstützen.

(6) Werden die Mittel Dritter von der Hochschule verwaltet, werden die aus den Mitteln zu bezahlenden hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Landesdienst eingestellt. Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. Werden die Mittel nicht von der Hochschule verwaltet, schließt das Hochschulmitglied die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab.

(7) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Sie werden bei der Bemessung des Zuschussbedarfs der Hochschule nicht mindernd berücksichtigt.

(8) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben unberührt.

(9) Drittmittelprojekte, die im Klinikum durchgeführt werden sollen, sind dem Vorstand anzuzeigen. Die Mittel sollen vom Klinikum verwaltet werden. Der Vorstand unterrichtet das Dekanat und das Rektorat. Abweichend von Absatz 6 Satz 1 gilt für die Einstellung von hauptberuflichen nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern § 127. Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 8 entsprechend.

 

Abschnitt VI
Zugang zur Hochschule
§ 72
Allgemeine Voraussetzungen

(1) Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind zu dem von ihnen gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn sie die für dieses Studium erforderliche Qualifikation (Studienqualifikation) nachweisen und keiner der in § 74 genannten Versagungsgründe vorliegt.

(2) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind Deutschen nach Absatz 1 gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Sonstige ausländische sowie staatenlose Studienbewerberinnen und Studienbewerber sind Deutschen nach Absatz 1 gleichgestellt, wenn sie eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. Rechtsvorschriften, nach denen andere Personen Deutschen nach Absatz 1 gleichgestellt sind, bleiben unberührt.

(3) Die Einschreibung erfolgt für einen Studiengang oder für mehrere Studiengänge, für den oder für die die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Studienqualifikation erfüllt. Ist von mehreren Studiengängen mindestens einer zulassungsbeschränkt, ist die Einschreibung für mehrere Studiengänge nur zulässig, wenn

  1. sie wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluss vorgeschriebenen Studiengangkombination erforderlich ist oder
  2. ein besonderes wissenschaftliches oder künstlerisches Interesse an dem Studium eines weiteren Studienganges, welches über das Interesse einer sinnvollen Ergänzung des ersten Studiengangs hinausgehen muss, nachgewiesen wird und die Studienbewerberin oder der Studienbewerber nach Feststellung der Hochschule in der Lage ist, die Studiengänge ordnungsgemäß zu studieren.

(4) Ist der gewählte Studiengang oder sind die gewählten Studiengänge mehreren Fachbereichen zugeordnet, so hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bei der Einschreibung den Fachbereich zu wählen, dem sie oder er angehören will.

 

§ 73
Nachweis der Qualifikation

(1) Der Nachweis der Qualifikation für ein Studium, das zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird durch eine auf das Studium vorbereitende Schulbildung erbracht. Der Nachweis kann auch durch eine andere hierfür von dem für Schulen zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte Vorbildung geführt werden. Für Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ein Studium wählen, das eine durch Schulbildung nicht nachweisbare Qualifikation erfordert, sind besondere Eignungsprüfungen vorzusehen, in denen sie den Nachweis der erforderlichen Qualifikation erbringen können.

(2) Wer nach einem Studium an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine Abschlussprüfung besteht, weist damit die Qualifikation für jedes Studium an einer Hochschule des Landes nach, soweit nicht in Absatz 3 etwas anderes bestimmt ist. Qualifikationsnachweise können nach näherer Bestimmung des Ministeriums auch durch eine Prüfung, mit der ein Studienabschnitt an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgeschlossen wird, geführt werden.

(3) Das für Schulen zuständige Ministerium regelt durch Verordnung,

  1. durch welchen Schulabschluss welche Studienqualifikation nachgewiesen werden kann und
  2. welche andere Vorbildung als dem Schulabschluss gleichwertig anerkannt wird.

Das Ministerium regelt durch Verordnung,

  1. wer zu Eignungsprüfungen nach Absatz 1 Satz 3 zuzulassen ist und wie diese durchzuführen sind,
  2. welche Qualifikation mit Bestehen einer Abschlussprüfung in den Fällen erworben wird, in denen Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Studienqualifikation nicht durch ihre Vorbildung nachweisen können oder ein Studium wählen, das eine durch Schulbildung nicht nachweisbare Qualifikation erfordert, und
  3. für welche Fachrichtungen oder Studiengänge die Studienqualifikation auch durch eine Prüfung, mit der ein Studienabschnitt abgeschlossen wird, nachgewiesen werden kann und welche Anforderungen an das Prüfungsergebnis hierfür zu stellen sind.

(4) Wenn dies im Hinblick auf das Studienziel erforderlich ist, kann der Senat mit Zustimmung des Ministeriums durch Satzung regeln, dass der Nachweis der Studienqualifikation auch den Nachweis einer praktischen Tätigkeit oder von Fremdsprachenkenntnissen umfasst und dass der Nachweis während des Studiums nachgeholt werden kann.

(5) Die Hochschulen können Studienbewerberinnen oder Studienbewerber ohne Hochschulzugangsberechtigung nach den Absätzen 1 bis 3, die eine Berufsausbildung qualifiziert abgeschlossen haben und eine fünfjährige Berufstätigkeit oder entsprechende Ersatzzeiten nachweisen, für die Dauer zweier Semester, insgesamt jedoch längstens für vier Semester für einen Studiengang einschreiben. Danach entscheidet die Hochschule über die endgültige Einschreibung unter Berücksichtigung der Leistungen. Gleiches gilt für die weitere Anrechnung dieser Studienleistungen.

Das Nähere regelt die Zulassungsordnung.

(6) Das für Schulen zuständige Ministerium regelt darüber hinausgehend durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen Personen, die besonders hohe Qualifikationen in der beruflichen Bildung, im Beruf oder in der Weiterbildung erworben haben, abweichend von den Absätzen 1 bis 5 die Studienqualifikation nachweisen können.

(7) Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass die Hochschulzugangsberechtigung nach Absatz 5 und 6 nur erwirbt, wer seit drei Jahren seinen Wohnsitz im Lande Schleswig-Holstein hat. Die Verordnung wird in den Fällen des Absatzes 5 vom Ministerium und in den Fällen des Absatzes 6 von dem für Schulen zuständigen Ministerium erlassen.

 

§ 73 a
Einstufungsprüfung

Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Studium erforderlich sind, aber in anderer Weise als durch ein Studium erworben wurden, können von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit einer Hochschulzugangsberechtigung nach § 73 in einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) nachgewiesen werden. Nach dem Ergebnis der Einstufungsprüfung soll die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in einem entsprechenden Abschnitt des Studiengangs zum Studium zugelassen werden. Das Nähere regeln Prüfungsordnungen. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, wird die Genehmigung der Prüfungsordnung im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Ministerien erteilt.

 

§ 74
Versagungsgründe

(1) Die Einschreibung zum Studium muss versagt werden,

  1. wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist,
  2. wenn und solange die Studienbewerberin oder der Studienbewerber durch unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Bescheid vom Studium an allen Hochschulen eines Landes im Geltungsbereich des Grundgesetzes ausgeschlossen ist oder
  3. wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber eine nach einer Prüfungsordnung erforderliche Prüfung in einem Studiengang endgültig nicht bestanden hat, für den jeweiligen Studiengang der jeweiligen Hochschulart.

Voraussetzung für die Einschreibung ist ferner, dass die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Erfüllung der Beitragspflicht zum Studentenwerk Schleswig-Holstein und zur Studierendenschaft nachweist. Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die die Voraussetzungen des § 254 des Sozialgesetzbuches V nicht erfüllen, werden von den Hochschulen zum Studium nicht eingeschrieben.

(2) Die Einschreibung zum Studium kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber

  1. die für den Zulassungsantrag vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht einhält,
  2. keine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache nachweist,
  3. wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig bestraft ist, wenn die Strafe noch nicht getilgt ist und nach Art der Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebs zu erwarten ist,
  4. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
  5. - gestrichen -
  6. an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer Studierender gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich beeinträchtigen würde.

Zur Prüfung nach Nummer 6 kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden; wird es nicht vorgelegt, kann die Einschreibung versagt werden.

 

§ 75
Entlassung

(1) Mit Aushändigung des Zeugnisses über die bestandene Abschlussprüfung, spätestens mit Ende des Semesters, in dem die Abschlussprüfung bestanden wurde, ist die oder der Studierende entlassen. Das gilt nicht für Studierende, die in diesem Studienfach in einem konsekutiven Studiengang nach § 83 Abs. 4 Satz 5 Nr. 3 einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss anstreben, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen dafür erfüllen.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender ist zu entlassen, wenn

  1. sie oder er dies beantragt,
  2. ein Versagungsgrund nach § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 nachträglich eintritt,
  3. ein Versagungsgrund nach § 74 Abs. 1 Satz 2 und 3 eintritt oder
  4. sie oder er eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, es sei denn, dass sie oder er die Fachrichtung oder den Studiengang wechselt.

(3) Eine Studierende oder ein Studierender kann entlassen werden, wenn

  1. ein Versagungsgrund nach § 74 Abs. 2 Nr. 3, 4 oder 6 nachträglich eintritt und eine Beurlaubung nicht möglich ist; § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend, oder
  2. sie oder er, ohne beurlaubt zu sein, sich vor Beginn eines Semesters oder Studienjahres nicht ordnungsgemäß zum Weiterstudium zurückgemeldet hat.

(4) Im Fall der Einschreibung für einen zweiten oder weiteren Studiengang bleibt die oder der Studierende für die Studiengänge eingeschrieben, auf die die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht zutreffen.

(5) Eine Studierende oder ein Studierender kann auch entlassen werden, wenn sie oder er durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt

  1. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans oder die Durchführung einer Hochschulveranstaltung behindert oder
  2. ein Mitglied einer Hochschule von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhält oder abzuhalten versucht.

Gleiches gilt, wenn eine Studierende oder ein Studierender an den in Satz 1 genannten Handlungen teilnimmt oder wiederholt Anordnungen zuwiderhandelt, die gegen sie oder ihn von der Hochschule wegen Verletzung von Pflichten nach § 32 Abs. 1 Satz 1 oder aufgrund des Hausrechts getroffen worden sind. Über die Entlassung entscheidet ein Ausschuss der Hochschule. Das Verfahren vor dem Ausschuss wird auf Antrag des Rektorats eingeleitet, der innerhalb von zwei Wochen nach der Pflichtverletzung gestellt werden muss. Die Entscheidung ergeht im förmlichen Verwaltungsverfahren nach den §§ 130 bis 138 LVwG. Die Zusammensetzung des Ausschusses und die Bestellung seiner Mitglieder werden unter Beachtung des § 41 Abs. 2 Satz 1 bis 3, der entsprechend gilt, durch Satzung der Hochschule geregelt.

(6) Die §§ 116 und 117 LVwG über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

 

§ 76
Zulassungsbeschränkungen

Die Zulassung zum Studium kann durch Festsetzung der Anzahl der höchstens aufzunehmenden Studienbewerberinnen und Studienbewerber für einzelne Studiengänge beschränkt werden. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

 

§ 77
Unabhängigkeit der Zulassung von der Landeszugehörigkeit

Ist die Studienbewerberin oder der Studienbewerber Deutsche oder Deutscher im Sinne des Grundgesetzes, darf die Zulassung zum Studium nicht davon abhängig gemacht werden, in welchem Land der Bundesrepublik Deutschland

  1. ihr oder sein Geburtsort oder Wohnsitz liegt,
  2. der Geburtsort oder Wohnsitz ihrer oder seiner Angehörigen liegt oder
  3. sie oder er die Qualifikation für das Hochschulstudium erworben hat.

 

§ 78
Gaststudierende

Außer den Studierenden kann die Hochschule

  1. eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen als Zweithörerinnen und Zweithörer mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen und Teilprüfungen und
  2. Gasthörerinnen und Gasthörer

(Gaststudierende) aufnehmen. Die Rechtsstellung dieser Personen regelt der Senat durch Satzung.

 

§ 79
Nähere Regelungen

Der Senat regelt durch Satzung für Studierende und Gaststudierende das Nähere über die Zulassung, Anmeldung zum Weiterstudium, Unterbrechung des Studiums, Beurlaubung und Entlassung sowie über das Verfahren beim Belegen der Lehrveranstaltungen (Zulassungsordnung).

 

§ 79 a
Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Die Studienbewerberinnen, Studienbewerber, Studierenden, Prüfungskandidatinnenen und Prüfungskandidaten sind verpflichtet, der Hochschule für Verwaltungszwecke personenbezogene Daten zum Hochschulzugang, zum Studium, zum Studienverlauf und zu den Prüfungen anzugeben. Das Ministerium bestimmt durch Verordnung, welche einzelnen der nach Satz 1 anzugebenden Daten für welche Verwendungszwecke verarbeitet oder sonst verwendet werden dürfen.

 

Abschnitt VII
Studium und Prüfungen
§ 80
Gebührenfreiheit

Für das Studium und die Hochschulprüfungen werden Gebühren nicht erhoben.

 

§ 81
Studienreform

(1) Die Hochschulen haben die Aufgabe, im Zusammenwirken mit dem Ministerium Studienziele, Studiengänge, Studienordnungen und Prüfungsordnungen sowie Methodik und Organisation von Lehre und Studium zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Die Studienreform soll gewährleisten, dass

  1. ein Angebot von inhaltlich und zeitlich gestuften und aufeinander bezogenen Studiengängen mit entsprechenden Abschlüssen in dafür geeigneten Bereichen geschaffen wird,
  2. die Studieninhalte im Hinblick auf Veränderungen in der Berufswelt den Studierenden breite berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen,
  3. die Formen der Lehre und des Studiums den methodischen und didaktischen Erkenntnissen entsprechen,
  4. die Studierenden befähigt werden, Studieninhalte wissenschaftlich selbstständig zu erarbeiten und deren Bezug zur Praxis zu erkennen,
  5. das Studium innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann und
  6. die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse sichergestellt und die Möglichkeit des Hochschulwechsels erhalten bleiben.

Dabei sind die durch das Fernstudium sowie die durch die Informations- und Kommunikationstechnik gegebenen Möglichkeiten zu nutzen. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Rechte und Pflichten der Studierenden entsprechend den jeweiligen Besonderheiten und Erfordernissen des Fernstudiums zu bestimmen.

(2) Die Hochschulen erproben Reformmodelle. Zu diesem Zweck können besondere Studienordnungen und Prüfungsordnungen erlassen werden, die neben bestehenden Ordnungen gelten. Bei der Erprobung von Reformmodellen kann die Anzahl der teilnehmenden Studierenden beschränkt werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Erprobung der Modelle erforderlich ist.

(2a) Die Hochschulen können zur Erprobung Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Mastergrad führen. Die Hochschule kann für den Zugang zum Masterstudium besondere Voraussetzungen in der Prüfungsordnung festlegen.

(3) Die Hochschulen fördern die Hochschuldidaktik und führen für Lehrpersonen der Hochschule Veranstaltungen zur Vermittlung didaktischer Fertigkeiten durch.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen dürfen nur eingeleitet werden, wenn die finanziellen Auswirkungen geprüft sind und die Finanzierung haushaltsrechtlich sichergestellt ist.

(5) Eine in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studien- oder Prüfungsleistung kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Einrichtung vermittelten Fernstudieneinheit nachgewiesen werden, wenn diese dem Lehrangebot des Direktstudiums gleichwertig ist. Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit ist in Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abschließen, die Hochschule, in Studiengängen, die mit einer Staatsprüfung abschließen, die für die Prüfungen zuständige staatliche Stelle zuständig.

(6) Der Senat beschließt zur Erreichung der Ziele der Studienreform nach Anhörung der Fachbereiche quantitative Eckdaten für das Studium und die Hochschulprüfungen durch Satzung (Eckdatensatzung). Eckdaten nach Satz 1 sind Obergrenzen für

  1. das Studienvolumen (§ 83 Abs. 5),
  2. die Anzahl der Prüfungsvorleistungen, Prüfungen und Teilprüfungen,
  3. die Bearbeitungszeit und den Umfang der Prüfungsarbeiten,
  4. die Frist zur Bewertung der Prüfungsleistungen und
  5. die Frist zur Wiederholung einer Zwischenprüfung und Abschlussprüfung.

Die Eckdaten sind Vorgaben für die Prüfungsordnungen. Die Prüfungsordnungen sind an die Eckdatensatzung anzupassen und innerhalb von zwölf Monaten nach deren Inkrafttreten zur Genehmigung vorzulegen. Eine Studienordnung, die an die Prüfungsordnung anzupassen ist, ist innerhalb von vier Monaten nach Veröffentlichung der Prüfungsordnung anzuzeigen.

(7) - gestrichen -

(8) Die Hochschule erstellt für jeweils drei Studienjahre auf der Grundlage von Berichten der Fachbereiche einen Lehrbericht. Der Lehrbericht enthält insbesondere Angaben zur Organisation der Lehre und der Prüfungen, zur Prüfungsdauer, zu Maßnahmen gemäß Absatz 3 und 9, zu Engpässen im Lehr- und Prüfungsbetrieb, zu Maßnahmen der Teilnahmebeschränkungen nach § 4 Abs. 3 sowie jeweils getrennt nach dem Geschlecht zum Studienerfolg, zur Studiendauer, zum Studienabbruch und zum Fachwechsel. Die Daten sollen statistisch aufbereitet sein und überregionale Vergleiche ermöglichen. Die Hochschule legt den Bericht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der drei Studienjahre dem Ministerium vor. Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppe der Studierenden im Fachbereichskonvent können sich zum Lehrbericht des Fachbereichs, die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppe der Studierenden im Senat können sich zum Lehrbericht der Hochschule äußern; sie können verlangen, dass ihre Äußerung dem Lehrbericht beigefügt wird. Die Frauenbeauftragte kann sich zum Lehrbericht des Fachbereichs und zum Lehrbericht der Hochschule äußern; sie kann verlangen, dass ihre Äußerung dem Lehrbericht beigefügt wird. Der Lehrbericht ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(9) Der Fachbereich befragt zur Wahrnehmung seiner Aufgaben in der Lehre die Studierenden über den Ablauf von Lehrveranstaltungen sowie über die Art und Weise der Darbietung des Lehrstoffs und wertet die Antworten aus. Die Studierenden sind zur Antwort nicht verpflichtet. Der Senat regelt die Erhebung und Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten dieser Befragung durch Satzung.

 

§ 82

Hochschulübergreifende Studiengänge

(1) Mehrere Hochschulen können bei der Durchführung von Studiengängen auf Grund einer Vereinbarung nach § 5 Abs. 2 in der Weise zusammenarbeiten, dass

  1. sich eine oder mehrere Hochschulen an Studiengängen einer anderen Hochschule beteiligen (Kooperation) oder
  2. Hochschulen zusammen einen Studiengang tragen (gemeinsamer Studiengang).

(2) Für die Durchführung einer oder mehrerer Kooperationen nach Absatz 1 Nr. 1 wird ein Koordinierungsgremium der beteiligten Fachbereiche gebildet, dessen Zusammensetzung und Aufgaben die beteiligten Hochschulen in der Vereinbarung nach Absatz 1 regeln.

(3) Für die Durchführung eines gemeinsamen Studienganges nach Absatz 1 Nr. 2 gilt § 59 Abs. 2 und 3 entsprechend. In dem gemeinsamen Ausschuss sollen die beteiligten Fachbereiche paritätisch vertreten sein. Tragen dieselben Fachbereiche mehrere gemeinsame Studiengänge nach Absatz 1 Nr. 2, so genügt die Einrichtung eines gemeinsamen Ausschusses. § 72 Abs. 4 gilt entsprechend; Abweichungen durch die Vereinbarung nach Absatz 1 sind zulässig.

4) Die Vereinbarung nach Absatz 1 regelt insbesondere

Gegenstand und Ausbildungsziel,

Grundsätze der Finanzierung und

Grundsätze der Organisation

der Kooperation oder des gemeinsamen Studienganges sowie die Gesamtzahl der Mitglieder des Koordinierungsgremiums oder des gemeinsamen Ausschusses und deren Verteilung auf die beteiligten Hochschulen.

 

§ 83
Studienziel, Studiengang

(1) Die Studierenden sollen durch das Studium die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Denken und zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit sowie die entsprechenden Methoden und Fachkenntnisse erwerben und sich auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten.

(2) Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Innerhalb eines Studienganges ist den Studierenden die Möglichkeit zu geben, Schwerpunkte ihres Studiums nach eigener Wahl zu bestimmen.

(3) Die Einrichtung, Änderung und Aufhebung eines Studiengangs bedarf der Zustimmung des Ministeriums .

(4) In der Prüfungsordnung ist die Studienzeit vorzusehen, in der in der Regel ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studienordnung, für die Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten und für die Berechnung von Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung. Sie umfasst in den Studiengang eingeordnete Praxisphasen; dies gilt nicht für künstlerische Studiengänge. Die Regelstudienzeit beträgt in Studiengängen, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen

  1. an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen höchstens neun Semester,
  2. an der Musikhochschule Lübeck höchstens acht Semester,
  3. an den Fachhochschulen höchstens acht Semester.

Sie beträgt in Studiengängen,

  1. die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad führen, mindestens drei und höchstens vier Studienjahre,
  2. die zu einem Mastergrad führen, mindestens ein und höchstens zwei Studienjahre und
  3. in konsekutiven Studiengängen, die zu diesen Graden führen, insgesamt höchstens fünf Studienjahre.

In besonders begründeten Ausnahmefällen kann

  1. im Fall des Satzes 4 Nr. 1 eine um ein Semester längere Regelstudienzeit,
  2. im Fall des Satzes 4 Nr. 2 eine um zwei Semester längere Regelstudienzeit,

  3. im Studiengang für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien in Fächerverbindungen mit Musik oder Kunst, wenn an zwei verschiedenen Hochschulstandorten studiert werden muss, eine Regelstudienzeit von elf Semestern

festgelegt werden. Bei der Festsetzung der Regelstudienzeit für den einzelnen Studiengang sind die allgemeinen Ziele des Studiums und die besonderen Erfordernisse des jeweiligen Studiengangs, die Möglichkeiten der Weiterbildung und des Aufbaustudiums sowie Erfahrungen mit bereits bestehenden Studiengängen und mit vergleichbaren Studiengängen im Ausland zu berücksichtigen.

(5) Die Prüfungsordnung regelt den in Semesterwochenstunden bestimmten Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (Studienvolumen). Der Umfang ist so zu bemessen, dass der und dem Studierenden Gelegenheit zur selbstständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen, insbesondere fachübergreifenden Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt.

 

§ 84
Studienordnungen

(1) Soweit Ziel, Aufbau und Inhalte eines Studiums nicht durch andere Vorschriften im einzelnen geregelt sind, soll der Fachbereich für jeden Studiengang eine Studienordnung als Satzung erlassen. Einer Studienordnung bedarf es nicht bei Studiengängen mit einer geringen Anzahl von Studierenden. In der Studienordnung sind auf der Grundlage der Prüfungsordnung das Studienziel, der Inhalt und der zweckmäßige Aufbau des Studiums einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten praktischen Tätigkeit zu regeln.

(2) Die für den Studiengang in Betracht kommenden Lehrinhalte sind unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Erfordernisse so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Sie bestimmt deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang. Der Gesamtumfang der nach Satz 2 erforderlichen Lehrveranstaltungen ist in entsprechender Anwendung von § 83 Abs. 5 Satz 2 zu bemessen.

(3) - gestrichen -

(4) Die Studienordnung ist dem Ministerium anzuzeigen. Es kann innerhalb von drei Monaten eine Änderung verlangen, wenn die Studienordnung nicht gewährleistet, dass das Studium entsprechend der Prüfungsordnung durchgeführt und abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung kann nach Ablauf der Frist ausgefertigt und veröffentlicht werden, wenn das Ministerium keine Änderung verlangt hat.

(5) Der Fachbereich stellt zugleich mit der Studienordnung einen Studienplan auf, der Gegenstand, Art, Umfang und Reihenfolge der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen und Studienleistungen darstellt. Der Studienplan ist nicht Bestandteil der Studienordnung. Er enthält eine Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums. Der Studienplan ist den Studierenden zugänglich zu machen und dem Ministerium anzuzeigen.

 

§ 85
Lehrangebot

Der Fachbereich stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Studienordnungen, Studienpläne und Prüfungsordnungen erforderlich ist (erforderliches Lehrangebot). Dazu gehört auch ein angemessener Anteil an Lehrveranstaltungen in einer geeigneten Fremdsprache.

 

§ 85 a
Postgraduale Studien

(1) Die Hochschule kann Zusatzstudien (zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher Qualifikationen), Ergänzungsstudien (zur Vermittlung weiterer beruflicher Qualifikationen) und Aufbaustudien (zur Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses) anbieten, wenn für die betroffenen grundständigen Studiengänge das Lehrangebot sichergestellt bleibt, das zur Einhaltung der Studienordnungen und anderer Ziel und Inhalt des Studiums regelnder Rechtsvorschriften erforderlich ist. Die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Die Zulassung zur Promotion setzt eine Teilnahme an solchen Studien nicht voraus.

(2) Der Zugang zu Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudien (postgradualen Studien) setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus. Daneben kann der Fachbereich durch Satzung weitere Voraussetzungen fordern.

(3) Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien sollen höchstens zwei Jahre dauern. Das Nähere über Studienziel, Inhalt und Aufbau des Studiums soll durch eine Studienordnung geregelt werden.

 

§ 85 b
Weiterbildung

(1) Das Lehrangebot im weiterbildenden Studium soll aus in sich geschlossenen Abschnitten bestehen. Es soll die aus der beruflichen Praxis entstandenen Bedürfnisse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie die besondere Lebenssituation und Qualifikation der Frauen berücksichtigen. Es soll nach Möglichkeit mit dem übrigen Lehrangebot abgestimmt sein und berufspraktische Erfahrungen für die Lehre nutzbar machen.

(2) Das weiterbildende Studium steht Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Personen offen, die die für eine Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Das Ministerium kann durch Verordnung regeln, in welchen Fällen die Eignung als nachgewiesen gilt. Wer am weiterbildenden Studium oder an sonstigen Veranstaltungen der Weiterbildung teilnimmt, ist Gasthörerin oder Gasthörer.

(3) Entspricht das weiterbildende Studium einem Studiengang, der zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt, gilt § 73 entsprechend. Wer in diesen Fällen am weiterbildenden Studium teilnimmt, wird als Studierende oder Studierender eingeschrieben.

(4) Die Hochschule kann das weiterbildende Studium mit Ausnahme des in Absatz 3 geregelten Falles und sonstige Veranstaltungen der Weiterbildung auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten. In diesem Fall gilt Absatz 2 Satz 3 nicht.

(5) Für die am weiterbildenden Studium teilnehmenden Personen kann das Rektorat einen Beirat mit beratender Funktion ernennen.

 

§ 86
Prüfungen

(1) Das Hochschulstudium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche oder kirchliche Prüfung abgeschlossen. Eine Zwischenprüfung findet in Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren statt. Prüfungen und Zwischenprüfungen können studienbegleitend abgenommen werden. Der Übergang in das Hauptstudium setzt in der Regel die erfolgreiche Ablegung einer Zwischenprüfung voraus.

(2) In Hochschulprüfungen, mit denen ein Studienabschnitt oder ein Studiengang beendet wird, soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende das Ziel des Studienabschnitts oder des Studiums erreicht hat. Hierbei können nur Leistungen berücksichtigt werden, die die persönlichen Fähigkeiten der oder des Studierenden erkennen lassen.

(3) Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen soll nach einem Leistungspunktesystem verfahren werden, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule ermöglicht und das bereits bestehende Systeme berücksichtigt.

(4) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(5) Jede Prüfungsleistung in einer Hochschulabschlussprüfung und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, ist in der Regel von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu bewerten; mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfungsberechtigten oder von einer oder einem Prüfungsberechtigten in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen; dies gilt nicht, soweit eine Bewertung von Prüfungsleistungen nach der Art des Prüfungsverfahrens nicht stattfindet. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist nach Abschluss des Prüfungsverfahrens auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakten zu gewähren.

(6) Bei mündlichen Hochschulprüfungen sind Studierende, die sich der gleichen Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt unterziehen wollen, als Zuhörerinnen und Zuhörer zuzulassen, sofern die Kandidatin oder der Kandidat bei der Meldung zur Prüfung nicht widerspricht oder sich die Öffentlichkeit nicht wegen der besonderen Eigenart des Prüfungsfachs verbietet. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(7) Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen abgelegt, die als Satzungen erlassen werden. Der Senat erlässt für alle Studiengänge der Hochschule in einer Prüfungsordnung nach Anhörung der Fachbereiche fachübergreifende Bestimmungen für das Prüfungsverfahren (Prüfungsverfahrensordnung); im übrigen werden die Prüfungsordnungen von den Fachbereichen erlassen. Die Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie Zeiten des Erziehungsurlaubs ermöglichen. In den Prüfungsordnungen sind die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren abschließend zu regeln. Insbesondere ist zu bestimmen,

  1. welche Angaben bei der Meldung zur Prüfung zu machen und welche Nachweise vorzulegen sind,
  2. unter welchen Voraussetzungen die Zulassung zur Prüfung ausgesprochen wird, insbesondere welche Prüfungsvorleistungen zu erbringen sind,
  3. welche Regelstudienzeit gilt und wie hoch das Studienvolumen ist,
  4. zu welchem Zeitpunkt die Ablegung der Zwischenprüfung empfohlen wird,
  5. auf welche Fächer sich die Prüfung erstreckt und welche Prüfungsanforderungen gestellt werden,
  6. welche Prüfungsleistungen nach Anzahl, Art und Dauer zu erbringen sind,
  7. innerhalb welcher Zeit Prüfungsarbeiten anzufertigen sind, unter welchen Voraussetzungen eine Fristverlängerung gewährt wird und welche Rechtsfolgen bei Fristüberschreitung eintreten,
  8. welchen zeitlichen Gesamtumfang das Prüfungsverfahren hat und welche Rechtsfolgen bei Fristüberschreitung eintreten,
  9. wie und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen zu bewerten sind,
  10. welche Wiederholungsmöglichkeiten bestehen und welche Fristen für die Wiederholung gelten,
  11. wie sich die Prüfungsausschüsse zusammensetzen und
  12. in welcher Sprache die Prüfungen abgelegt werden.

Soweit durch Rechtsvorschrift bestimmt, ist eine Obergrenze für den Umfang von Prüfungsarbeiten festzulegen; in der Prüfungsordnung wird bestimmt, ob bei Überschreitung der Obergrenze Rechtsfolgen eintreten. In der Prüfungsordnung sind die Prüfungsanforderungen und -verfahren so zu gestalten, dass die Zwischenprüfung bis zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt und die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgenommen werden kann. So weit die Prüfungen studienbegleitend durchgeführt werden, wird die Festlegung nach Satz 5 Nr. 8 nicht für das gesamte Prüfungsverfahren getroffen, sondern für die einzelnen Prüfungsleistungen.

(8) Die Prüfungsordnung soll bestimmen, dass eine erstmals nicht bestandene Abschlussprüfung als nicht unternommen gilt, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt wurde (Freiversuch). Sie kann bestimmen, dass erstmals nicht bestandene Fachprüfungen der Abschlussprüfung als nicht unternommen gelten, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit und zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt abgelegt wurden. Eine im Rahmen des Freiversuchs bestandene Abschlussprüfung kann zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden; dabei zählt das bessere Ergebnis. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.

(8 a) Wenn die oder der Studierende

  1. wegen der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 14 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen,
  2. wegen Behinderung oder längerer schwerer Krankheit,
  3. wegen Schwangerschaft,
  4. wegen Auslandsstudiums,
  5. wegen Mitgliedschaft in Gremien der Hochschule oder in satzungsmäßigen Organen der Studierendenschaft oder des Studentenwerks,
  6. wegen des Erwerbs von Fremdsprachenkenntnissen während des Studiums nach § 73 Abs. 4,
  7. wegen Zurückstellung von der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung nach
    § 4 Abs. 3 Nr. 1 oder
  8. aus anderen wichtigen, in der eigenen Person liegenden Gründen, die eine Einhaltung der vorgegebenen Studienzeit als außergewöhnliche Härte erscheinen ließen,

gehindert war, die Prüfung bis zu dem in Absatz 8 bestimmten Zeitpunkt abzulegen, gilt Absatz 8 auch dann, wenn die Prüfung in angemessener Frist nach Ablauf dieses Zeitpunkts abgelegt worden ist. Das Nähere wird durch eine Satzung des Senats bestimmt.

(9) Hochschulprüfungen können abgelegt werden, sobald die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. Die Prüfungsordnungen legen die Fristen für die Meldung zur Prüfung fest.

(10) Für staatliche Prüfungen gelten die Vorschriften über die Zwischenprüfung (Absatz 1 Satz 2) und die Prüfungsfristen (Absatz 9) entsprechend. Für den Erlass von Prüfungsordnungen für staatliche Prüfungen gilt Absatz 7 Satz 3 bis 6 entsprechend; zuständig ist das Ministerium, sofern nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Das Ministerium erlässt die Prüfungsordnungen nach Anhörung der Hochschulen durch Verordnung, insbesondere für Prüfungen, mit deren Bestehen Voraussetzungen des Laufbahnrechts für Beamtinnen und Beamte erfüllt werden.

 

§ 87
Hochschulgrade

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung verleiht die Hochschule

  1. den Diplomgrad als berufsqualifizierenden Abschluss,
  2. an den Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie an der Musikhochschule Lübeck den Grad einer Magistra oder eines Magisters,
  3. den Bachelor- oder Bakkalaureusgrad als berufsqualifizierenden Abschluss und den Mastergrad als weiteren berufsqualifizierenden Abschluss,

jeweils mit Angabe der Fachrichtung. Die Hochschule kann den Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen, wenn die Prüfungsordnungen dies bestimmen. Der Diplomgrad, der nach dem Studium an einer Fachhochschule verliehen wird, erhält den Zusatz "Fachhochschule" ("FH"). Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügt die Hochschule auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.

(2) Das Ministerium kann der Hochschule durch Verordnung das Recht verleihen,

  1. für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums
    a) an der Musikhochschule Lübeck und
    b) auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule
    andere als die in Absatz 1 genannten Hochschulgrade und
  2. bei Studiengängen, die nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen, andere als die in Absatz 1 Satz 1 bis 3 genannten Hochschulgrade

zu verleihen. Die Berechtigung der Hochschule, ihre bisherigen Hochschulgrade weiter zu verleihen, bleibt unberührt. Ein Grad nach Satz 1 Nr. 1 b kann auch zusätzlich zu einem Grad nach Absatz 1 Sätze 1, 3 und 4 verliehen werden.

(3) Der Hochschulgrad wird Frauen in der weiblichen Form und Männern in der männlichen Form verliehen.

(4) Die Fachhochschulen des Landes Schleswig-Holstein und die Fachhochschule Wedel sind berechtigt, den Diplomgrad nach Absatz 1 auf Antrag auch nachträglich an Personen zu verleihen, die sich in einem Ausbildungsgang befanden, der in einen Studiengang der Fachhochschule übergeleitet worden ist, und die aufgrund der Abschlussprüfung an der Fachhochschule von dieser graduiert worden sind.

(5) Das Ministerium ist berechtigt, auf Antrag an Personen, die in Schleswig-Holstein

  1. die Ausbildung an einer Ingenieurschule oder an einer in den Fachhochschulbereich einbezogenen gleichrangigen Bildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen haben und graduiert werden konnten und
  2. eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit in dem der jeweiligen Abschlussprüfung entsprechenden Beruf ausgeübt haben,

die Berechtigung zur Führung eines Diplomgrades als staatliche Bezeichnung zu verleihen. Die Diplombezeichnungen entsprechen den Bezeichnungen der von den Fachhochschulen in der jeweiligen Fachrichtung verliehenen Hochschulgrade.

 

§ 87 a
Promotion

(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit.

(2) Die Promotion wird aufgrund einer wissenschaftlichen Arbeit, die auf selbstständiger Forschungstätigkeit beruht, und einer mündlichen Prüfung vorgenommen. Aufgrund der Promotion wird der Grad einer Doktorin oder eines Doktors verliehen.

(3) Die Zulassung zur Promotion setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule voraus, mit dem ein Diplom-, ein Master- oder ein Magistergrad oder ein gleichwertiger staatlicher oder kirchlicher Abschluss erreicht wird; soweit die Besonderheiten des Studiengangs es erfordern, können von dem Erfordernis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums Ausnahmen vorgesehen werden. Entsprechend befähigten Absolventinnen und Absolventen einer Fachhochschule ist an den Universitäten und gleichgestellten Hochschulen der unmittelbare Zugang zur Promotion zu ermöglichen. Professorinnen oder Professoren der Fachhochschulen können in diesem Fall an der Betreuung der Promotion beteiligt sowie zu Gutachterinnen und Gutachtern und zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden.

(4) Das Nähere, auch über das Verfahren zur Feststellung der Befähigung nach Absatz 3 Satz 2, regelt der Fachbereich durch Satzung (Promotionsordnung).

 

§ 88
Hochschuljahr

Die Einteilung des Hochschuljahres sowie Beginn und Ende der Unterrichtszeit bestimmt das Ministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Verordnung. Die Unterrichtszeit beträgt mindestens sieben Monate, bei Fachhochschulen mindestens

38 Wochen im Jahr.

 

§ 89
Studienberatung

Die Hochschule unterrichtet die Studierwilligen sowie die Studierenden über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums; sie unterstützt die Studierenden in ihrem Studium durch eine studienbegleitende fachliche Beratung; dies geschieht unter anderem durch eine Zentrale Studienberatung. Sie orientiert sich grundsätzlich bis zum Ende des zweiten Jahres des Studiums über den bisherigen Studienverlauf und informiert die Studierenden; dabei soll sie mit den für die Berufsberatung und den für die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen zusammenwirken. Das Ministerium kann im Benehmen mit den Hochschulen Richtlinien für ein Mentorenprogramm und die Durchführung anderer Maßnahmen der studienbegleitenden fachlichen Beratung erlassen.

 

Abschnitt VIII
Personal der Hochschule
§ 90
Zuweisung des Hochschulpersonals

Das hauptberuflich tätige Hochschulpersonal wird einem Fachbereich, einer Einrichtung mit eigener Leitung und Verwaltung oder der zentralen Verwaltung der Hochschule zugewiesen, soweit es dort tätig sein soll.

 

§ 91
Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches
Personal

Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Hochschulpersonal besteht aus den Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieuren, Assistentinnen, Assistenten, wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Lehrkräften für besondere Aufgaben.

 

§ 92
Regellehrverpflichtung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung den Umfang der regelmäßigen Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen (Regellehrverpflichtung) unter Berücksichtigung seiner jeweiligen Aufgaben und der unterschiedlichen Dienstverhältnisse festzulegen.

 

§ 93
Aufgaben der Professorinnen und Professoren

(1) Die Professorinnen und Professoren nehmen die der Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst in ihrem Fach selbstständig wahr. Sie haben an akademischen und staatlichen Prüfungen mitzuwirken und sich an der Selbstverwaltung und an Aufgaben der Studienreform und Studienberatung zu beteiligen. Auf Antrag einer Professorin oder eines Professors soll das Ministerium die Wahrnehmung von Aufgaben in einer Einrichtung der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert wird, zur dienstlichen Aufgabe im Hauptamt erklären, wenn dies mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben der Professorin oder des Professors vereinbar ist.

(2) Soweit einer Hochschule weitere Aufgaben übertragen sind (§ 11 Nr. 10), gehört auch die Wahrnehmung dieser Aufgaben zu den hauptberuflichen Pflichten der Professorinnen und Professoren.

(3) Die Professorinnen und Professoren können nach der Stellenbeschreibung oder anderen für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen auf begrenzte Zeit überwiegend in der Lehre oder ganz oder überwiegend in der Forschung tätig sein. Für bestimmte Forschungsvorhaben und für andere ihre dienstlichen Aufgaben fördernde Zwecke können Professorinnen und Professoren zeitweise von ihren Lehrverpflichtungen freigestellt werden; über Tätigkeit und Ergebnis ist dem Ministerium zu berichten. Die ordnungsgemäße Vertretung des Fachs in Lehre und Studium muss im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel gewährleistet sein. Professorinnen und Professoren, die überwiegend Aufgaben in der Forschung haben, können, soweit dies in der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelung vorgesehen ist, verpflichtet werden, als Ausgleich in einem bestimmten Zeitraum entsprechend mehr Lehrveranstaltungen abzuhalten. Entsprechendes gilt für Vorhaben nach § 71a Abs. 5.

(4) Die Professorinnen und Professoren sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihres Fachs in allen Studiengängen abzuhalten und die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse des Fachbereichs durchzuführen. Sie können im Rahmen des Satzes 1 von dem Ministerium nach ihrer Anhörung und nach Anhörung der beteiligten Hochschulen verpflichtet werden, Lehrveranstaltungen zu einem Teil ihrer Lehrverpflichtung auch an einer anderen Hochschule abzuhalten und die entsprechenden Prüfungen abzunehmen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist und an ihrer Hochschule ein der vollen Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht.

(5) Art und Umfang der von der einzelnen Professorin oder dem einzelnen Professor wahrzunehmenden Aufgaben richten sich nach der Funktionsbeschreibung der Stelle. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. Eine Änderung erfolgt im Benehmen mit dem Fachbereich; die oder der Betroffene ist vorher zu hören.

(6) Die Professorinnen und Professoren bleiben nach ihrem Eintritt in den Ruhestand zur Lehre berechtigt. Die Hochschule kann sie mit ihrem Einverständnis an Prüfungen beteiligen. § 95 Abs.5 Satz 5, 7 und 8 gilt entsprechend.

 

§ 94
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen mindestens

  1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
  2. pädagogische Eignung,
  3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
  4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
  1. zusätzliche wissenschaftliche (Absatz 2) oder zusätzliche künstlerische Leistungen oder
  2. besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a werden durch eine Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die auch in einer Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, nachgewiesen.

(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist.

(4) Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr.4 Buchst. b erfüllen. In besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professorinnen und Professoren berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr.4 Buchst. a erfüllen.

(5) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr.1 bis 4 und den Absätzen 2 bis 4 eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.

(6) Professorinnen und Professoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Gebietsärztin, Gebietsarzt, Gebietszahnärztin oder Gebietszahnarzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.

 

§ 95
Habilitation

(1) Die Hochschule gibt Gelegenheit, die Fähigkeit zur selbstständigen Forschung und Lehre im Rahmen einer Hochschule förmlich nachzuweisen (Habilitation).

(2) Zur Habilitation ist zuzulassen, wer ein Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule erfolgreich abgeschlossen und den Grad einer Doktorin oder eines Doktors oder eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation erworben hat. Die Zulassung kann auch davon abhängig gemacht werden, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Studienabschlussprüfung oder bei der Promotion ein bestimmtes Ergebnis erzielt hat. Vom Erfordernis der Promotion kann abgesehen werden. Weitere Zulassungsvoraussetzungen können verlangt werden, wenn dies die Besonderheit des Fachs erfordert. Die Zulassung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Bewerberin oder der Bewerber von einer Professorin oder einem Professor vorgeschlagen oder betreut wird oder dass seit der Promotion eine bestimmte Frist verstrichen ist. Über die Zulassung beschließt der Fachbereichskonvent im Einzelfall. Die Fähigkeit nach Absatz 1 wird aufgrund der schriftlichen und mündlichen Habilitationsleistung festgestellt. Zur mündlichen Habilitationsleistung gehört auch eine studiengangbezogene Lehrveranstaltung. Der Fachbereich hört die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppe der Studierenden im Fachbereichskonvent zu der pädagogischen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers.

(3) Mit der Habilitation wird die Lehrbefähigung zuerkannt und das Recht verliehen, dem Grad einer Doktorin oder eines Doktors den Zusatz "habilitata" oder "habilitatus" (abgekürzt "habil.") anzufügen. Die nicht promovierten Habilitierten erhalten den akademischen Grad "Dr. habil.".

(4) Das Nähere regelt der Fachbereich durch Satzung (Habilitationsordnung). Darin ist insbesondere zu bestimmen, dass neben Mitgliedern des Fachbereichs, der das Verfahren durchführt, mindestens ein Mitglied eines anderen Fachbereichs der Hochschule mitwirkt. Die Mitwirkung von Mitgliedern anderer Hochschulen kann vorgesehen werden.

(5) Auf Antrag erteilt der Senat der oder dem Habilitierten die Lehrbefugnis, die mit dem Recht verbunden ist, die akademische Bezeichnung "Privatdozentin" oder "Privatdozent" zu führen. Bei Mitgliedern der Hochschule darf dieser Antrag nur aus Gründen abgelehnt werden, die die Ernennung zur Professorin oder zum Professor gesetzlich ausschließen. Die Privatdozentinnen und Privatdozenten sind zur Lehre berechtigt und verpflichtet. Sie können an Prüfungen beteiligt werden. Sie haben keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz oder eine Vergütung. Die Lehrbefugnis kann auch einer Person verliehen werden, die sich an einer anderen Hochschule habilitiert hat. Für den Verlust der Lehrbefugnis gilt § 100 Abs.3 entsprechend. Das Nähere regelt die Verfassung.

(6) Habilitierten, die sich in Forschung und Lehre bewährt haben und die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllen, kann das Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs nach mindestens vierjähriger Lehrtätigkeit die Bezeichnung "Außerplanmäßige Professorin" oder "Außerplanmäßiger Professor" verleihen. Die Verleihung nach Satz 1 kann aus Gründen widerrufen werden, die bei einer Beamtin oder einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen.

 

§ 96
Berufung

(1) Das Ministerium beruft die Professorinnen und Professoren.

(2) Die Hochschulen haben das Recht und die Pflicht, dem Ministerium Berufungsvorschläge vorzulegen. Es ist bei der Berufung an die Reihenfolge dieser Vorschläge nicht gebunden. Das Ministerium soll innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Berufungsvorschlags entscheiden.

(3) Bestehen gegen die Vorschläge Bedenken, lehnen Vorgeschlagene den an sie ergangenen Ruf ab oder erweist sich die Vorschlagsliste sonst als unzureichend, kann das Ministerium die Vorschlagsliste zurückgeben und die Hochschule auffordern, eine neue Vorschlagsliste vorzulegen.

(4) Wer von der Hochschule nicht vorgeschlagen wurde, darf nur berufen werden, wenn

  1. auch in einer zweiten Vorschlagsliste keine geeigneten Personen benannt sind und die Hochschule vorher zur Eignung der oder des zu Berufenden gehört wurde oder
  2. innerhalb der Frist des § 97 Abs. 3 keine Vorschlagsliste vorgelegt worden ist; das Ministerium schreibt die Stelle aus, wenn dies noch nicht geschehen ist; die Hochschule ist zum Ergebnis der Ausschreibung zu hören.

(5) Bei der Berufung dürfen Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten, besonderen Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Bei der Berufung von Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen in ein zweites Amt einer Professorin oder eines Professors gilt diese Einschränkung nicht.

(6) Berufen werden darf auch, wer sich nicht beworben hat.

(7) Bei der Berufung dürfen auf fünf Jahre befristete Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung der Hochschule erteilt werden. Diese Zusagen stehen unter dem Vorbehalt struktureller Entscheidungen der Hochschule, der Evaluierung sowie der Entwicklung des Haushalts.

 

§ 97
Berufungsverfahren

(1) Die Stellen der Professorinnen und Professoren sind von der Hochschule rechtzeitig öffentlich auszuschreiben; dies gilt nicht für die Berufung in ein weiteres Amt einer Professorin oder eines Professors

  1. nach § 96 Abs. 5 Satz 1, wenn die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber in das Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis berufen war,
  2. nach § 96 Abs. 5 Satz 2,

wenn das Ministerium zustimmt. Vor der Ausschreibung prüft die Hochschule, ob die Stelle wieder besetzt werden und ob sie der bisherigen oder einer anderen Fachrichtung dienen soll; soll die Professorin oder der Professor Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnehmen, hört die Hochschule den Vorstand des Klinikums an. In der Ausschreibung müssen Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschrieben werden; sie bedarf der Zustimmung des Ministeriums.

(2) Der Fachbereich erstellt für Professorinnen und Professoren, die in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden sollen, eine Vorschlagsliste. Diese wird von einem Berufungsausschuss des Fachbereichs vorbereitet, dem auch Mitglieder anderer Fachbereiche oder Hochschulen angehören können; in der Regel soll eine Professorin oder ein Professor einem anderen Fachbereich oder einer anderen Hochschule angehören; einem Berufungsausschuss eines Fachbereichs Medizin müssen zwei Mitglieder des Vorstands des Klinikums mit beratender Stimme sowie mindestens eine Professorin oder ein Professor der jeweils anderen Hochschule angehören. In dem Berufungsausschuss verfügen die Professorinnen und Professoren über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen. Ihm gehören mindestens an

  1. drei Professorinnen oder Professoren,
  2. eine Angehörige oder ein Angehöriger der Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes und
  3. eine Studierende oder ein Studierender.

In dem Berufungsausschuss sollen mindestens zwei Frauen Mitglied sein; darunter soll mindestens eine Professorin sein. § 41 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. Grundlage des Vorschlages des Berufungsausschusses soll auch eine studiengangbezogene Lehrveranstaltung der Bewerberinnen und Bewerber sein.

(3) Die Vorschlagsliste ist dem Ministerium spätestens zehn Monate nach dem Zeitpunkt vorzulegen, in dem der Fachbereich von dem Freiwerden oder der Einrichtung der Stelle Kenntnis erhält. Wird die Stelle durch Erreichen der Altersgrenze frei, ist der Berufungsvorschlag spätestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt vorzulegen. Das Ministerium kann die Frist verlängern, wenn die Hochschule dies unter Angabe wichtiger Gründe rechtzeitig beantragt.

(4) Die Vorschlagsliste muss mindestens drei Namen enthalten; darunter darf höchstens eine Person sein, die sich nicht beworben hat. Das Ministerium kann in besonderen Fällen eine Vorschlagsliste mit weniger als drei Namen zulassen. Der Vorschlagsliste muss eine eingehende Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung der Vorgeschlagenen sowie eine Begründung für die Reihenfolge beigefügt sein. Hierfür sollen Gutachten auswärtiger Professorinnen, Professoren oder Sachverständiger eingeholt werden, die der Vorschlagsliste beizufügen sind. Die Frauenbeauftragte kann eine Professorin oder Sachverständige als Gutachterin vorschlagen. Auf Verlangen des Ministeriums sind alle auf die Ausschreibung eingegangenen Bewerbungen mit allen Unterlagen vorzulegen. Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 4 Nr.2 und 3 können der Vorschlagsliste eine besondere Stellungnahme beifügen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden im Fachbereichskonvent sind zu der Feststellung der pädagogischen Eignung der Vorzuschlagenden zu hören; ihre Äußerung ist der Vorschlagsliste beizufügen.

(5) Die Frauenbeauftragte kann vor der Beschlussfassung über die Einladung zu den Vorstellungen verlangen, dass eine von ihr benannte Frau aus dem Kreis der Bewerberinnen oder, wenn sich keine Frau beworben hat, ein von ihr benannter Mann aus dem Kreis der Bewerber in die Vorstellung und Begutachtung einbezogen wird; in diesem Fall sind die Gutachten der Vorschlagsliste beizufügen. Die Frauenbeauftragte ist zu dem Vorschlag des Berufungsausschusses zu hören; ihre Äußerung ist der Vorschlagsliste beizufügen.

(6) Die Mitgliedergruppe der Studierenden im Fachbereichskonvent kann mit Zustimmung aller ihrer Mitglieder vor der Beschlussfassung über die Einladung zu den Vorstellungen verlangen, dass eine von ihr benannte Person aus dem Kreis der Bewerberinnen und Bewerber wegen ihrer pädagogischen Eignung in die Vorstellung und Begutachtung einbezogen wird.

(7) Die dem Senat und dem betroffenen Fachbereich angehörenden Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Assistentinnen und Assistenten können dem Ministerium eine besondere Stellungnahme vorlegen.

(8) Zur Förderung des Zusammenwirkens in Forschung und Lehre zwischen einer Hochschule und einer rechtsfähigen Forschungs- oder Bildungseinrichtung kann durch eine Vereinbarung beider Einrichtungen, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf, ein gemeinsames Berufungsverfahren geregelt werden. Die Regelung kann insbesondere vorsehen, dass die Forschungs- oder Bildungseinrichtung in bestimmten Berufungskommissionen der Hochschule vertreten ist. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Professorinnen und Professoren der Hochschule und die Vertreterinnen und Vertreter der Forschungs- oder Bildungseinrichtung, die den Professorinnen und Professoren nach Funktion und Qualifikation gleichstehen, gemeinsam über die absolute Mehrheit der Sitze des Berufungsausschusses verfügen.

(9) Absatz 8 gilt entsprechend für das Zusammenwirken zwischen

  1. Hochschule und Klinikum oder
  2. Hochschule und einer anderen der Forschung und Lehre dienenden medizinischen Einrichtung

mit der Maßgabe, dass die dort vorgesehenen Regelungen zu treffen sind.

 

§ 98
Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren

(1) Die Professorinnen und Professoren werden, so weit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt. Ein privatrechtliches Dienstverhältnis kann befristet oder unbefristet begründet werden. Für befristete privatrechtliche Dienstverhältnisse gilt § 218 Abs. 5 und 6 des Landesbeamtengesetzes entsprechend. Leiterinnen oder Leiter einer Abteilung oder Sektion des Klinikums nach § 125 Abs. 3 und 7 erhalten die dienstrechtliche Stellung als Professorin oder Professor in der Regel in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis.

(2) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis oder der Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses ist zugleich die akademische Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" verliehen. Die Professorin oder der Professor darf diese Bezeichnung nach dem Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis als Professorin oder Professor ohne Zusatz weiterführen; im Falle eines Ausscheidens vor Erreichen der Altersgrenze gilt dies nur nach einer mindestens vierjährigen Tätigkeit als Professorin oder Professor. Die Weiterführung kann von dem Ministerium nach Anhörung der Hochschule aus Gründen untersagt werden, die bei einer Beamtin oder einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen. Die Bezeichnung darf nicht zusätzlich zu einer für Professorinnen und Professoren bestehenden Amtsbezeichnung geführt werden.

 

§ 99
Wissenschaftliche und künstlerische
Assistentinnen und Assistenten

(1) Die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten haben wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich sind. Entsprechend ihrem Fähigkeits- und Leistungsstand ist ihnen ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben. Zu ihren wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. In begründeten Fällen kann den wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. Dabei sind auch die Leistungen in der Lehre zu berücksichtigen. Die Übertragung nach Satz 5 muss erfolgen, wenn das Dienstverhältnis als Assistentin oder Assistent gemäß § 220 Abs. 1 Satz 2 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein verlängert wird und die Leistungen in der Lehre den Anforderungen entsprechen. Das Nähere regeln die Fachbereiche durch Satzung; zu den Leistungen in der Lehre sind die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden im Fachbereichskonvent zu hören.

(2) Die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten sind einer Professorin oder einem Professor zugeordnet und erbringen ihre wissenschaftlichen Dienstleistungen unter ihrer oder seiner fachlichen Verantwortung und Betreuung.

(3) Voraussetzung für die Einstellung als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung, in den Ingenieurwissenschaften ein qualifizierter Studienabschluss, in den akademischen Heilberufen neben der Promotion eine qualifizierte, das Studium oder die Ausbildung abschließende Staatsprüfung. Soweit im Bereich der Medizin heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden, bedarf es der Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufes.

(4) Für die dienstrechtliche Stellung der beamteten wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten gelten die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes. Sie können auch als Angestellte eingestellt werden. In diesem Fall gelten § 218 Abs. 6 und 7 und § 220 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für künstlerische Assistentinnen und Assistenten entsprechend.

 

§ 99 a
Oberassistentinnen, Oberassistenten,
Oberingenieurinnen und Oberingenieure

(1) Die Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure haben auf Anordnung Lehrveranstaltungen abzuhalten, die sie selbstständig durchführen, und wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. Die mit ihrer Lehrbefugnis verbundenen Rechte bleiben unberührt. § 99 Abs.1 Satz 3 und 4 und Abs.2 gilt entsprechend.

(2) Voraussetzung für die Einstellung sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen für die Oberassistentinnen und Oberassistenten die Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, für die Oberingenieurinnen und Oberingenieure eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung, für die Oberingenieurinnen und Oberingenieure ferner der Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs.

(3) Für die dienstrechtliche Stellung der beamteten Oberassistentinnen und Oberassistenten gelten die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes. In besonderen Ausnahmefällen können sie als Angestellte eingestellt werden. In diesem Fall gelten § 218 Abs. 6 und 7 und § 221 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.

(4) Die für die Oberassistentinnen und Oberassistenten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, auch für die Oberingenieurinnen und Oberingenieure.

 

 

§ 99 b
Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten

(1) Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten nehmen die der Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst selbstständig wahr. § 93 Abs.1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Für die Einstellungsvoraussetzungen gilt § 94 entsprechend.

(3) Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten werden auf Vorschlag der Hochschule von dem Ministerium eingestellt. Die Hochschule hat auf Verlangen des Ministeriums auswärtige Gutachten einzuholen. Für die dienstrechtliche Stellung der Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten gelten die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes.

 

§ 100
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann einer außerhalb einer Hochschule hauptberuflich tätigen Person, die nach ihren wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen den Voraussetzungen entspricht, die an Professorinnen und Professoren gestellt werden, und die bereit ist, an einer Hochschule zu lehren, den Titel "Honorarprofessorin" oder "Honorarprofessor" verleihen. Die Verleihung erfolgt auf Vorschlag eines Fachbereichs mit Zustimmung des Senats.

(2) Die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sind berechtigt, in dem Fachgebiet zu lehren, für das sie bestellt sind. Sie können an Prüfungen wie Professorinnen und Professoren der Hochschule mitwirken. Die Hochschule kann

ihnen Gelegenheit geben, sich an Forschungsvorhaben zu beteiligen.

(3) Die Verleihung kann aus Gründen widerrufen werden, die bei einer Beamtin oder einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen. Der Widerruf ist auch zulässig, wenn die Lehrbefugnis ohne hinreichenden Grund unangemessen lange Zeit nicht wahrgenommen wird.

 

§ 101
Lehrbeauftragte, Gastprofessorinnen und Gastprofessoren

(1) Das Rektorat kann auf Antrag des Fachbereichs Lehraufträge zur Ergänzung des Lehrangebots erteilen. An der Musikhochschule Lübeck und der Muthesius-Hochschule, Fachhochschule für Kunst und Gestaltung, können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach erteilt werden. Die Lehrbeauftragten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Hochschule und sind nebenberuflich tätig. Sie nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. Der Lehrauftrag ist zu vergüten. Dies gilt nicht,

  1. wenn die oder der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichtet oder
  2. wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben einer oder eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird.

Satz 6 Nr. 2 ist in den Fällen, die in § 81 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz des Landesbeamtengesetzes und den entsprechenden für Angestellte geltenden Vorschriften geregelt sind, nicht anzuwenden.

(2) Ein Mitglied der Hochschule darf einen Lehrauftrag nur erhalten, wenn die selbstständige Wahrnehmung von Lehraufgaben nicht zu den Aufgaben des ihm übertragenen Amtes gehört und geeignete Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht Mitglied der Hochschule sind, nicht vorhanden sind. Durch einen solchen Lehrauftrag bleibt die Rechtsstellung des Mitglieds in der Hochschule unberührt. Lehraufträge nach diesem Absatz werden jeweils für ein Semester erteilt.

(3) Die Hochschule kann eine Professorin oder einen Professor einer anderen Hochschule als Gastprofessorin oder Gastprofessor bestellen.

 

§ 102
Wissenschaftliche und künstlerische
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Beamtinnen, Beamten und Angestellten, denen wissenschaftliche und künstlerische Dienstleistungen obliegen. Soweit sie dem Aufgabenbereich von Professorinnen oder Professoren zugewiesen sind, sind diese weisungsbefugt. Zu den wissenschaftlichen und künstlerischen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die befristet eingestellt werden, kann im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gegeben werden. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(2) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein ihren Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium.

(3) Hauptberuflich tätige Personen mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben, die nicht Professorin, Professor, Hochschuldozentin oder Hochschuldozent sind, sind in der Regel dienst- und mitgliedschaftsrechtlich wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

 

§ 103
Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfordert, kann hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.

 

§ 104
Abgeordnete Beamtinnen und Beamte

(1) Die Dienstgeschäfte von wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern oder Lehrkräften für besondere Aufgaben können von Beamtinnen oder Beamten des Bundes, eines Landes oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder von Richterinnen oder Richtern des Bundes oder eines Landes wahrgenommen werden, die an die Hochschule abgeordnet sind.

(2) Die Abordnung beantragt das Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs.

(3) Die Abordnung erfolgt in der Regel für zwei Jahre. Sie kann mit Zustimmung des Ministeriums verlängert werden. Bei einer Vollabordnung beträgt die Abordnungszeit höchstens vier Jahre.

 

§ 105
Nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die nicht zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal (§ 91) gehörenden an der Hochschule hauptberuflich tätigen Personen.

 

Abschnitt IX
Nichtstaatliche Hochschulen
§ 106
Nichtstaatliche Hochschulen

(1) Nichtstaatliche Träger dürfen Einrichtungen des Bildungswesens nur mit staatlicher Anerkennung des Ministeriums als Hochschulen errichten und betreiben. Die beabsichtigte Aufhebung einer Hochschule ist dem Ministerium so rechtzeitig anzuzeigen, dass der ordnungsgemäße Abschluss des Studiums der Studierenden dieser Hochschule gewährleistet werden kann.

(2) Die Anerkennung wird nur dann erteilt, wenn

  1. die Einrichtung Aufgaben nach § 2 Abs. 1 bis 8 wahrnimmt,
  2. gewährleistet ist, dass die Einrichtung ihre Aufgaben im Rahmen der staatlichen Ordnung nach Grundgesetz und Landesverfassung wahrnimmt,
  3. das Studium an dem Ziel nach § 83 Abs. 1 ausgerichtet ist,
  4. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinanderfolgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder in einer Ausbauplanung vorgesehen ist,

4 a. das Studium und die Abschlüsse auf Grund der Studien- und Prüfungsordnungen und des tatsächlichen Lehrangebots dem Studium und den Abschlüssen an den staatlichen Hochschulen gleichwertig sind,

  1. die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer entsprechenden staatlichen Hochschule nach den §§ 72 und 73 erfüllen,
  2. die hauptberuflichen Lehrkräfte die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,
  3. die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken,
  4. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte gesichert ist und
  5. die finanziellen Verhältnisse des Trägers der Einrichtung erwarten lassen, dass die notwendigen Mittel zum Betrieb der Hochschule bereitgestellt werden.

Die Anerkennung wird zunächst probeweise für drei Jahre erteilt. Für kirchliche Einrichtungen und für Einrichtungen, die eine Ausbildung für den öffentlichen Dienst vermitteln und von juristischen Personen des öffentlichen Rechts getragen werden, können Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 4 bis 6 zugelassen werden, sofern gewährleistet ist, dass das Studium einem Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist.

(3) Nichtstaatliche Hochschulen führen eine Bezeichnung, aus der ersichtlich ist, ob es sich um eine Universität oder gleichgestellte Hochschule, um eine künstlerische Hochschule oder um eine Fachhochschule handelt. Die Bezeichnung muss einen Hinweis auf den Träger und die staatliche Anerkennung enthalten.

(4) Das an einer nichtstaatlichen Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes (§ 2 Abs.3, §§ 94, 102 Abs. 2). Die Prüfungen erfolgen aufgrund von Prüfungsordnungen, die der Genehmigung des Ministeriums bedürfen; § 86 gilt entsprechend. Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse werden von dem Ministerium im Benehmen mit der Hochschule bestimmt. Aufgrund der bestandenen Abschlussprüfung kann die Hochschule einen Hochschulgrad verleihen; § 87 gilt entsprechend. Die Hochschule kann nach Maßgabe der Anerkennung Promotionen und Habilitationen durchführen und den Grad einer Doktorin oder eines Doktors ehrenhalber verleihen.

(5) Auf Antrag ist die Hochschule in ein Verfahren zum Nachweis und zur Vermittlung von Studienplätzen einzubeziehen.

(6) Der Bund kann zur Ausbildung von Beamtinnen und Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes, die unmittelbar oder mittelbar im Bundesdienst stehen, Fachhochschulen und Außenstellen von Fachhochschulen in Schleswig-Holstein errichten und betreiben, wenn sie den nach den Absätzen 1 bis 3 errichteten Fachhochschulen gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit stellt das Ministerium fest. Die §§ 108 und 109 gelten entsprechend.

(7) Auf Verlangen des Ministeriums sind die bei der Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen zu bewerten. § 6 gilt entsprechend. Für die Kosten hat der Träger aufzukommen.

 

§ 107
Lehrkräfte

(1) Das Ministerium verleiht den an nichtstaatlichen Hochschulen hauptberuflich tätigen Lehrkräften für die Dauer ihrer Verwendung auf Antrag des Trägers das Recht, Bezeichnungen zu führen, die den Amtsbezeichnungen der Lehrkräfte an staatlichen Hochschulen entsprechen. § 98 Abs.2 gilt entsprechend.

(2) Das Ministerium kann nichtstaatlichen Hochschulen die Beschäftigung von Lehrkräften untersagen, wenn bei diesen Tatsachen vorliegen, die bei Lehrkräften an staatlichen Hochschulen die Entlassung oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würden.

(3) Leiterinnen, Leiter und Lehrkräfte bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der vorherigen Genehmigung des Ministeriums. Die Anstellungsverträge und die sonstigen Personalunterlagen sind zusammen mit dem Genehmigungsantrag vorzulegen.

(4) § 95 Abs. 6 und § 100 gelten auch für nichtstaatliche Hochschulen mit der Maßgabe, dass die Verleihung auf Vorschlag des Trägers der nichtstaatlichen Hochschule erfolgt.

 

§ 108
Erlöschen und Aufhebung der Anerkennung

(1) Die Anerkennung einer nichtstaatlichen Hochschule erlischt, wenn die Hochschule nicht binnen einer von dem Ministerium bestimmten Frist den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat.

(2) Die Anerkennung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 106 Abs.2 nicht gegeben waren oder später weggefallen sind.

 

§ 109
Aufsicht

(1) Das Ministerium übt die Aufsicht über die nichtstaatlichen Hochschulen aus. Die Aufsicht dient der Feststellung, ob die Voraussetzungen nach § 106 Abs. 2 weiterhin vorliegen. Bei Hochschulen, deren Träger juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, nimmt das Ministerium diese Aufgaben im Einvernehmen mit den für die Aufsicht über die Träger zuständigen Ministerien wahr.

(2) Der Träger und die Organe der nichtstaatlichen Hochschule sind verpflichtet, dem Ministerium Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zugänglich zu machen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. Besichtigungen und Besuche der Lehrveranstaltungen durch Beauftragte des Ministeriums erfolgen im Benehmen mit der Hochschule.

 

§ 110
Staatliche Zuschüsse

Träger von nichtstaatlichen Hochschulen haben keinen Anspruch auf Zuschüsse des Landes. Auf Antrag kann ihnen das Land Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushalts gewähren.

 

§ 111
- gestrichen -

 

§ 112
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als nichtstaatlicher Träger

  1. entgegen § 106 Abs. 1 ohne staatliche Anerkennung eine Einrichtung des Bildungswesens als Hochschule errichtet oder betreibt,
  2. entgegen § 106 Abs. 3 eine nichtstaatliche Hochschule ohne die vorgeschriebene Bezeichnung führt oder
  3. für eine nicht anerkannte Einrichtung des Bildungswesens in der Öffentlichkeit die Bezeichnung "Hochschule", "Universität" oder "Fachhochschule" allein oder in Wortverbindungen führt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 107 eine Berufsbezeichnung ohne Verleihung führt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

Abschnitt X
Bestimmungen für einzelne Hochschulen
§ 113
Universitäten und gleichgestellte Hochschulen

(1) Die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, die Universität zu Lübeck und die Universität Flensburg, nehmen die Aufgaben nach § 2 in ihren jeweiligen Fachrichtungen wahr. Sie haben das Recht, Promotionen und Habilitationen durchzuführen. Sie können den Grad einer Doktorin oder eines Doktors auch ehrenhalber verleihen.

(2) An der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und an der Universität zu Lübeck führen die Fachbereiche die Bezeichnung "Fakultät".

 

§ 114
- gestrichen -

 

§ 115
Musikhochschule Lübeck

(1) Die Musikhochschule Lübeck ist eine Hochschule mit künstlerischen und wissenschaftlichen Aufgaben, die sie in ihren jeweiligen Studiengängen wahrnimmt. Sie hat das Recht, Promotionen durchzuführen, die dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit dienen.

(2) Mitglieder der Hochschule sind auch die Lehrbeauftragten, die nicht Mitglieder nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 sind. Sie gehören der Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes an.

(3) Der Senat kann von der Bildung des Zentralen Ausschusses für Forschung und Wissenstransfer absehen.

(4) Das Ministerium kann Lehrbeauftragten der Hochschule, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllen und denen ein Lehrauftrag zur Sicherstellung des Lehrangebots (§ 101 Abs. 1 Satz 2) erteilt worden ist, auf Vorschlag des Senats die akademische Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" verleihen. Endet der Lehrauftrag, entscheidet das Ministerium über die Weiterführung der Bezeichnung. § 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

 

§ 116
Fachhochschulen

(1) Die Fachhochschulen nehmen die Aufgaben nach § 2 in ihren jeweiligen Fachrichtungen wahr, indem sie durch anwendungsbezogene Lehre eine auf wissenschaftlicher oder künstlerischer Grundlage beruhende Bildung vermitteln, die zu selbstständiger Tätigkeit im Beruf befähigt. Sie nehmen praxisnahe Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und künstlerisch-gestalterische Aufgaben wahr.

(2) Der Studiengang Sozialwesen wird mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen.

(3) Die Verfassung der Fachhochschule Kiel kann bestimmen, dass dem Rektorat eine zweite Prorektorin oder ein zweiter Prorektor angehört.

 

Abschnitt XI
Angegliederte Einrichtungen
Titel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 117
Allgemeine Bestimmungen

(1) Das Ministerium kann im Einvernehmen mit der Hochschule einer Einrichtung, die nicht Teil einer Hochschule ist, aber

  1. der Lehre, Forschung oder Kunst dient oder
  2. Aufgaben wahrnimmt, die mit Aufgaben nach § 2 Abs.1 zusammenhängen,

ohne Änderung der bisherigen Rechtsstellung die Stellung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtung an der Hochschule verleihen (angegliederte Einrichtung).

(2) Mitgliedern der Hochschule kann im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch die Tätigkeit in angegliederten Einrichtungen übertragen werden.

(3) Einrichtungen, die bereits vor dem Inkrafttreten nach § 133 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Schleswig-Holstein vom 2. Mai 1973 (GVOBl. Schl.-H. S.153) die Stellung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtung an einer Hochschule haben, bedürfen der Verleihung nach Absatz 1 nicht.

 

Titel 2
Klinikum
§ 118
Rechtsstellung

Das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck. Es führt die Siegel der Hochschulen mit einer das Klinikum kennzeichnenden Umschrift.

 

§ 119
Aufgaben

(1) Dem Klinikum obliegen die den Zwecken von Forschung und Lehre dienende Krankenversorgung sowie die sonstigen ihm auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens übertragenen Aufgaben. Es beteiligt sich an der ärztlichen Fort- und Weiterbildung und der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens.

(2) Das Klinikum hält in enger Zusammenarbeit mit den Hochschulen die für Forschung, Lehre und Studium notwendigen Voraussetzungen am jeweiligen Standort vor, soweit nicht standortübergreifende Einrichtungen eingerichtet sind oder im Benehmen mit den Hochschulen eingerichtet werden. Es wahrt die den Hochschulen in § 3 Abs. 2 eingeräumte Freiheit in Forschung und Lehre und stellt sicher, dass die Mitglieder der Hochschulen die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz verbürgten Grundrechte und die ihnen in § 3 Abs. 1, 3 und 4 eingeräumten Freiheiten wahrnehmen können. Das Nähere regelt die Vereinbarung nach § 128.

(3) Das Klinikum kann über die Aufgaben nach Absatz 1 hinaus auch weitere Leistungen erbringen, wenn diese mit seinen Aufgaben zusammenhängen. Das Ministerium kann dem Klinikum im Benehmen mit diesem durch Verordnung auch andere Aufgaben übertragen, wenn sie mit seinen Aufgaben zusammenhängen und die Übertragung für eine geordnete Aufgabenverteilung sachgerecht ist; das Land erstattet dem Klinikum die durch die Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben entstehenden Kosten. Auf gemeinsamen Vorschlag des Klinikums und einer Hochschule kann das Ministerium durch Verordnung bestimmen, dass eine Einrichtung der Hochschule oder eine Einrichtung des Klinikums auf den jeweils anderen Träger übergeht, und dabei die Rechtsfolgen regeln.

(4) Das Klinikum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

(5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Klinikum Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. § 112 Abs. 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

 

§ 120
Organe

Organe des Klinikums sind der Vorstand und der Aufsichtsrat.

 

§ 121
Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand leitet das Klinikum und trägt die Verantwortung für die Erfüllung seiner Aufgaben. Er hat für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Leistungsfähigkeit des Klinikums und seines Vermögens Sorge zu tragen. Zu seinen Aufgaben gehören die Sicherung der Ausbildungsqualität und die Frauenförderung. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes dem Aufsichtsrat oder den Direktorinnen und Direktoren der Abteilungen zugewiesen sind.

(2) Entscheidungen über die strukturelle und organisatorische Weiterentwicklung des Klinikums, die Einfluss auf die Entwicklungsplanung der Hochschulen für den Fachbereich Medizin und die Voraussetzungen für Forschung und Lehre im Klinikum haben, trifft der Vorstand im Benehmen mit der Hochschule.

(3) Der Vorstand bereitet die Beschlüsse des Aufsichtsrats vor und sorgt für ihre Umsetzung. Er berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Klinikums und unterrichtet die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich aus besonderem Anlass.

 

§ 122
Zusammensetzung und Geschäftsführung des Vorstands

(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, darunter ein kaufmännischer Vorstand und ein Vorstand für Forschung und Lehre. Vorstand für Forschung und Lehre ist die oder der Vorsitzende des gemeinsamen Ausschusses nach § 59a Abs. 4. In der ersten Amtsperiode gehören dem Vorstand an:

  1. der Vorstand für Krankenversorgung als Vorsitzender,
  2. der kaufmännische Vorstand,
  3. der Vorstand für Forschung und Lehre und
  4. der Vorstand für Krankenpflege und Patientenservice.

Die erste Amtsperiode des Vorstands beträgt sechs Jahre.

(2) Der kaufmännische Vorstand und der Vorstand für Krankenpflege und Patientenservice üben ihre Tätigkeit hauptberuflich aus. Die übrigen Mitglieder des Vorstands können ihre Tätigkeit hauptberuflich ausüben.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.

(4) Der Vorstand regelt insbesondere in der Geschäftsordnung die Übertragung von Geschäftsbereichen zur selbstständigen Erledigung an seine Mitglieder und das Verfahren im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen bei der selbstständigen Erledigung, die Zuständigkeiten in unaufschiebbaren Angelegenheiten und die Vertretung der Mitglieder. Im Rahmen ihrer Aufgaben können die Mitglieder des Vorstands Entscheidungen treffen, an die die Abteilungen gebunden sind.

(5) In Angelegenheiten, die die betrieblichen Ziele wesentlich beeinflussen, entscheidet der Vorstand gemeinsam. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand für Forschung und Lehre kann eine Unterrichtung des Aufsichtsrats in Angelegenheiten verlangen, in denen die Forschung oder die Lehre im Klinikum betroffen ist. Dem kaufmännischen Vorstand steht bei Entscheidungen oder Maßnahmen des Vorstands, die wirtschaftliche Angelegenheiten des Klinikums betreffen, ein Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist erledigt, wenn der Vorstand mit der Stimme des kaufmännischen Vorstands in gleicher Angelegenheit neu entscheidet. Im übrigen kann der Widerspruch nur durch Entscheidung des Aufsichtsrats aufgehoben werden. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

 

§ 122 a
Hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte

(1) Der Vorstand bestellt auf Vorschlag der weiblichen Beschäftigten des Klinikums eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte. Das Klinikum regelt das Verfahren durch Satzung.

(2) Das Klinikum schreibt die Stelle öffentlich aus. Die Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten ergeben sich aus dem Gleichstellungsgesetz.

(3) Der Gleichstellungsbeauftragten sind in dem erforderlichen Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Personal zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Vorstand kann die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten im Einverständnis mit ihr oder aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten der Gleichstellungsbeauftragten liegen, oder wegen dringender dienstlicher Erfordernisse oder in entsprechender Anwendung des § 626 BGB widerrufen. Das Dienstverhältnis bleibt unberührt.

 

§ 123
Aufgaben des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat führt die Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstands. Er entscheidet über die grundlegenden Ziele für das Klinikum.

(2) Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehören:

  1. Erlass und Änderung der Satzung nach § 44 LVwG (Hauptsatzung) im Benehmen mit den Hochschulen,
  2. a. Bestellung sowie Abberufung der Mitglieder des Vorstands nach § 122,
    b. Entscheidung über die hauptberufliche oder nebenberufliche Ausübung der Tätigkeit nach § 122Abs. 2 Satz 2,
  3. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,
  4. Zustimmung zu außergewöhnlichen, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehenden Rechtsgeschäften, Maßnahmen und Regelungen,
  5. Festlegung von Wertgrenzen für die Aufnahme von Krediten und die Zustimmung zur Aufnahme von Krediten oberhalb der Wertgrenzen.
  6. Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,
  7. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung und den Verlustausgleich,
  8. Entlastung des Vorstands,
  9. Zustimmung zur Vereinbarung mit den Hochschulen nach § 128,
  10. Erlass und Änderung der Satzungen nach § 122 a Abs. 1 Satz 3 und § 124 Abs. 6 Satz 2 und 5
  11. Entscheidung nach § 122 Abs. 2 Satz 6 über einen Widerspruch des kaufmännischen Vorstands.

(3) Der Aufsichtsrat hat ferner die Aufgabe, eine Verständigung herbeizuführen, wenn zwischen dem Vorstand und einem Fachbereich Medizin eine Meinungsverschiedenheit besteht. Hat ein Fachbereich Medizin insbesondere einem Beschluss des Vorstands nach § 126 Abs. 3 Satz 3 oder hat eine Hochschule einer Entscheidung nach § 121 Abs. 2 widersprochen, so leitet der Aufsichtsrat auf Verlangen ein Einigungsverfahren ein. In dem Einigungsverfahren soll ein Ausgleich zwischen den Belangen von Forschung und Lehre und den Erfordernissen einer bestmöglichen Krankenversorgung herbeigeführt und auf ein Einvernehmen hingewirkt werden. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Aufsichtsrat Beschlüsse fassen. Sie sind für die Beteiligten bindend, wenn sie in Angelegenheiten gefasst werden, die den Aufgabenbereich Krankenversorgung betreffen oder als Landesaufgaben wahrgenommen werden. Das Nähere regelt die Vereinbarung nach § 128.

 

§ 124
Zusammensetzung und Geschäftsführung des Aufsichtsrats

(1) Dem Aufsichtsrat des Klinikums gehören an:

  1. die Ministerin oder der Minister oder oder die Staatssekretärin oder der Staatssekretär als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des Ministeriums für Finanzen und Energie,
  3. die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz,
  4. ein Mitglied des Rektorats der Christian – Albrechts – Universität zu Kiel,
  5. ein Mitglied des Rektorats der Universität zu Lübeck,
  6. die oder der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats für das wissenschaftliche Personal oder ein vom Gesamtpersonalrat für das wissenschaftliche Personal entsandtes Mitglied,
  7. die oder der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats für das nichtwissenschaftliche Personal oder ein vom Gesamtpersonalrat für das nichtwissenschaftliche Personal entsandtes Mitglied,
  8. eine Sachverständige oder ein Sachverständiger aus der medizinischen Wissenschaft, die oder der weder dem Klinikum noch den Hochschulen angehört; sie oder er soll eine Direktorin oder ein Direktor aus einer auswärtigen Universitätsklinik sein,
  9. eine Sachverständige oder ein Sachverständiger aus dem Wirtschaftsleben.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats nach Absatz 1 Nr. 1 bis 9 führen je eine Stimme. Bei Beschlüssen in den Fällen des § 123 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 führen die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 je zwei Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Mitglieder können im Falle ihrer Verhinderung ihre Stimme oder ihr Antragsrecht auf ein anderes Mitglied übertragen.

(3) Das Ministerium bestellt die Mitglieder mit Ausnahme der Mitglieder der Rektorate für vier Jahre. Die Mitglieder der Rektorate werden für ihre Wahlzeit bestellt.

(4) In allen Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen haben können, hat der Aufsichtsrat die Gleichstellungsbeauftragte zu hören.

 

§ 125
Kliniken, Institute und zentrale Einrichtungen

(1) Die Kliniken und klinisch-theoretischen Institute (Abteilungen) sind die diagnostischen oder therapeutischen Grundeinheiten für die Krankenversorgung. In ihnen erfüllt das wissenschaftliche Personal Aufgaben des Fachbereiches Medizin in Forschung und Lehre.

(2) Die Abteilungen nehmen ihre Aufgaben eigenständig wahr. Das Nähere wird in der Hauptsatzung bestimmt. In der Hauptsatzung können auch Regelungen zur gemeinsamen Wahrnehmung einer Aufgabe durch mehrere Abteilungen getroffen werden.

(3) Der Vorstand begründet mit einer Professorin oder einem Professor ein privatrechtliches Dienstverhältnis, in dem er ihr oder ihm die Leitung der Abteilung überträgt und in dem die Vertragspartner die Rechte und Pflichten der Professorin oder des Professors in der Krankenversorgung einschließlich einer leistungsbezogenen Vergütung regeln. Dabei ist der Vorstand an die im Berufungsverfahren getroffene Entscheidung des Ministeriums über die Besetzung der Professur gebunden. Die mit der Leitung betrauten Professorinnen und Professoren führen die Bezeichnung Direktorin oder Direktor.

(4) Die Direktorin oder der Direktor der Abteilung trägt die ärztliche und fachliche Verantwortung. Sie oder er entscheidet über die Verwendung der Finanzmittel, die der Abteilung zur Verfügung stehen, und ist für das wirtschaftliche Ergebnis verantwortlich. Sie oder er trifft die Entscheidung über die Verwendung der Finanzmittel im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Pflegedienstes, soweit dieser betroffen ist. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der in der Abteilung tätigen Personen mit Ausnahme der Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten in Angelegenheiten von Forschung und Lehre.

(5) Die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes ist der Direktorin oder dem Direktor für die Organisation und fachliche Durchführung der Pflege verantwortlich und insoweit Vorgesetzte oder Vorgesetzter der in der Pflege Beschäftigten.

(6) Die Gliederung des Klinikums in Abteilungen und zentrale Einrichtungen wird in der Hauptsatzung geregelt. In der Hauptsatzung soll ferner geregelt werden, dass die Verwendung der Finanzmittel, die der Abteilung zur Verfügung stehen, regelmäßig in einem Leitungsgremium unter dem Vorsitz der Abteilungsdirektorin oder des Abteilungsdirektors beraten wird. Die Hauptsatzung bestimmt die weiteren Mitglieder des Leitungsgremiums, das auch für mehrere Abteilungen gebildet werden kann. Absatz 4 bleibt unberührt.

(7) Die Hauptsatzung regelt die kommissarische Leitung der Abteilung und die Leitung eines Teils der Abteilung (Sektion). Der Vorstand begründet mit der kommissarischen Leiterin oder dem kommissarischen Leiter einer Abteilung und der Leiterin oder dem Leiter einer Sektion ein privatrechtliches Dienstverhältnis nach Absatz 3 Satz 1.

 

§ 126
Wirtschaftsführung, Gewährträgerhaftung

(1) Das Klinikum stellt einen Wirtschaftsplan auf.

(2) Die §§ 1 bis 87 und die §§ 106 bis 110 LHO Schleswig-Holstein finden mit Ausnahme des § 65 Abs. 1 bis 5, des § 68 Abs. 1 und des § 69 keine Anwendung. § 16 Abs. 2 des Mittelstandsförderungsgesetzes findet keine Anwendung.

(3) Das Land gewährt den Fachbereichen Medizin Finanzmittel für Forschung und Lehre, die im Klinikum durchgeführt werden. Zur Verwaltung der Finanzmittel bedienen sich die Fachbereiche der Verwaltung des Klinikums. Über die Verwendung der Mittel entscheiden die Fachbereiche gemäß Satz 7 und § 59 a Abs. 6. Der Wirtschaftsplan weist diese Mittel getrennt nach den Mitteln für die Grundausstattung für Forschung und Lehre sowie für besondere Forschungs- und Lehrvorhaben aus; er ist dem Haushaltsplan des Landes als Anlage anzufügen. Der Vorstand beschließt über diese Mittel und deren Aufteilung bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans im Benehmen mit den Fachbereichen Medizin. Er ist bei Entscheidungen über die Mittel für die Grundausstattung von Forschung und Lehre an die dafür von den Fachbereichen Medizin beschlossenen Grundsätze und die nach § 59 a Abs. 6 geschlossenen Vereinbarungen gebunden. Die Mittel für besondere Forschungs- und Lehrvorhaben verwendet er nach Maßgabe der Entscheidungen der Fachbereiche.

(4) Zur Verbesserung der Leistungs- und Kostentransparenz entwickelt das Klinikum Methoden der Mittelbewirtschaftung, die die gesonderte Ausweisung der Finanzmittel für Forschung und Lehre und der Finanzmittel für die Krankenversorgung ermöglichen.

(5) Das Klinikum bewirtschaftet die Personalmittel für das im Bereich des Klinikums tätige Personal der Hochschulen.

(6) Privatrechtliche Entgelte, die vom Klinikum für seine Benutzung nach einem Tarif erhoben werden, der bekanntgemacht worden ist oder zur Einsichtnahme ausliegt, dürfen im Verwaltungswege beigetrieben werden.

(7) Das Ministerium legt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Energie den Kreditrahmen für das Klinikum fest.

(8) Für die Verbindlichkeiten des Klinikums haftet neben diesem das Land Schleswig-Holstein, soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen des Klinikums möglich ist.

(9) Die Landesregierung berichtet dem Landtag über den Jahresabschluss des Klinikums, die Verwendung des Jahresergebnisses und den Lagebericht.

 

§ 127
Personal

(1) Das nichtwissenschaftliche Personal, das im Bereich des Klinikums tätig sein soll, wird als Personal des Klinikums eingestellt und steht im Dienst des Klinikums. Das Klinikum hat Dienstherrnfähigkeit.

(2) Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter des nichtwissenschaftlichen Personals des Klinikums ist der Vorstand.

(3) Das nichtwissenschaftliche Personal des Klinikums, zu dessen Aufgaben eine Tätigkeit in Forschung und Lehre gehört, nimmt diese Tätigkeit am Klinikum wahr.

(4) Das wissenschaftliche Personal, das im Bereich des Klinikums tätig sein soll, wird als Personal einer Hochschule eingestellt. § 125 Abs. 3 bleibt unberührt.

(5) Das wissenschaftliche Personal der Hochschulen, zu dessen Aufgaben nach den für das Dienstverhältnis geltenden Regelungen und der Funktionsbeschreibung der Stelle eine Tätigkeit im Aufgabenbereich Krankenversorgung gehört, nimmt diese Tätigkeit im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben am Klinikum wahr.

(6) Die zuständige Landesbehörde kann dem Klinikum die Personalangelegenheiten (§ 11 Nr. 1) übertragen, die das im Bereich des Klinikums tätige wissenschaftliche Personal der Hochschulen betreffen. Das Klinikum nimmt sie als Landesaufgaben wahr.

 

§ 128
Vereinbarung

(1) Das Klinikum und die Hochschulen regeln ihre Zusammenarbeit in einer Vereinbarung.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zusammenarbeit der Hochschulen oder einer Hochschule mit einer anderen der Forschung und Lehre dienenden medizinischen Einrichtung.

 

Abschnitt XII
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Titel 1
Allgemeines
§ 129
Unberührt bleibende Bestimmungen

Durch dieses Gesetz bleiben unberührt

  1. das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein und
  2. der Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein vom 23. April 1957 sowie die Zusatzvereinbarung vom selben Tage (GVOBl. Schl.-H. S.73), auch gegenüber der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche als Rechtsnachfolgerin der evangelischen Landeskirchen in diesem Vertrag.

 

§ 130
- gestrichen -

 

§ 131
Aufgabenübertragung

(1) Das Ministerium kann nach Anhörung der Hochschulen durch Verordnung auf Träger der öffentlichen Verwaltung oder natürliche oder juristische Personen des Privatrechts die Aufgabe übertragen,

  1. Forschungseinrichtungen und Lehreinrichtungen zu betreiben,
  2. öffentliche Mittel zu bewilligen und zu verwalten, um
  1. Forschungsvorhaben und Forschungseinrichtungen zu finanzieren,
  2. den internationalen Austausch von Studierenden sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zu fördern und
  3. Studierende sowie akademische Nachwuchskräfte wirtschaftlich zu fördern oder
  1. die Hochschulstatistik auszuwerten.

Dabei sind die Pflichten der natürlichen und juristischen Personen und die Aufsicht zu regeln.

(2) Das Ministerium kann für die Personal- und Wirtschaftsverwaltung von diesem Gesetz abweichende Vereinbarungen mit den Trägern von Krankenanstalten oder Forschungseinrichtungen treffen.

 

§ 132
Verleihung und Führung von Graden

(1) Von einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule verliehene Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen oder Hochschultitel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel (Grade) können im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt werden. Ausländische Grade dürfen geführt werden, wenn das Ministerium zustimmt. Es kann dabei bestimmen, dass der Grad mit oder ohne Herkunftsangabe oder in der entsprechenden deutschen Form geführt wird. So weit der Grad durch eine Hochschule verliehen wurde, kann die Zustimmung versagt werden, wenn diese Hochschule einer Hochschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht gleichwertig ist oder sich die Gleichwertigkeit nicht feststellen lässt. Sie kann auch versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Grad auf unlautere Weise oder in einem Verfahren erworben wurde, dessen tatsächliche Ansprüche an wissenschaftliche Qualifikation und Verdienste denen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht entsprechen.

(2) Berechtigte im Sinne des § 92 des Bundesvertriebenengesetzes, die vor ihrer Vertreibung, Flucht oder Übersiedlung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben haben, der dem einer Fachhochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes zum Zeitpunkt des Erwerbs materiell gleichwertig war, erhalten den ihrer Fachrichtung entsprechenden Grad.

(3) - gestrichen -

(4) Grade dürfen nur verliehen werden, wenn landesrechtliche Bestimmungen es vorsehen. Bezeichnungen, die Graden zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden. Ausländische Grade dürfen gegen Entgelt nicht vermittelt werden.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich entgegen Absatz 4 Satz 1 Grade oder entgegen Absatz 4 Satz 2 Graden zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen verleiht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM geahndet werden.

 

§ 133
Verkündung von Verordnungen

Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, können abweichend von § 60 LVwG im Nachrichtenblatt des Ministeriums verkündet werden. Auf sie ist unter Angabe der Stelle ihrer Verkündung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein hinzuweisen.

 

Titel 2
Übergangsbestimmungen

§ 134
Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung

(1) Das Recht der am 31. Dezember 1978 vorhandenen ordentlichen Professorinnen und Professoren, nach Erreichen der Altersgrenze von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt; dies gilt auch bei Wechsel des Dienstherrn. In diesen Fällen werden die Dienstbezüge nach der Entpflichtung und die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen auf der Grundlage des am 31. Dezember 1978 geltenden Beamten- und Besoldungsrechts gewährt. Dabei wird das Grundgehalt nach der Dienstaltersstufe zugrunde gelegt, die bis zum Zeitpunkt der Entpflichtung hätte erreicht werden können. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die am 31. Dezember 1978 an der Medizinischen Hochschule Lübeck und an der Musikhochschule Lübeck tätigen ordentlichen Professorinnen und Professoren.

(2) Absatz 1 findet auf Antrag der Professorin oder des Professors keine Anwendung. Der Antrag kann nur gestellt werden, solange die Professorin oder der Professor noch nicht entpflichtet ist.

(3) Die Rechtsverhältnisse der am 31. Dezember 1978 bereits entpflichteten oder in Ruhestand befindlichen ordentlichen Professorinnen und Professoren und der zu diesem Zeitpunkt bereits versorgungsberechtigten Hinterbliebenen bleiben unberührt.

(4) Für die entpflichteten Professorinnen und Professoren gilt § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 entsprechend. Altersgrenze für die Entpflichtung ist für diejenigen Professorinnen und Professoren, die nach dem 31. März 1992 das 65. Lebensjahr vollenden, die Altersgrenze des § 53 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes.

 

§ 135
(freigehalten für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes; Einführung der Juniorprofessur. Beide Gesetzentwürfe können im Landtag zusammengeführt werden.)

 

§ 136
Besitzstandswahrung für Direktorinnen und Direktoren von
Abteilungen des Klinikums

(1) Für die am 31. Dezember 2002 vorhandenen Direktorinnen und Direktoren von Abteilungen sowie für die Leiterinnen und Leiter von Sektionen des Klinikums bleiben § 125 Abs.3 und 4 sowie § 127 Abs. 7 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 416) in Kraft. Dies gilt auch bei Wechsel des Dienstherrn.

(2) Die Direktorinnen und Direktoren sowie Leiterinnen und Leiter nach Absatz 1 können sich für ein Dienstverhältnis nach § 125 Abs. 3 neuer Fassung entscheiden.